Kosten für Einspruch/ Pauschalhonorar?

Jemand vereinbart mit dem Steuerberater ein Pauschalhonorrar für die Erstellung der Steuererklärung nebst Einnahme/ Überschußrechnung. u.a. wird eine Ansparabschreibung gebildet, dabei gibt der Steuerberater geplante Käufe im nächsten Jahr an, deren Absetzbarkeit Auslegungssache ist. Promt werden sie vom Finanzamt gestrichen, Einspruch eingelegt und danach plötzlich vom Amt anerkannt.
So weit so gut, aber wer trägt die Kosten für den Einspruch? Vor Gericht ist es ja so, daß der Verlierer die Kosten zahlt aber hier soll der Steuerzahler dafür aufkommen. Der Steuerberater erstellt flugs eine zusätzliche Rechnung für den Einspruch. Da hier nur eine geringe Steuerersparnis eintritt (die 500 Euro müssen nicht dieses, sondern nächstes Jahr versteuert werden), sind somit die Kosten für den Einspruch höher als die Steuerersparnis…
Ist das so rechtens? Was, wenn der Steuerberater das nächste Mal 10.000 Euro ansetzt und bewußt mit Ausgaben, die das FA höchstwahrscheinlich wieder nicht anerkennen wird? Wie kann der Steuerzahler sich gegen so etwas in Zukunft schützen?"

Eigentlich sollte der Steuerberater den Steuerpflichtigen über eine gebildete Ansparabschreibung informieren, da ja der Steuerpflichtige eine Investitionsabsicht nachweisen muss, wenn das Finanzamt dies anzweifelt.

Soll dieser „jemand“ von dem Sachverhalt gewusst haben oder nicht? Wenn er nichts davon gewusst hat, dann konnte er sich natürlich nicht dagegen wehren, aber für die Zukunft sollte er dann halt dem Steuerberater sagen, dass solche Sachen seiner Zustimmung bedürfen.

Und wenn er von dem Sachverhalt gewusst hat, dann hätte er halt von Anfang an sagen sollen, dass er das nicht will.

Im übrigen können Rechtsbehelfe (also hier Einspruch) gesondert abgerechnet werden.

Grüße

Stefan

vielen Dank für die Info, im vorliegenden Musterbeispiel gehen wir mal davon aus, daß die Bildung einer Ansparabschreibung zuvor abgesprochen war (auch der Höhe nach).
Die Auswahl der geplanten Güter, die angeschafft werden sollten, oblag aber dem Steuerberater. Nun sollte man davon ausgehen, daß er nur solche Dinge auswählt, die zweifelsfrei für eine Ansparabschreibung in Frage kommen und nicht strittige Dinge wie GWG etc.
Leider lag der Fall diesmal jedoch anders. Das Problem ist, daß der Steuerpflichtige natürlich nicht alle Feinheiten des Steuerechts kennen kann und sich somit auf die Aussage des Beraters verlassen muß.
Sprich, er hätte auf Nachfrage sicherlich auch den GWG zugestimmt, da er es anders nicht wußte.
Also sollte der Steuerzahlung in Zukunft am besten streng darauf achten, daß auch ein eventueller Einspruch in der Pauschalvereinbarung enthalten ist?

vielen Dank für die Info, im vorliegenden Musterbeispiel gehen
wir mal davon aus, daß die Bildung einer Ansparabschreibung
zuvor abgesprochen war (auch der Höhe nach).
Die Auswahl der geplanten Güter, die angeschafft werden
sollten, oblag aber dem Steuerberater. Nun sollte man davon
ausgehen, daß er nur solche Dinge auswählt, die zweifelsfrei
für eine Ansparabschreibung in Frage kommen und nicht
strittige Dinge wie GWG etc.

Der Ansatz einer Ansparabschreibung für GWG ist nicht strittig.

Nachzulesen im BMF, Schreiben vom 25.02.2004 IV A 6 -
S 2183b - 1/04, BStBl I 2004, 337

„Auch die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes berechtigt zur Bildung einer Rücklage.“

Da ein Finanzbeamter dieses BMF-Schreiben kennen und sich daran halten muss, hat er eine Amtspflichtverletzung begangen und macht sich gegenüber dem Steuerpflichtigen Schadenersatzpflichtig.

Mehr unter http://www.amtspflichtverletzung.de/

Dieses Instrument sollte viel viel viel mehr in Anspruch genommen werden, vielleicht bekommt man es dann auch mal ganz oben mit, dass unsere Steuergesetze so kompliziert sind, dass weder der Bürger noch die Verwaltung es irgendwie im Griff haben.

Grüße
Chris

Also sollte der Steuerzahlung in Zukunft am besten streng
darauf achten, daß auch ein eventueller Einspruch in der
Pauschalvereinbarung enthalten ist?

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist nach § 14 StBGebV nicht zulässig.

Gruß

Tommel

Da ein Finanzbeamter dieses BMF-Schreiben kennen und sich
daran halten muss, hat er eine Amtspflichtverletzung begangen
und macht sich gegenüber dem Steuerpflichtigen
Schadenersatzpflichtig.

Mehr unter http://www.amtspflichtverletzung.de/

Dieses Instrument sollte viel viel viel mehr in Anspruch
genommen werden, vielleicht bekommt man es dann auch mal ganz
oben mit, dass unsere Steuergesetze so kompliziert sind, dass
weder der Bürger noch die Verwaltung es irgendwie im Griff
haben.

Danke für den interessanten Link. Sollte man auf jeden Fall nutzen, wenn es mal hart auf hart kommt. Doch ob es bei dem geringen Betrag ratsam ist, sich gleich mit dem Amt anzulegen? Schließlich macht man selbst auch mal einen Fehler, sei es eine verspätete Abgabe o.ä.
Dann wäre es fatal, wenn das Amt gleich mit voller Härte zurückschlagen würde…

Moment mal, wenn ich das lese „die Auswahl der geplanten Güter, die angeschafft werden sollten, oblag aber dem Steuerberater“ dann kann doch nicht die Rede davon sein, dass eine Anschaffung beabsichtigt ist.

Offensichtlich sollte in dem fiktiven Fall nur zwecks Verschiebung von Einkommensteuer in Folgejahre eine Ansparabschreibung gebildet werden. Und das kann das Finanzamt natürlich streichen, weil nicht die Absicht besteht, etwas anzuschaffen.

Grüße

Stefan