Betriebsstätte - A 33 UStR

Von: , Frage gestellt am Fr, 4. Apr 2008

Liebe Steuer-Rater,

folgende Situation (Namen und Orte sind beliebig gewürfelt):

Die Jacob Leberecht GmbH ist ein kleines Ingenieurbüro in Durlesbach (D), welches sich mit Automatisierungen aller Art beschäftigt, insbesondere von Brauereien, Talsperren und Pipelines.

Naturgemäß werden Mitarbeiter der Jacob Leberecht GmbH auf Projekten in vielen verschiedenen Ländern eingesetzt. Die grundsätzliche Struktur ist dabei, dass es einen Vertriebler für Skandinavien und anglophone Länder gibt, ferner einen Vertriebler für Nordafrika, die arabischen Länder und Fernost (welcher in Personalunion auch Gründer, Geschäftsführer und altgedienter "Gipsy Engineer" ist. Alles Kaufmännische und Administrative und die zugehörigen Mitarbeiter sitzen in Durlesbach. Die Ingenieure, die die Werke ausführen, sind teils angestellt, teils Selbständige aus vielen verschiedenen Ländern.

Es gibt in einem skandinavischen Land, in dem eine Reihe von Mitarbeitern auf teils längerfristigen Projekten (> 12 Monate) sitzen, einige Wohnungen, die als Unterkünfte für diese Mitarbeiter angemietet sind. Ferner gibt es im nordafrikanischen Raum, wo man fünf bis zehn Jahre an einer Idee herumpalavert, bis sie Projekt wird, eine angemietete Wohnung, die dem GF und Nordafrika-Vertriebsmann dort als Unterkunft zur Verfügung steht, wenn er mit allen möglichen Kontaktpersonen Tee trinken muss.

Umsatzsteuerlich füht diese Struktur zu einer Art USt-Pumpe: Die Leistungen, die für alle möglichen Unternehmen im Ausland und ausländische Betriebsstätten deutscher Unternehmen erbracht werden, sind jeweils in dem Land steuerbar, in dem der Leistungsempfänger sitzt. Gleichzeitig wären sie aber steuerpflichtig, wenn sie in D steuerbar wären, so dass der Vorsteuerabzug für USt aus den Rechnungen der selbständigen Subunternehmer und für alle möglichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Projekten möglich ist: Die Tätigkeit der Jacob Leberecht GmbH ist also systematisch mit USt-Guthaben verbunden, je besser die Bude läuft, desto höher werden die Erstattungsansprüche.

Es mögen diese wachsenden Erstattungsansprüche sein, die das FA zum Anlass für eine USt-Außenprüfung nimmt. Diese wird zunächst durch ein Mäuslein geführt, die sich vor allem dafür interessiert, ob auch überall "GmbH" auf den Rechnungen steht, und dann alsbald die ganze Kiste wegen des internationalen Zusammenhanges (und auch Überforderungstendenzen) an eine Nachwuchs-Domina von der Groß-Bp abgibt.

Letztere hat im Rahmen einer ausführlichen Besprechung alles erfahren, was oben beschrieben ist. Zur großen Überraschung des Rechenknechtes der Jacob Leberecht GmbH lässt sie zwei Tage später am Telefon durchblicken, dass sie von der Existenz einer Betriebsstätte in dem nordafrikanischen Land ausgeht, in dem die Vertriebler-Wohnung angemietet ist. Auf Nachfrage bestätigt sie dann, dass sie nicht von § 12 AO spricht, sondern tatsächlich von einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (d.h. wohl von A 33 UStR). Das hätte im Prüfungszeitraum katastrophale Folgen für die Jacob Leberecht GmbH, weil just in diesem Zeitraum ein größerer Job für einen Auftraggeber aus dem nämlichen nordafrikanischen Land ausgeführt wird - es riecht also schon alles danach, dass die Nachwuchsdomina darauf zielt, für alles, was in Zusammenhang mit diesem Job steht, den Vorsteuerabzug zu versagen. Die fraglichen Beträge per Vorsteuervergütung zu erhalten, ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich, so dass die Jacob Leberecht GmbH dann auf allen Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit diesem Job, für die der Ort der Leistung in D liegt, gradaus sitzen bliebe. Dommerweise übersteigen die fraglichen Vorsteuerbeträge die in diesem Job erzielte Marge, so dass das ganz lätz hinausgehen könnte.

Nach diesem ausführlichen Schmus endlich die Frage: Welche stichhaltigen Gründe kann die Nachwuchsdomina für ihren Standpunkt haben? Mir scheint im einschlägigen Abschnitt 33 UStR überhaupt nichts in diese Richtung zu gehen, aber aus den Fingern saugt sie sich das ja auch nicht.

