Hallo liebe Kollegen (ich schon wieder),
die Ehegatten A und B sind verh. und leben zusammen. Sie haben zwei Kinder C und D. Kind C war im Jahr 2007 im Kindergarten und ab September auf einer geförderten Schule. Es wurden sowohl Kindergartenbeiträge als auch Beiträge zur Kinderbetreuung in der geförderten Schule gezahlt.
Im März 2007 wurde das Kind C 6 Jahre alt.
Da Kind D noch klein ist (1 Jahr alt) und sich B somit noch im Erziehungsurlaub (war noch vor dem Elterngeld) befindet geht B im Jahr 2007 keiner Beschäftigung nach. A geht regelmäßig arbeiten.
Das Gesetz ist in diesem Punkt eindeutig: Kinderbetreuungskosten für das Kind C nur bis März 2007 als Sonderausgaben abzugsfähig.
Findet ihr die Lösung akzeptabel? Oder sollte ein Einspruch eingelegt werden?
M.E. kann von B nicht verlangt werden, dass sie das Kind D irgendwo abgibt um arbeiten zu gehen, damit sie in den Genuss der Kinderbetreuungskosten kommt!
Sonnige Grüße von Soni