vGA im Zusammenhang mit § 17 EStG

Hallo,

wäre es rechtlich vorstellbar, daß eine vGA (z.B. Übernahme von Beratungskosten für den Verkauf der GmbH-Anteile eines Gesellschafters durch die GmbH) bei dem Gesellschafter im gleichen Zuge Veräußerungskosten bei § 17 EStG (Beratungskosten) darstellt und sich somit die vGA betragsmäßig aufhebt?

Gruß,
Raulito

Lösungsvorschlag:

vGA führt beim Gesellschafter der GmbH zu höheren Einkünften aus § 20 (1) Nr. 1 EStG.

Beratungskosten = Veräußerungskosten i.S.d. 17 (2) EStG, die zu einem niedrigeren Veräußerungsgewinn führen.

Beides unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren.

Ich würde dir deshalb Recht geben, dass sich das betragsmäßig aufhebt (allerdings nur unter der Annahme, dass Sparer-Freibetrag bereits voll ausgeschöpft und ein Freibetrag nach § 17 (3) EStG ohnehin nicht zu gewähren ist oder sich betragsmäßig nicht ändert).

Allein schon aus diesem Grund würde ich die beiden Vorgänge nicht einfach saldieren und „rauslassen“ bei der Ermittlung der Einkünfte, sondern getrennt in der jeweiligen Einkunftsart abhandeln.

Viellicht hat noch jemand eine Meinung dazu…

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Hallo,

danke für die Antwort.

Lösungsvorschlag:

Beratungskosten = Veräußerungskosten i.S.d. 17 (2) EStG,

Wie begründest Du das rechtlich? Der Aufwand würde ja nicht durch den Gesellschafter sondern durch die Gesellschaft getragen.

Gruß,
Raulito