Umsatzsteuer? Dienstleistungsrechnung nach China

Hallo,

nehmen wir einmal an es ergibt sich folgender Fall:

Ein Mandant (A), freiberuflich in Deutschland als Berater tätig, schließt mit einem Kunden (B) in Hong Kong einen Dienstleistungsvertrag. (A) soll für (B) ein Vertriebsnetz in Osteuropa (Nicht-EU) aufbauen und über prozentuale Beteiligung befriedigt werden. Die Leistungserbringung findet also zum größten Teil in Deutschland statt. Die Waren von (B) kommen aus China/ HK direkt zum Kunden in Osteuropa. (A) kommt mit der Ware nicht in Kontakt und ist auch nicht für zolltechnische oder logistische Fragen verantwortlich.

Die ersten Sachen sind über das entstehende Netzwerk verkauft und (A) kann seine erste Rechnung an (B) stellen.

Hier ergibt sich jetzt folgende Frage:

Muss (A) auf der Rechnung die MwSt ausweisen? Tritt bei (A) also eine Steuerschuldnerschaft ein?

Die zu erbringende Leistung (Aufbau eines Vertriebsnetzes) ist eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs.9 Satz 1 UStG.

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich in dem beschriebenen Fall meines Erachtens nach § 3a Abs. 1 UStG, da keine spezielleren Tatbestände des § 3a einschlägig sein dürften. §§ 3b und 3f scheiden ebenfalls aus.

§ 3a Abs. 1 UStG: „Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.“

Im Ergebnis ist der Sitz des Unternehmers A der Ort der sonstigen Leistung. Sitzt A im Inland (Deutschland), dann ist die sonstige Leistung in Deutschland steuerbar. A muss in seiner Rechnung an B 19% Umsatzsteuer ausweisen.

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