Re^3: Altersentlastungsbetrag für Rentner
Die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sieht so aus:
Bruttoarbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge)
+ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+ sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG (z.B. voll besteuerte Renten, Spekulationsgewinne)
= Summe (aufgerundet), davon der entsprechende Prozentsatz, sh. § 24b EStG.
Nicht begünstigt mit dem Altersentlastungsbetrag sind Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG, da es für diese bereits den Versorgungsfreibetrag gibt. Dazu zählen auch nach § 52 Abs. 34c EStG mit dem Versorgungsfreibetrag begünstigte Leistungen aus einem Pensionsfonds, auf den die Versorgungsverpflichtung übertragen wurde (BMF-Schreiben vom 23.5.2007, BStBl. 2007 I S. 486). Nicht begünstigt sind auch Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a EStG, da diese bereits mit dem Rentenfreibetrag bzw. dem Ertragsanteil steuerlich begünstigt sind. Dazu zählen auch entsprechend begünstigt besteuerte Riester- und Betriebsrenten gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. a EStG (siehe o.g. BMF-Schreiben). Begünstigt mit dem Altersentlastungsbetrag sind dagegen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll besteuerte Riester-Renten und Betriebsrenten (also Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen), deren Beiträge in der Ansparphase steuerbegünstigt waren (Eichel-Förderung).