Hallo,
ich würde gerne mal wissen, wie man folgende Konstellation steuerrechtlich behandelt.
Person A, ordentlich beim FA als Freiberufler gemeldet- geht auch seiner Tätigkeit nach.
Person A übt ab und an als Promotoer oder Host Tätigkeiten aus- hat bis dato noch kein Gewerbe angemeldet.
Der Hauptumsatz erfolgt aus der freiberuflichen Tätigkeit. Der Umsatz der Promotiontätigkeit fließt in die EÜR- der freiberuflichen Tätigkeit ein.
Frage: Wäre dies so ok?
Angenommen die gewerbliche Tätigkeit würde einen größeren Umsatz ( in einem Monat) ausmachen, müsste dann separat ein Gewerbe angemeldet werden und separat eine EÜR für diese bestimmte Tätigkeit, richtig? Wie wird das allgemein gehandhabt, wenn jemand eine Tätigkeit, gemischt aus Freiberuflich und Gewerbetreibend nachgeht.
Vielen Dank.
Grüße Sonnenschein
Servus,
Wie wird das allgemein
gehandhabt, wenn jemand eine Tätigkeit, gemischt aus
Freiberuflich und Gewerbetreibend nachgeht.
Dann ist das ganze Unternehmen ein Gewerbebetrieb.
Der Sachverhalt, den Du zuerst vorgetragen hast, ist aber etwas anderes: Da geht es eben nicht um eine Mischung, sondern um einen Gewerbebetrieb und eine freiberufliche Tätigkeit - wenns denn eine ist, aber das steht nicht zur Debatte.
Und hieraus ergibt sich schon die Antwort:
Wenn zwei getrennte selbständige Tätigkeiten vorliegen, von denen nur eine gewerblich ist, müssen diese in jeder Hinsicht getrennt werden: Keine gemeinsame Portokasse, keine gemeinsamen Briefumschläge, kein gemeinsames Büro, selbstverständlich auch kein gemeinsames Konto und keine gemeinsamen Aufzeichnungen etc. - Dann klappt das mit der Trennung.
Schöne Grüße
MM
Hallo MM,
Problem bei dieser Sache wäre nur, dass diese Person A bis dato kein Gewerbe für diese Gewerbetätigkeit ( Promotion/Host) angemeldet hat und bis dato alles in eine EÜR einfließt. Problem??? Gibt es nicht eine Regelung, wenn der Umsatz aus dem einen weniger als der Umsatz der anderen Tätigkeit betrifft, dass man dies zusammenlassen kann.
Person A geht dieser Tätigkeit nur nach, um die Leerzeiten der freiberuflichen Tätigkeit zu überbrücken.
Hauptkern liegt in der freiberuflichen Tätigkeit.
Grüße
Sonnenschein
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Servus,
Problem bei dieser Sache wäre nur, dass diese Person A bis
dato kein Gewerbe für diese Gewerbetätigkeit ( Promotion/Host)
angemeldet hat und bis dato alles in eine EÜR einfließt.
Da muss sich der Unternehmer entscheiden, ob der Aufwand für die Trennung der Betriebe in sinnvollem Verhältnis zum Ertrag steht. Der Ertrag aus der Trennung müsste im Einzelfall gerechnet werden, er hängt vom örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz ab und ist beim Einzelunternehmen wegen der (pauschalisierten) Anrechung der Gewerbesteuer auf die ESt in der Nähe von Null.
Problem??? Gibt es nicht eine Regelung, wenn der Umsatz aus
dem einen weniger als der Umsatz der anderen Tätigkeit
betrifft, dass man dies zusammenlassen kann.
Man kann das schon zusammenlassen, wenn man die Folgen in Kauf nimmt. Es ist nicht verboten, eine an sich freiberufliche Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbetriebes auszüben - allenfalls standesrechtliche Grenzen, keine steuerrechtlichen. Berühmt geworden ist der Fall einer Arztpraxis, deren Inhaber im Treppenhaus des Gebäudes, in dem die Praxis betrieben wurde, einen öffentlich zugänglichen Getränkeautomaten betrieb und den Automatenbetrieb nicht von der Praxis getrennt behandelte. Daraus wurde nach Bp eine der extrem seltenen gewerblichen Arztpraxen Deutschlands.
Schöne Grüße
MM