Hallo,
nachdem der Aufbau der USTR geändert wurde, habe ich nun die Frage, ob die USTR 144 - speziell der Absatz 2 noch irgendwo in den USTR 2007 zu finden ist. Ich habe nichts gefunden.
Kann mir jemand Info dazu geben?
Danke!
- 1 Aus Vereinfachungsgründen kann die Reparatur eines Beförderungsmittels, z. B. eines Kraftfahrzeugs, eines Sportboots, einer Yacht oder eines Sportflugzeugs, ohne weitere Nachprüfung als Werklieferung angesehen werden, wenn der Entgeltsteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt. 2 Liegen hiernach bei Reparaturen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG aufgeführt sind, die Voraussetzungen für eine Werklieferung nicht vor, kann ohne weitere Prüfung eine Reparatur gleichwohl als Werklieferung angesehen werden, wenn das Entgelt das 15fache der Bruttoregistertonnage des Schiffes übersteigt.