Altersentlastungsbetrag für Rentner

Von: , Frage gestellt am Do, 10. Apr 2008

Hallo

ein Rentner hat ein Nebengewerbe mit Einnahmen. Wird dieser Betrag auch auf gewerblichen Einnahmen angerechnet?? So richtig bin ich bei der Kugel nich schlau geworden..
Danke schon mal

Der Mikesch


4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Altersentlastungsbetrag für Rentner

    Wenn der Rentner neben Rente oder Pension keinerlei sonstige Einkünfte hat, dann kann er auch nicht vom Altersentlastungsbetrag profitieren. Ihn erhalten dagegen Rentner und Pensionäre, die neben Rente bzw. Pension noch andere Einkünfte erzielen, aber auch Steuerpflichtige, die die Altersgrenze von 64 Jahren erreicht haben und überhaupt keine Pension oder Rente beziehen, sondern nur andere begünstigte Einkünfte haben.

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Altersentlastungsbetrag für Rentner

      Hallo

      erst maldanke für deine Auskunft:Die Frage lautet aber: Ist der Betrag bei Einnahmen aus SELBSTÄNDIGER Tätigkeit auch anzusetzen??




      Was sind das für Einnahmen?? Gewerbliche Einnahmen oder was ist damit gemeint??

      LG
      Mikesch [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Altersentlastungsbetrag für Rentner

        Die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sieht so aus:

        Bruttoarbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge)

        + Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
        + Einkünfte aus Gewerbebetrieb
        + Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
        + Einkünfte aus Kapitalvermögen
        + Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
        + sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG (z.B. voll besteuerte Renten, Spekulationsgewinne)

        = Summe (aufgerundet), davon der entsprechende Prozentsatz, sh. § 24b EStG.

        Nicht begünstigt mit dem Altersentlastungsbetrag sind Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG, da es für diese bereits den Versorgungsfreibetrag gibt. Dazu zählen auch nach § 52 Abs. 34c EStG mit dem Versorgungsfreibetrag begünstigte Leistungen aus einem Pensionsfonds, auf den die Versorgungsverpflichtung übertragen wurde (BMF-Schreiben vom 23.5.2007, BStBl. 2007 I S. 486). Nicht begünstigt sind auch Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a EStG, da diese bereits mit dem Rentenfreibetrag bzw. dem Ertragsanteil steuerlich begünstigt sind. Dazu zählen auch entsprechend begünstigt besteuerte Riester- und Betriebsrenten gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. a EStG (siehe o.g. BMF-Schreiben). Begünstigt mit dem Altersentlastungsbetrag sind dagegen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll besteuerte Riester-Renten und Betriebsrenten (also Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen), deren Beiträge in der Ansparphase steuerbegünstigt waren (Eichel-Förderung).

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