Hallo,
ein Verein möchte auf seiner Webseite Publikationen verkaufen, die er selber quasi im Buchandel gekauft hat. Ohne Gewinn.
Kann oder muss der, nicht vorsteuerabzugsbverechtigte, Verein auf den Rechnungen nun die Mehrwertsteuer ausweisen?
Eher nicht, da sie ja schon beim Ankauf ausgewiesen wurden, oder?
Grüße
u
Hi!
Ich war selbst viele Jahre als Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Ich habe daher tunlichst bei Verkäufen auch keine MwSt ausgewiesen. Hätte ich das getan, so wäre ich verpflichtet gewesen, die ausgewiesene Steuer auch an das Finanzamt abzuführen. Da meine Umsätze (Versicherungsprovisonen) aber größtenteils steuerfrei waren und der Anteil der eigentlich steuerpflichtigen (z.B. gelegentliche Beratungshonorare) unter den Grenzen des §19 UStG lag, konnte ich auch diese Umsätze steuerfrei vereinahmen - durfte dann aber auch keine MwSt ausweisen.
Ich vermute das gleiche gilt für Vereine. Mit dem Ausweis der MwSt beim Ankauf hat das aber nichts zu tun. Das ist ja das Wesen der Mehrwert(!)steuer, gegenüber der reinen Umsatz(!)steuer, daß nur die jeweilige Wertschöpfung versteuert wird. Praktisch geschieht das dadurch, daß z.B. ein Händler auf den Verkaufpreis seiner Ware die Umsatzsteuer draufschlagen muss, die beim Einkauf gezahlte Steuer, die bei ihm dann Vorsteuer heißt, aber in Abzug bringen darf. So wird effektiv nur der Rohgewinn des Händlers versteuert.
Gruß Conrad
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Servus,
hier fehlen ein paar Angaben zu Einzelheiten, um das beurteilen zu können - schließlich geht es nicht bloß um das Rechnungen Schreiben, sondern um den ganzen Sachverhalt:
- Ist das ein gemeinnütziger e.V.?
- ideeller Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
- wie hoch ist der Jahresumsatz?
- warum nicht vorsteuerabzugsberechtigt?
Schöne Grüße
MM
hier fehlen ein paar Angaben zu Einzelheiten, um das
beurteilen zu können - schließlich geht es nicht bloß um das
Rechnungen Schreiben, sondern um den ganzen Sachverhalt:
- Ist das ein gemeinnütziger e.V.?
- ideeller Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb?
- wie hoch ist der Jahresumsatz?
- warum nicht vorsteuerabzugsberechtigt?
gemeinnütziger e.V., ideeller Tätigkeitsbereich, diese Umsätze sind unter allen Limits. Es geht hier echt nur um ein paar Bücher, die angeboten werden sollen.
Servus,
den ideellen Tätigkeitsbereich lass ich einmal dahingestellt, meines Erachtens kommt allenfalls Zweckbetrieb in Frage. Hier nach USt-Ermäßigung oder -befreiung zu suchen, ist aber nicht sinnvoll, weil es sich eh um ermäßigt besteuerte Waren handelt (falls nicht jugendgefährdend) und offensichtlich die Kleinunternehmergrenzen eingehalten werden (Umsatz
KStG hat nix mit dem UStG zu tun.
Der Verein darf, bzw. muss wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden die Kleinunternehmerregelung verlassen.
Servus,
ich habe nicht von KSt gesprochen, sondern von USt-Befreiungen und ermäßigtem Steuersatz im ideellen Bereich und bei Zweckbetrieben.
Nur deswegen, weil im gegebenen Sachverhalt Kleinunternehmergrenze und Abnehmer = Endverbraucher vorliegen, braucht man diese Themen nicht weiter verfolgen, sonst wären sie ganz interessant.
U.a. deswegen, weil diese Abgrenzungen sowohl in der KSt als auch in der USt eine Rolle spielen, sind sie als den Einzelsteuergesetzen übergeordnete Begriffe in der AO enthalten. Es hätte sonst ja wenig Sinn, ausgerechnet die Besteuerung der Vereine in die AO zu packen.
Schöne Grüße
MM
Wie bitte, wo gibt es im UStg 4 Bereiche? § 5 Nr. 9 KStG, § 14, 64 AO, neg.
Servus,
vier Bereiche - sieben Brücken - drei mal drei Umrundungen?? Nein, ich bin kein Theologe.
Zum ermäßigten Steuersatz: § 12 Nr. 8 a) UStG - Ermäßigung nur für Zweckbetrieb. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hat gelitten.
Zur Steuerbefreiung die oberen Zwanziger aus § 4 UStG (gehört nur bedingt hierher), aber vor allem zur Steuerbarkeit § 1 Abs 1 Nr. 1 S 1 UStG und die Frage, inwieweit im ideellen Bereich überhaupt Unternehmereigenschaft vorliegt - hie und da ganz spannend.
Schöne Grüße
MM