Formlose EÜR oder Betriebsvermögensvergleich?

Hallo zusammen!

Wie ist denn § 4 III S.1 EStG zu verstehen?

Dort heißt es: „Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“

Ein Kleinunternehmer fällt ja nicht unter die Buchführungspflicht und darf die EÜR ja auch formlos erstellen, sprich ohne den amtlichen Vordruck.

Könnte dieser Kleinunternehmer sein EÜR-Ergebnis auch in Form von Bilanzen + GuV einreichen, oder wäre eben dies das freiwillige „Bücher führen und Abschlüsse machen“?

Müsste dann § 4 I EStG mit allen Konsequenzen angewendet werden (und das Ergebnis gegebenenfalls angepasst werden)?

Könnte dieser Kleinunternehmer auch intern eine doppelte Buchführung machen, aber nur eine EÜR einreichen?

Freue mich auf eure Antworten!

Mit freundlichen Grüßen
Chris

Servus,

Könnte dieser Kleinunternehmer sein EÜR-Ergebnis auch in Form
von Bilanzen + GuV einreichen,

Wenn Du Dir vor Augen führst, wie man eine Bilanz & GuV macht, hast Du die Antwort: Ohne Buchführung keine Bilanz und keine GuV.

Müsste dann § 4 I EStG mit allen Konsequenzen angewendet
werden (und das Ergebnis gegebenenfalls angepasst werden)?

Mit einer Anpassung ist es da nicht getan: Eine GuV kennt keine Einnahmen und Ausgaben, sondern nur Ertrag und Aufwand. Das funktioniert von Anfang an anders.

Könnte dieser Kleinunternehmer auch intern eine doppelte
Buchführung machen, aber nur eine EÜR einreichen?

Das kann man wörtlich in § 4 Abs 3 Satz 1 EStG lesen: Die Erleichterung einer Gewinnermittlung als „Überschussrechnung“ gibt es nur für Steuerpflichtige, die keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen. Wer also Bücher führt und Abschlüsse macht, darf nicht „für die Steuer“ eine Überschussrechnung daraus destillieren (abgesehen davon, dass das eine ziemlich akrobatische Übung wäre).

Schöne Grüße

MM