Hallo,
wie handhabt man denn jetzt seine EkSt.-Erklärung als Arbeitnehmer für 2007?
Fahrten zur Arbeit wie gehabt alles angeben und falls vom FA abgelehnt, mal vorsorglich Widerspruch einlegen, falls man doch wieder ab dem 1. Kilometer absetzen kann, oder was ist momentan Stand der Dinge?
Danke.
Christina
Hallo Christina,
bitte ab dem 1. Kilometer angeben. Die Berücksichtigung erfolgt jedoch von Amtswegen erst ab dem 21. Kilometer. Da der Bescheid in diesem Punkt vorläufig ist, brauchst Du keinen Einspruch einlegen. Sofern Du jedoch auch die Werbungskosten für die ersten 20 Kilometer sofort angerechnet haben möchtest, mußt Du Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dann bekommst Du auch für die ersten 20 KM die Werbungskosten berücksichtigt. Aber Achtung: Sollte das Urteil später für den Fiskus ausfallen, mußt Du das Geld wieder zurückzahlen.
Empfehlung: Sofern Du nicht dringend momentan auf das Geld angeiwesen bist, abwarten und Tee trinken.
Gruß
Michael
Hallo,
vielen Dank; aber eines verstehe ich nicht:
Sofern Du jedoch auch die Werbungskosten
für die ersten 20 Kilometer sofort angerechnet haben möchtest,
mußt Du Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung
beantragen. Dann bekommst Du auch für die ersten 20 KM die
Werbungskosten berücksichtigt.
Die Fahrtkosten zur Arbeit SIND doch Werbungskosten?
Wie, wo sollte ich sie sonst angeben?
Christina
Hallo,
Die Fahrtkosten zur Arbeit SIND doch Werbungskosten?
ich helfe hier mal mit einer kleinen Definition aus. Ich bediene mich hierbei bei dem Gesetzestext in der Fassung für den Veranlagungszeitraum 2007, um den es hier sicher geht:
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG:
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“
§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG:
„Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelämßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten.“
Ganz abgesehen davon, dass ich auch stark betroffen bin von dieser mäßigen Auffassung des Gesetzgebers, finde ich seine weitere Formulierung mehr als pfiffig: Satz 2: "Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21. Entfernungskilometer […] eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen,[…].
Fahrkosten sind somit kraft Gesetzt (derzeit) keine Werbungskosten.
Es grüßt
Berta