Anlage GSE vs. Betriebskostenabrechnung

Hallo Wissende,

Herr X betreibt ein Gewerbe. §149 Abs. 2 der Abgabenordnung schreibt ihm vor, dass er zum 31.05. seine Einkommensteuer abgeben muss. Nun hat Herr X aber noch ein schmuckes Häuschen, das er vermietet und durch einen Hausverwalter betreuen lässt. Der Hausverwalter ist jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage, die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr vor dem 31.05. des aktuellen Jahres fertigzustellen.

Damit hat Herr X ein Problem. Wenn er seine ESt bis zum 31.05. abgeben soll, braucht er, so seine Meinung, die konkreten Zahlen aus der Betriebskostenabrechnung, um die Anlage VuV korrekt auszufüllen.

Herr X fragt sich nun: reichen für VuV die Schätzwerte der vergangenen Jahre aus, um die Frist zu wahren? Muss er jedes Jahr eine Verlängerung der Abgabe der ESt auf den 30.09. beantragen? Hat er weitere Optionen?

Was ist die Meinung der Wissenden hierzu?

Viele Grüße,
Stefan Link

Servus,

die Werbungskosten für die V+V-Einkünfte werden nach Zahlungsfluss angesetzt. Wenn das Jahr 2006 in 2007 abgerechnet worden ist, kommen in die Steuererklärung für 2007 die Zahlungen, die aus der Abrechnung 2006 resultiert haben.

In der genannten Abrechnung ist ja das „Hausgeld“ nach Verwendung aufgegliedert, so dass sich ohne allzu große Mühe auch die Zahlungen, die in den Monaten nach der Abrechnung geflossen sind, um Instandhaltungsrücklage und dergleichen bereinigen lassen.

Schöne Grüße

MM