Umzugskostenpauschale nicht anerkannt

Angenommen jemand hat über Jahre eine Zweitwohnung um nicht jeden Tag über 130km einfach zum Arbeitsplatz fahren zu müssen. Jetzt erhält er eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters und zieht aus und sucht sich eine neue Wohnung. Für die Steuererklärung 2006 wollte er 561.-Euro pauschal als Umzugskosten anerkannt bekommen.
Das Finanzamt lehnt ihm dies ab:
Begründung: „Die Umzugskostenpauschale in Höhe von 561.-Euro konnte nicht berücksichtigt werden, da kein beruflicher Anlaß bestand (erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, Wechsel Arbeitgeber, Vesetzung).“ Zitatende

Der Steuerpflichtige sieht das anders. Um seinen Beruf weiter am gleichen Arbeitsplatz auszuüben mußte er wohl oder übel aus- bzw. umziehen. Damit entstanden Kosten die gewöhnlich, so keine weitere Rechnungen vorliegen, mit einer Pauschale steuerlich abgedeckt werden.
Frage: Kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden oder wie soll sich der Steuerpflichtige verhalten?
Danke vorab für eure Hinweise.

Umzugskostenpauschale doppelter Haushalt
Hallo,

Angenommen jemand hat über Jahre eine Zweitwohnung um nicht
jeden Tag über 130km einfach zum Arbeitsplatz fahren zu
müssen.

also liegt ein doppelter Haushalt vor

Für
die Steuererklärung 2006 wollte er 561.-Euro pauschal als
Umzugskosten anerkannt bekommen.
Das Finanzamt lehnt ihm dies ab:

Die Begründung ist falsch, das Ergebnis ist richtig. Ich vermute, dass ein maschineller Erläuterungstext benutzt wurde, der nicht richtig passt.
Beim Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung sind die Kosten eines Umzugs zwar abziehbar, aber nur soweit sie nachgewiesen werden. Die Umzugskostenpauschale wird bei doppeltem Haushalt nicht anerkannt
=>R 9.9 Lohnsteuer-Richtlinien 2008
http://195.243.173.120/
dort „Steuerrecht“ und dann Lohnsteuer-Richtlinien suchen

Frage: Kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt
werden

ja, natürlich, nur bei dieser eindeutigen Sachlage nutzt er nichts. Vielleicht könnte man überlegen, ob man doch noch einige Kosten nachweisen kann.

/t/umzugskosten-belege-und-pauschale-gleichzeitig/30…

Schöne Grüße
C.

Nach meiner Ansicht sind hier (auch nicht pauschale) Umzugskosten nicht absetzbar. In R 9.11 LStR 2008 heißt es:

Der Nachweis der Umzugskosten i. S. d. § 10 BUKG ist notwendig bei einem Umzug anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung, weil dafür die Pauschalierung nicht gilt.

Es liegt hier weder die Begründung, die Beendigung noch der Wechsel eine doppelten Haushaltsführung vor sondern ein nicht beruflich veranlasster Wohnungswechsel am Arbeitsort. Mit Wechsel der DHF ist gemeint, wenn der Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort versetzt wird und bereits eine DHF bestanden hat.

Auch bei Nichtvorliegen einer steuerlichen DHF heißt es:

Bei einem Umzug in Etappen - zuerst in eine vorläufige, dann in die endgültige Wohnung - sind nur die Kosten für den Umzug in die erste Wohnung abziehbar (H 41 Zwischennutzung LStH 2006).

Hi,

deine Argumentation ist nicht von der Hand zu weisen. Andererseits hätte ich nicht so „hart“ geprüft, da eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung vorliegt und der Arbeitnehmer ja nichts für die Kündigung kann.
Ich hätte wohl ohne groß nachzudenken, Gnade vor Recht ergehen lassen.

Nun, man lernt nie aus.

Schöne Grüße
C.

deine Argumentation ist nicht von der Hand zu weisen.
Andererseits hätte ich nicht so „hart“ geprüft, da eine
steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung vorliegt und
der Arbeitnehmer ja nichts für die Kündigung kann.
Ich hätte wohl ohne groß nachzudenken, Gnade vor Recht ergehen
lassen.

Ich wusste garnicht, das Sie im Finanzamt sitzen oder irre ich?

Ich sehe die Angelegenheit als logisch und fair an, wenn man das im Steuerrecht überhaupt mal findet. Der Wechsel der Wohnung ist Privatsache, wie bei jedem anderen auch. Dennoch bleibt die DHF erhalten, die Umzugskosten sind aber in keiner weise beruflich begründet noch hängen Sie mit der DHF zusammen.