Hallo Gemeinde,
ein Großvater will an seinen Enkel den Hof übergeben (eingetragen nach der Höfeordnung).
Das Land ist zur Zeit noch verpachtet, seit ca 20 Jahren, nur der Wald wird selbst genutzt (Feuerholz, Nutzholz ).
Der Hof soll aber als Hof, also Landwirtschaftlich genutzte Fläche, erhalten bleiben. Evtl. wird der Enkel den Hof nach seinem Studium wieder betreiben.
Was ist zu beachten, damit nicht plötzlich bei der Übergabe die Hofeigenschaft, Landwirtschaftliche Nutzung und steuerliche Vorteile, verloren gehen?
Nach Aussage der Landwirschaftskammer, wäre dies nämlich denkbar.
Danke für Eure Tipps.
Gruß
Othi
Servus,
hier gibts ein Kriterium aus der HöfeO (§ 2a), das aber ziemlich vage bleibt: „zeitweilige Verpachtung“ ist unschädlich.
Was für eine Verpachtung zeitweilig in diesem Sinn ist, und was für eine zur dauernden Auflösung der Betriebseinheit führt, ist umfangreich durch die Rechtsprechung gezogen worden.
Zur Beurteilung wird u.a. herangezogen, ob die Bewirtschaftung von der Hofstelle aus stattfindet (Verpachtung im Ganzen) und auch in jüngerer Zeit, welche Absichten vom Besitzer des Hofes betreffend die zukünftige Fortführung des Hofes bekannt sind.
In der gegebenen Situation sollte auf jeden Fall die Verpachtung einzelner Stücke so weit wie möglich zugunsten einer Verpachtung im Ganzen eingeschränkt werden, die bestehenden Pachtverträge sollten von den Fristen her so angepasst werden, dass der angedachte Nachfolger den Hof zum gegebenen Zeitpunkt ohne große Kämpfe übernehmen kann, und die Hofstelle selbst sollte in funktionellen Teilen durch den/die Pächter genutzt werden können, so dass gezeigt werden kann, dass der Hof als organische technische Einheit fortgeführt werden kann.
All das bietet nach einer so langen Zeit der Verpachtung und bei Ausfall einer ganzen Generation in der Nachfolge keine Garantie. Es ist in jedem Fall sinnvoll, als „fall-back-Ebene“ unter den Beteiligten nach Möglichkeit jetzt eine Nachfolge-/Erbregelung zu vereinbaren, die den angedachten Nachfolger auch nach allgemeinem BGB-Erbrecht ungefähr so stellt, wie die HöfeO das tut. Sonst braucht er gar nicht erst anzufangen mit der Bewirtschaftung, die Miterben fressen ihn dann auf.
Schöne Grüße
MM