Hallo,
Fall:
Rentner, hat bisher nie Steuererklärung abgegeben.
Hat aber noch Einkünfte aus Vermietung.
Nu fragt er sich, ob er denn jetzt eine Steuererklärung abgeben muß, seit dem die Rente 50% versteuert wird.
Wartet man, bis das Finanzamt auffordert, eine Erklärung abzugeben?
Oder ist man verpflichtet, sich selber darum zu kümmern, ob es zu einer STeuer kommen würde oder nicht?
Und falls ja, wenn man das nicht tut, was passiert dann?
Danke
Hallo und Guten Abend
Grundsätzlich ist der Rentner verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. vgl § 25 des Einkommensteuergesetzes besagt zur Steuererklärungspflicht
Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben.
Eine Antragsveranlagung liegt aufgrund der Einkünfte nicht vor. Sollte jedoch in den Folgejahren ständig eine 0,-- € Veranlagung herauskommen, kann man auf Antrag von der Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit werden. (Das entscheidet aber das jeweilige Finanzamt)
Sollte man nicht abgeben, kann man zur Abgabe mittels Zwangsgeld gezwungen werden.
Ich persönlich würde mich auf solche Spielchen nicht einlassen.
Also lieber abgeben und hoffen, dass nichts rauskommt.
Stephanie
Hi !
Ergänzend zu dem unten genannten Grundsatz, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wohl besteht, wollte ich hier nur anmerken, dass sicherlich ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in einem solchen Fall zu befragen, nicht die schlechteste Möglichkeit wäre.
Dort könnten auch die Höhe einer Nachzahlung berechnet, ein Antrag auf Nichtveranlagung gestellt und/oder andere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe (auch für Vorjahre) erbracht werden.
BARUL76
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Maßgeblich ist hier zuerst § 56 EStDV. Dieser modifziert den § 25 (3) Satz 1 EStG.
http://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html
Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht nur dann, wenn Eheleute einen Gesamtbetrag der Einkünfe von 15.329 € überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass Renten vor 2005 dann ab 2005 mit 50% der Besteuerung unterliegen.
Wenn also diese o. g. Grundsätze nicht vorliegen, verhält man sich nicht falsch, wenn man keine Steuererklärung abgibt.