Fragen zur Gleitzone bei Studenten

Hallo zusammen,

Student S -unverheiratet, keine Kinder- hat seit langer Zeit einen Job, der bei 8 Stunden in der Woche mit 300 Euro monatlich vergütet wird. Dies wurde ihm im Rahmen eines Minijobs auch ohne Abzüge ausgezahlt.

Student S möchte nun einen zweiten Job annehmen, der bei 10 Stunden wöchentlich mit 400 Euro vergütet wird.

Bisher ging S von folgender Situation aus:

Steuerlich gesehen liegt der Verdienst innerhalb des Grundfreibetrages und es erfolgen keine Abzüge bzw. sie werden am Jahresende wieder erstattet. Arbeitgeber 1 erhält die Lohnsteuerkarte 1, Arbeitgeber 2 die Lohnsteuerkarte 6.

Da Student S weniger als 20 Stunden in der Woche arbeitet (sowohl während des Semesters als auch in den Semesterferien) entfallen Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Lediglich die Rentenversicherung möchte Beiträge haben.

Für das Arbeitsverhältnis 1 ist die Grundlage für die Beitragshöhe

1,2327 x Arbeitsentgelt – 186,16, also
1,2327 x 300,00 – 186,16 = 183,65 Euro

Der Gesamtbeitrag für die Rentenversicherung (19,9 %) würde
36,55 Euro betragen, der Arbeitnehmer müsste hiervon 18,27 Euro tragen.

Für das Arbeitsverhältnis 2 ist die Grundlage für die Beitragshöhe

1,2327 x 400,00 – 186,16 = 306,92 Euro
Gesamtbeitrag Rentenversicherung: 61,08
Arbeitnehmeranteil: 30,54 Euro

Soweit der Kenntnisstand des Studenten S, ist das soweit alles richtig?

Student S fragt sich, ob die Bemessungsgrundlagen für die Beitragshöhe jeweils für jedes Arbeitsverhältnis separat berechnet werden, oder ob beide Arbeitsentgelte addiert werden, was wegen dem progressiven Anstieg der Bemessungsgrundlage zu einer deutlichen Mehrbelastung führen würde.

Wird innerhalb der Gleitzone vollständig Lohnsteuer abgezogen, die dann im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs geltend gemacht werden muss. Wie hoch würde der Abzug bei Arbeitsverhältnis 1 (300 Euro) und Arbeitsverhältnis 2 (400 Euro) ausfallen? Weitere steuerpflichtige Einnahmen gibt es nicht.

Müssen die Arbeitgeber 1 und 2 neben dem Anteil zur Rentenversicherung weitere Abgaben leisten? Insbesondere ist Student S wichtig, dass dem Arbeitgeber 1 durch die Aufnahme der weiteren Tätigkeit keine Nachteile entstehen.

Arbeitgeber 2 erwähnte die Möglichkeit, sich trotz der bei Studenten herrschenden Entbindung von der Krankenversicherungspflicht dennoch gesetzlich zu versichern. Da Student S eine vergleichsweise teure private Krankenversicherung hat, würde sich dies inklusive der Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung für ihn lohnen.
Gibt es diese Möglichkeit tatsächlich?
Würden dann für beide Arbeitsverhältnisse jeweils der normale Beitragssatz fällig werden? Die Arbeitgeber würden dann den halben Beitrag übernehmen?

Vielen lieben Dank für eure Antworten, falls das alles zu viel ist würde ich mich auch über Teilantworten sehr freuen!

Grüsse,
thb

Minijob
Hi,

Soweit du Fragen zur Rentenversicherung und zu den Krankenversicherungsbeiträgen hast, solltest du im passenden Brett nochmal posten.

Zum Steuerrecht

Student S -unverheiratet, keine Kinder- hat seit langer Zeit
einen Job, der bei 8 Stunden in der Woche mit 300 Euro
monatlich vergütet wird. Dies wurde ihm im Rahmen eines
Minijobs auch ohne Abzüge ausgezahlt.

Minijob heißt, dass der Lohn ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte ausbezahlt wird. Weiter unten gehst du aber von einer Lohnsteuerkarte aus. Welche Variante wolltest du fragen?

Student S möchte nun einen zweiten Job annehmen, der bei 10
Stunden wöchentlich mit 400 Euro vergütet wird.

siehe
/t/jobben-als-student-minijob-2te-lohnsteuerkarte/45…

Steuerlich gesehen liegt der Verdienst innerhalb des
Grundfreibetrages und es erfolgen keine Abzüge bzw. sie werden
am Jahresende wieder erstattet.

Grundfreibetrag hat mit Einkommensteuererklärung und Lohnsteuerkarte zu tun, aber nicht mit Minijob im Sinne der Minijobzentrale
[http://www.minijob-zentrale.de/nn_10152/sid_290EE156…](http://www.minijob-zentrale.de/nn_10152/sid_290EE15651E65B34060BB37606CEE9CF/DE/1 AN/Node.html? nnn=true)

Arbeitgeber 1 erhält die
Lohnsteuerkarte 1, Arbeitgeber 2 die Lohnsteuerkarte 6.

mögliche Fallgestaltung

Rest ist Versicherungsrecht…

Schöne Grüße
C.