Steuererklärung bei ausländischen Studenten

Hallo zusammen, ich hoffe, ihr könnt mir helfen, einiges einzuleuchten.
1.Sind die ausländische Studierende, die nur zum Studium nach Deutschland gekommen sind, auch verpflichtet, jedes Jahr eine Steuererklärung abzugeben. Die Freigrenze bei der Einkommenssteuer liegt bei gut 7600 Euro. Zählen die Finanzmitteln von Eltern auch zu diesen Betrag? Oder wenn man über diesen Betrag liegt, obwohl man es nicht erarbeitet hat, wie wird das steuerlich erfasst?
2.Ab 2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gilt diese Steuerart für ausländische Studierenden auch
z.B. Erträge eines ausländischen Student aus Sparkonto, Gutschrifte, die jede alle ein paar Monaten von der Bank aufgeschrieben werden?
Danke im voraus

Servus,

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland ist jeder, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Es gibt dabei keine Sonderregelungen für Studierende.

  • wer nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, ist nicht dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

  • in Doppelbesteuerungsabkommen ist geregelt, wo der Steuerpflichtige als ansässig gilt. Es ist im einzelnen Fall möglich, dass ein Ausländer, dessen Familienwohnsitz im Ausland ist, trotz Steuerpflicht in Deutschland nicht als in Deutschland ansässig betrachtet wird. Hierzu wäre es notwendig, den Sachverhalt im Einzelnen und das Land zu kennen, in dem eventuell ein Familienwohnsitz besteht.

Zählen die
Finanzmitteln von Eltern auch zu diesen Betrag?

Nein, Transferleistungen sind keine Einkünfte.

2.Ab 2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt für Einkünfte
aus Kapitalvermögen.

Die Abgeltungssteuer ist keine separate Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Wenn der Empfänger der Zinseinkünfte mit seinem Einkommensteuersatz unterhalb dem Satz der Abgeltungssteuer liegt, kann er sich die Differenz erstatten lassen, indem er eine Einkommensteuererklärung abgibt.

Schöne Grüße

MM

Hi,

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland ist
    jeder, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder dauernden
    Aufenthalt hat. Es gibt dabei keine Sonderregelungen für
    Studierende.

richtig

  • in Doppelbesteuerungsabkommen ist geregelt, wo der
    Steuerpflichtige als ansässig gilt. Es ist im einzelnen Fall
    möglich, dass ein Ausländer, dessen Familienwohnsitz im
    Ausland ist, trotz Steuerpflicht in Deutschland nicht als in
    Deutschland ansässig betrachtet wird. Hierzu wäre es
    notwendig, den Sachverhalt im Einzelnen und das Land zu
    kennen, in dem eventuell ein Familienwohnsitz besteht.

Das ist richtig, aber zumindest missverständlich. Denn es ändert nichts an der zunächst mal vorliegenden unbeschränkten Steuerpflicht. Und bei einem Ledigen ist die Ansässigkeit in der Regel da, wo er sich befindet. M.E. ist das also eine zu nichts führende Sachgasse…

Schöne Grüße
C.

Servus,

da hast Du Recht, dass das allenfalls eine Verzierung am Rande ausmacht. Wahrscheinlich wird das im gegebenen Fall nichts ändern, dazu müsste man den Sachverhalt kennen. Die Situation eines Studenten ist je nach Umfang seiner tatsächlichen Aktivität am Ort des Studiums eine von seltenen, in denen auch beim Ledigen unter Umständen die Ansässigkeit im „Mutterland“ bleiben könnte, drum hab ich sie angesprochen.

Klarer bleibts freilich ohne diese Arabeske.

Schöne Grüße

MM

  • wer nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, ist
    nicht dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung
    abzugeben.

Das ist in meinen Augen etwas oberflächlich formuliert. Auch bei Arbeitnehmern kann es zahlreiche Gründe geben, die zur Abgabe verpflichten. Hat der Student z.B. einen Hauptjob in der Uni (bspw. studentische Hilfskraft) und arbeitet nebenbei noch bei einer Fastfoodkette auf Steuerklasse VI, dann haben wir nämlich schon eine Veranlagungs- und Abgabepflicht im Sinne der §§ 46 EStG un 56 EStDV.

Zählen die
Finanzmitteln von Eltern auch zu diesen Betrag?

Nein, Transferleistungen sind keine Einkünfte.

Das ist so auch nicht korrekt. Nach § 22 Nr. 1 EStG wären die Einkünfte durchaus zu versteuern (wenn nicht schon ein DBA etwas anders vorsieht), weil der Geber in Deutschland meist nicht unbeschr. einkommensteuerpflichtig ist. Um das dennoch nicht zu versteuern, wurde die folgende Richtlinie geschaffen

http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

Danke für die Information. Es ist mir nur unklar geblieben,angenommen, ein ausländischer Student hat während seines Aufenhalts hier einen anständigen Betrag gespart,der über die Freigrenze der Einkommenststeuer liegt. Muss alles in die Steuererklärung eingetragen werden,was man besitzt.

Mit besten Grüßen

Wenn, dann sind Erträge aus dem Vermögen einkommensteuerpflichtig, nicht das Vermögen selbst. Die Vermögensteuer wurde bereits 1996 außer Kraft gesetzt.