Wer weiß wie sich eine umsatzsteuerliche Betriebsstättendefinition in so einem Kontext herleitet und wie man sie angreifen kann?


Für Hinweise dankt



MM

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
    Re: Betriebsstätte - A 33 UStR

    Hallo,

    ich habe Deine Frage mit großem Interesse gelesen und mich köstlich über den Begriff Nachwuchs-Domina amüsiert; aber mir ist unklar worauf diese Domina Deiner Meinung nach hinwill.

    Geht es darum, dass die Rechnungsvorschriften nicht erfüllt sind und deshalb kein VoSt-Abzug möglich ist? Denn am Sachverhalt ändert sich doch nichts, wenn die Leistungen von einer ausländischen Betriebsstätte erbracht wurden. Die Leistungen sind weiterhin nicht steuerbar.

    Oder stehe ich auf dem Schlauch?

    Grüße

    • Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Betriebsstätte - A 33 UStR

      Servus,

      es geht darum, dass deutscher Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn der dem deutschen USt-Recht unterliegende Unternehmer die jeweiligen Leistungen für sein Unternehmen bezieht. Wenn unterstellt wird, dass diese Leistungen für eine nicht dem deutschen USt-Recht unterliegende ausländische Betriebsstätte bezogen werden, gibts keinen deutschen Vorsteuerabzug.

      Das ist im gegebenen konstruierten Beispiel im Fall von bezogenen Ingenieurleistungen bloß mit viel Mühe und Ärger verbunden: (1) den selbständigen Ingenieuren verklickern, was Sache ist (2) sie dazu bewegen, neue Rechnungen zu schreiben und alle ihre USt-Anmeldungen einschließlich Jahreserklärung zu ändern und das auch durchzuboxen (3) die entstandenen Differenzen in Geld ausgleichen. Im Fall von bezogenen Lieferungen von Verbrauchsmaterial und im Fall von gemieteten Räumen für das Projektbüro wird das allerdings haarig: Hier wäre der einzige Weg, an die Vorsteuer zu gelangen, das Vorsteuervergütungsverfahren. Das setzt voraus, dass (a) die ausländische Betriebsstätte in einem Land sitzt, das zum Vergütungsverfahren zugelassen ist und (b) die Behörden im anderen Land bereit sind, einen Nachweis für die Unternehmereigenschaft auszustellen, obwohl diese nach dortigem nationalem Recht gänzlich anders, in der Regel rein formal (Anmeldung, Registrierung etc.) definiert ist. Es wird also der Vorsteuerabzug auf alle bezogenen Leistungen außer Ingenieurleistungen gänzlich verloren gehen, und die der Vorsteuer entsprechenden Beträge aus den Ingenieurleistungen immerhin auf der Kippe stehen: Wenn die selbständigen Ingenieure nicht mitspielen - sie sind ja zum Zeitpunkt der Sonderprüfung schon bezahlt worden - ist auch die USt auf deren Rechnungen verloren.

      Schon bei zweihundert Mitarbeitern würde in so einem durchaus auslegbaren Fall "auf der Kippe" das Argument "Ach weißt Du, wenn ich die Bude nicht rentabel betreiben kann, mach ich sie halt zu - dann könnt Ihr die Leute von Nürnberg bezahlen lassen" als ultima ratio ziehen - solche Fälle hab ich gekannt. Zwanzig Mitarbeiter reichen dafür aber nicht.


      Schöne Grüße




      MM

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Betriebsstätte - A 33 UStR

        Servus,
        Hallo




        es geht darum, dass deutscher Vorsteuerabzug nur dann möglich
        ist, wenn der dem deutschen USt-Recht unterliegende
        Unternehmer die jeweiligen Leistungen für sein Unternehmen
        bezieht. Wenn unterstellt wird, dass diese Leistungen für eine
        nicht dem deutschen USt-Recht unterliegende ausländische
        Betriebsstätte bezogen werden, gibts keinen deutschen
        Vorsteuerabzug.

        Okay, stimmt, verstanden.

        Aber bei dem fiktiven Fall eine Betriebsstätte zu unterstellen halte ich für fragwürdig. Wie Du schon geschrieben hast gibt R 33 UStR das nicht her.

        Und in R 38 Absatz 2 UStR heißt es, dass die bezogene Leistung an die Betriebsstätte ausgeführt wird, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist.

        Und R 38 Absatz 4 UStR: Lässt sich nicht feststellen, dass die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist, ist der Ort maßgebend, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

        Vielleicht hilft Dir das weiter.

        Grüße

  2. Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
    Re: Betriebsstätte - A 33 UStR

    ...ich habe mich in das Thema aber nicht groß eingelesen, das sind so Dinge mit denen mal schnell einen halben Tag mit recherchieren verbringt, das möchte ich mir nicht antun. Habe ich bei den eigenen Fällen oft genug.

    Jörg

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