Elster Software und Rentenbeiträge zur KV

Hallo ihr Lieben,

  1. Nehmen wir doch mal an, eine Person ist Halbwaise. Jeden Monat werden von ihrer Halbwaisenrente ca. 15 Euro für die Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung abgezogen.

Nun muss diese Person ein Steuererklärung machen und hat sich die Elster Software runtergeladen. Doch bei der Prüfung, ob alles richtig ist, zeigt die Software beim Feld 71 einen Fehler an:

Beiträge zur gesetzlichen KV und Pflegeversicherung bei Nichtarbeitsnehmer (zB Renter)

darunter:
steuerfreie Zuschüsse / Erstattungen

und dann rechnet die Software das zusammen.

Als Fehler steht da „Zur Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Vorsorfeaufwendungen ist eine Aussage zu den ggf erhaltenen steuerfreien Zuschüsse notwendig“

Die Person ist nun überfragt und hofft, dass hier jemand helfen kann. Denn die Person hat keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und bezahlt auch keine sonstigen Beiträge zur Krankenversicherung (KV). Und staatliche Zuschüsse erhält sie auch keine. Wie soll die Person es nun machen? Darf sie es einfach weg lassen (die Einkünfte sind eh zu gering, um Steuern zahlen zu müssen)?
(sie hatte davor nur in dem ersten Feld 15mal 12 - also 180 reingeschrieben)

  1. Und kann jemand der Person vielleicht sagen, was bei der Anlage R mit „Öffnungsklausel - Prozentsatz lt Bescheinigung des Versicherten“ gemeint ist? Die Person hat nämlich keinen Prozentsatz auf den Bescheinigungen stehen. (die Person ist 21 Jahre alt)

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Gruß,
Cindy

Mich würde interessieren, warum die Person eine Steuererklärung machen muss. Dafür gibt es m. E. keinen Anlass, wenn nicht noch andere Sachverhalte vorhanden sind, die die Person hier nicht genannt hat.

Als Fehler steht da „Zur Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen
Vorsorfeaufwendungen ist eine Aussage zu den ggf erhaltenen
steuerfreien Zuschüsse notwendig“

Gefragt ist hier die Angabe in Zeile 67 der Seite 3 des Hauptvordrucks. Dort muss jeder Rentner JA ankreuzen, weil vom Rententräger auch anteilig steuerfrei Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.

Die Öffnungsklausel trifft für die Person nicht zu, deshalb dazu keine weiteren Erläuterungen.

Danke für die schnelle Hilfe… nun zeigt die Software der Person keinen Fehler mehr an *freu*

Und zu deiner Frage: Die Rente verlangt von der Person eine Steuererklärung, da diese eine kurzfristige selbstständige Tätigkeit durchgeführt hatte. Und die Rente sichert damit die Richtigkeit der Werte ab, die die Person ihnen mitteilen musste. Sonst würde die Person auch keine Steuererklärung machen.

Aber ist nicht eigentlich jeder, der selbstständige Arbeit ausführt, verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?!

Eine letzte Frage hat die Person noch:
Muss man Bafög irgendwo in der Steuererklärung erwähnen? Wenn ja wo und wieviel (nur das Darlehen?)? (Bafög, welches die Person selbst erhält)

Danke nochmal ganz lieb.

Gruß,
Cindy

Aber ist nicht eigentlich jeder, der selbstständige Arbeit
ausführt, verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?!

Nicht unbedingt. § 56 EStDV regelt die Abgabepflicht. Dennoch ist man zur Abgabe verpflichtet, wenn das Finanzamt dazu auffordert und das geschieht bei jedem, der ein Gewerbe angemeldet oder sich beim FA gemeldet hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

Eine letzte Frage hat die Person noch:
Muss man Bafög irgendwo in der Steuererklärung erwähnen? Wenn
ja wo und wieviel (nur das Darlehen?)? (Bafög, welches die
Person selbst erhält)

Bei der Person, die Bafög bezieht ist das in der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben, es sind insofern keine Einkünfte. Bafög muss aber bei der Steuererklärung der Eltern dieser Person in der Anlage Kind (ganz unten) eingetragen werden, soweit es für die Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes (auch für den Ausbildungsfreibetrag für auswärtige Unterbringung) erforderlich ist.

Vielen lieben Dank für deine tolle Hilfe.

Gruß,
Cindy