Hallo Wissende,
Herr X betreibt ein Gewerbe. §149 Abs. 2 der Abgabenordnung schreibt ihm vor, dass er zum 31.05. seine Einkommensteuer abgeben muss. Nun hat Herr X aber noch ein schmuckes Häuschen, das er vermietet und durch einen Hausverwalter betreuen lässt. Der Hausverwalter ist jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage, die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr vor dem 31.05. des aktuellen Jahres fertigzustellen.
Damit hat Herr X ein Problem. Wenn er seine ESt bis zum 31.05. abgeben soll, braucht er, so seine Meinung, die konkreten Zahlen aus der Betriebskostenabrechnung, um die Anlage VuV korrekt auszufüllen.
Herr X fragt sich nun: reichen für VuV die Schätzwerte der vergangenen Jahre aus, um die Frist zu wahren? Muss er jedes Jahr eine Verlängerung der Abgabe der ESt auf den 30.09. beantragen? Hat er weitere Optionen?
Was ist die Meinung der Wissenden hierzu?
Viele Grüße,
Stefan Link