Betriebsstätte - A 33 UStR
Von: , Frage gestellt am Fr, 4. Apr 2008
Liebe Steuer-Rater,
folgende Situation (Namen und Orte sind beliebig gewürfelt):
Die Jacob Leberecht GmbH ist ein kleines Ingenieurbüro in Durlesbach (D), welches sich mit Automatisierungen aller Art beschäftigt, insbesondere von Brauereien, Talsperren und Pipelines.
Naturgemäß werden Mitarbeiter der Jacob Leberecht GmbH auf Projekten in vielen verschiedenen Ländern eingesetzt. Die grundsätzliche Struktur ist dabei, dass es einen Vertriebler für Skandinavien und anglophone Länder gibt, ferner einen Vertriebler für Nordafrika, die arabischen Länder und Fernost (welcher in Personalunion auch Gründer, Geschäftsführer und altgedienter "Gipsy Engineer" ist. Alles Kaufmännische und Administrative und die zugehörigen Mitarbeiter sitzen in Durlesbach. Die Ingenieure, die die Werke ausführen, sind teils angestellt, teils Selbständige aus vielen verschiedenen Ländern.
Es gibt in einem skandinavischen Land, in dem eine Reihe von Mitarbeitern auf teils längerfristigen Projekten (> 12 Monate) sitzen, einige Wohnungen, die als Unterkünfte für diese Mitarbeiter angemietet sind. Ferner gibt es im nordafrikanischen Raum, wo man fünf bis zehn Jahre an einer Idee herumpalavert, bis sie Projekt wird, eine angemietete Wohnung, die dem GF und Nordafrika-Vertriebsmann dort als Unterkunft zur Verfügung steht, wenn er mit allen möglichen Kontaktpersonen Tee trinken muss.
Umsatzsteuerlich füht diese Struktur zu einer Art USt-Pumpe: Die Leistungen, die für alle möglichen Unternehmen im Ausland und ausländische Betriebsstätten deutscher Unternehmen erbracht werden, sind jeweils in dem Land steuerbar, in dem der Leistungsempfänger sitzt. Gleichzeitig wären sie aber steuerpflichtig, wenn sie in D steuerbar wären, so dass der Vorsteuerabzug für USt aus den Rechnungen der selbständigen Subunternehmer und für alle möglichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Projekten möglich ist: Die Tätigkeit der Jacob Leberecht GmbH ist also systematisch mit USt-Guthaben verbunden, je besser die Bude läuft, desto höher werden die Erstattungsansprüche.
Es mögen diese wachsenden Erstattungsansprüche sein, die das FA zum Anlass für eine USt-Außenprüfung nimmt. Diese wird zunächst durch ein Mäuslein geführt, die sich vor allem dafür interessiert, ob auch überall "GmbH" auf den Rechnungen steht, und dann alsbald die ganze Kiste wegen des internationalen Zusammenhanges (und auch Überforderungstendenzen) an eine Nachwuchs-Domina von der Groß-Bp abgibt.
Letztere hat im Rahmen einer ausführlichen Besprechung alles erfahren, was oben beschrieben ist. Zur großen Überraschung des Rechenknechtes der Jacob Leberecht GmbH lässt sie zwei Tage später am Telefon durchblicken, dass sie von der Existenz einer Betriebsstätte in dem nordafrikanischen Land ausgeht, in dem die Vertriebler-Wohnung angemietet ist. Auf Nachfrage bestätigt sie dann, dass sie nicht von § 12 AO spricht, sondern tatsächlich von einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (d.h. wohl von A 33 UStR). Das hätte im Prüfungszeitraum katastrophale Folgen für die Jacob Leberecht GmbH, weil just in diesem Zeitraum ein größerer Job für einen Auftraggeber aus dem nämlichen nordafrikanischen Land ausgeführt wird - es riecht also schon alles danach, dass die Nachwuchsdomina darauf zielt, für alles, was in Zusammenhang mit diesem Job steht, den Vorsteuerabzug zu versagen. Die fraglichen Beträge per Vorsteuervergütung zu erhalten, ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich, so dass die Jacob Leberecht GmbH dann auf allen Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit diesem Job, für die der Ort der Leistung in D liegt, gradaus sitzen bliebe. Dommerweise übersteigen die fraglichen Vorsteuerbeträge die in diesem Job erzielte Marge, so dass das ganz lätz hinausgehen könnte.
Nach diesem ausführlichen Schmus endlich die Frage: Welche stichhaltigen Gründe kann die Nachwuchsdomina für ihren Standpunkt haben? Mir scheint im einschlägigen Abschnitt 33 UStR überhaupt nichts in diese Richtung zu gehen, aber aus den Fingern saugt sie sich das ja auch nicht.
Wer weiß wie sich eine umsatzsteuerliche Betriebsstättendefinition in so einem Kontext herleitet und wie man sie angreifen kann?
Für Hinweise dankt
MM
