Gibt es sowas wie 'entschuldbarer Irrtum' ?

Hallo da draussen

ich frage mich ob an die Schreiben von Laien eigentlich ähnliche Anforderungen gestellt werden dürfen wie an die von prof. Steuerberatern. Es werde in einem Steuerbescheid ausser Einkommen- Kirchensteuer und Solidarzuschlag auch eine Vorauszahlung bestimmt und der Steuerpflichtige will dagegen Einspruch einlegen. Er schreibt also, er wolle gegen den Bescheid Einspruch einlegen und erwähnt die Vorauszahlung nicht explizit. Kann einem Laien das als vermeidbarer Fehler vorgehalten werden der eine Fristversäumnis begründet ?

Servus,

die Frage ist pur akademisch, weil die Anpassung von festgesetzten Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. auf den Veranlagungszeitraum (= das jeweilige Kalenderjahr) folgenden Monats jederzeit, auch auf begründeten Antrag, möglich ist:

http://www.bundesrecht.juris.de/estg/__37.html

Wenn also der Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen wegen Fristversäumnis bestandskräftig geworden ist, genügt es, einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen und entsprechend zu begründen.

Das macht ein „professioneller“ StB auch nicht anders, bei dem oft genug vor lauter Standardschreiben und Textbausteinen im Eifer des Gefechts untergeht, daß man es auf einem einzigen Zettel mit vier verschiedenen Verwaltungsakten zu tun haben kann.

Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang - für den Profi genauso wie für den Amateur - daß bei allen Bescheiden, die zu Zahlungsverpflichtungen führen, die Zahlungsverpflichtung durch einen Einspruch nicht hinfällig wird, wenn man nicht gleichzeitig mit dem Einspruch Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Schöne Grüße

MM

(MOD: Komplettzitat gelöscht)

Ihre Ausführungen (zunächst mal vielen Dank dafür) gehen aber von der Voraussetzung aus das prinzipiell eine Vorauszahlung rechtens ist und nur die Höhe in Diskussion steht. Nun werden aber gerade zur Zeit sehr viele Vorauszahlungsbescheide aufgrund der (bekanntermassen äusserst strittigen) Kürzung der Pendlerpauschale erlassen. Hierdurch geht nämlich das FA erst mal von drastisch reduzierten Werb.kosten in 2009 aus die so vermutlich gar nicht auftreten werden. Gegen diese Praxis wäre ein Einspruch möglich der dann auch aufschiebende Wirkung hätte. Wenn der Steuerpflichtige allerdings der Meinung war es reiche pauschal Einspruch gegen den Steuerbescheid zu erheben und dies vom FA anders gesehen wird kommt wieder meine Eingangsfrage zum Tragen: Kann der Stpfl. sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen ?