selbständige tätigkeit?

Von: , Frage gestellt am So, 18. Mai 2008

Hallo,

ist eine einmalige Übersetzungstätigkeit in einer Hochschule als selbständige tätigkeit zu verstehen? oder fällt das unter "nicht selbständige tätigkeit - sonstige Löhne"? zu der tätigkeit gibt es nur eine rechnung.

danke im voraus!
gruß

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: selbständige tätigkeit?

    Bei Einmaligkeit dieser Tätigkeit liegen sonstige Einkünfte im Rahmen des § 22 EStG vor. Dafür ist die Anlage SO zu nutzen, wo diese Einnahmen und Werbungskosten dazu eingetragen werden können, ab Zeile 8.

  2. Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
    Re: selbständige tätigkeit?

    Hallo,
    eine weitere Möglichkeit, die aber vorher mit der Hoschschule besprochen werden müsste :

    Steuerfreie Tätigkeit bei der Hochschule auf 400 Euro-Basis. Einstellung nur für einen Monat für dieses Projekt

    • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: selbständige tätigkeit?

      Seit wann ist ein solcher Job steuerfrei? Für die Hochschule würden 530 € insgesamt anfallen. Also nicht immer die beste Lösung! Es kommt halt drauf an, ob die Arbeitnehmereigenschaft überhaupt erfüllt ist.

      Aus steuerlicher Sicht wird der Arbeitnehmer in § 1 der LohnsteuerdurchführungsVO beziffert:

      http://www.gesetze-im-internet.de/lstdv/__1.html [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: selbständige tätigkeit?

        Wenn es sich um eine Einnahme in Höhe von nicht mehr als 410 € handelt, gilt die EKSt-Grenze bzw. der Freibetrag von 410 € p. a. für selbständige Nebentätigkeit. Dann müssen davon nicht einmal Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Einfach in der Einkommensteuererklärung als Nebeneinkünfte deklarieren und fertig. Ich weiß zwar auch nicht, wo man die Nebeneinkünfte im Formular einträgt, aber meine Empfehlung ist, die Tätigkeit und Einkünfte auf gesondertes Blatt schreiben und als Anlage mit abgeben.

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: selbständige tätigkeit?

          Wenn es sich um eine Einnahme in Höhe von nicht mehr als 410 €
          handelt, gilt die EKSt-Grenze bzw. der Freibetrag von 410 € p.
          a. für selbständige Nebentätigkeit. Dann müssen davon nicht
          einmal Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden.
          Was Sie meinen ist der Härteausgleich im § 46 EStG. Der gilt aber für alle Nebeneinkünfte neben nichtselbständiger Arbeit. Und warum eine solche Steuerrechtsnorm nun auch gleich für Sozialversicherungsfreiheit sorgen soll, das müssen Sie mir mal erklären? Einfach in der Einkommensteuererklärung als Nebeneinkünfte deklarieren und fertig. Ich weiß zwar auch nicht, wo man die
          Nebeneinkünfte im Formular einträgt, aber meine Empfehlung
          ist, die Tätigkeit und Einkünfte auf gesondertes Blatt
          schreiben und als Anlage mit abgeben.
          Jaja, wer nichts weiß, der sollte lieber nichts schreiben. Das ist kompletter Unsinn, was Sie hier geschrieben haben.

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