Alter Schussel?

Hallo!

hier muss man ja immer anfangen mit „mal angenommen…“

Jedenfalls A hat „Steuer gemacht“ und Bescheid bekommen. Dann hat er/sie/es das mit Vorjahr verglichen und gemerkt, ups da fehlen ja die Zinsabschlaege…

sind zwar (nicht angegebene?) Einnahmen, aber Steuern geschindet hat er/sie/es eh nicht, da Abzug=30% und Steuersatz=20% oder so…
-> also Verlust gemacht…
-> nehmen wir mal 100 EUR zuviel gezahlte Steuern an

und jetzt fragt er mich und was kann ich ihm jetzt sagen?

  • mach Einspruch zum Bescheid, zeige Dich betroffen und reiche nach?
  • Schnauze halten weil sonst mit Strafe zu rechnen sei?
  • was ist in diesem Zusammenhang unter „Es ist jedoch jedenfalls
      nützlich, konkret zu benennen, dass es sich um eine
      Selbstanzeige gem. § 371 AO handelt“ zu verstehen?
      (archiv /t/nachtrag-zur-einkommensteuererklaerung/2135104/2
  • oder einfach „Pech 'habt - alter Schussel? - Bescheid heisst rum ist rum…“

Tip/Vorschlaege bitte gerne - DANKE - cu Kai

Schreiben an Finanzamt mit em Tenor: …bei Prüfung des Bescheides ist aufgefallen… dass Kapitaleinkünfte vergessen wurden zu erklären… bitte um Berücksichtigung dieser… und Anrechnung der Steuerabzugsbeträge…

Anlage KAP und die Jahressteuerbescheinigungen drantackern.

Fertig

Jörg

P.S. Knast wirds darauf nicht geben, Peanuts

Servus,

strafrechtlich hängt da nix dran, wenn die Beträge an Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer mehr ausmachen als die festzusetzende Einkommensteuer: Steuerhinterziehung setzt voraus, dass der Fiskus zu wenig Steuern erhalten hat. Zuviel Steuern zahlen ist erstmal keine böse Tat.

Eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen ist allerdings nicht ohne weiteres durchzusetzen, mir fällt keine Änderungsvorschrift ein, die das im beschriebenen Fall ermöglichen würde.

„Offensichtliche Unrichtigkeit“ (§ 129 AO) funktioniert nicht, „Bekanntwerden neuer Tatsachen“ (§ 173 Abs 1 Nr. 2 AO) funktioniert nur, wenn man alle Hühneraugen zudrückt.

Im beschriebenen Fall („zuviel gezahlt“) kann aber schlimmstenfalls Null rauskommen, von daher keine Bedenken, das nicht auf der Schiene 173 AO zu probieren.

Schöne Grüße

MM

Es dürfte hier kein Problem sein, die Einkünfte nachzumelden und die Zinsabschläge angerechnet zu bekommen.

Hierzu verweise ich mal auf folgende Verfügung. Ich gehe davon aus, dass in jedem Bundesland ähnlich lautende Verfügungen vorliegen:

http://oerdiz.oe.funpic.de/Aenderung_von_Steuerbesch…

Hallo MM

„Offensichtliche Unrichtigkeit“ (§ 129 AO) funktioniert nicht,
„Bekanntwerden neuer Tatsachen“ (§ 173 Abs 1 Nr. 2 AO)
funktioniert nur, wenn man alle Hühneraugen zudrückt.

Natürlich funktioniert § 173 AO, dem FA werden neue Tatsachen bekannt und da es (vermutlich) zu einer höheren Steuerfestsetzung kommt, kann geändert werden. Dass die Anrechnungsbeträge evtl. zu einer Steuererstattung führen ist nicht relevant. (Vergleiche OFD-Verfügung von Oerdiz)

Sonnige Grüße von Soni

PS: Hab nachträglich schon 5 Jahre auf einmal auf diese Art korrigiert.

Servus,

so ganz selbstverständlich ist das nicht - im gegebenen Fall Zinsabschlagsteuer funktioniert es bloß, weil die Anrechnung was anderes ist als die Steuerfestsetzung - das hab ich nicht bedacht. Grundsätzlich täte sonst 173 I Nr. 2 AO „grobes Verschulden“ greifen.

Dieses bloß, damit wir hier keine unberechtigten Optimismen für scheinbar ähnlich gelagerte Fälle verbreiten, bei denen sich die begehrte Änderung aber auf die Steuerfestsetzung selber bezieht.

Schöne Grüße

MM

@ Martin May

ich habe die Frage des Fragenden so aufgefasst, dass auch Einnahmen nachgemeldet werden und nicht nur die Anrechnungsbeträge.

Genau dafür gibt es in der bereits verlinkten Verfügung Beispiele.