Grundsätzlich haben Eheleute die Möglichkeit, zwischen der Zusammenferanlagung (§ 26b Einkommensteuergesetz - EStG -) und ger getrennten Veranlagung (§ 26a EStG9 zu wählen. Bei der getrennten Verallagung werden sie - vereinfacht ausgedrückt - wie Alleinstehende behandelt.
Für das Jahr der Eheschließung bestht zusätzlich die Möglichkeit der „besonderen Veranlagung“ nach § 26c EStG. Hier werden sie so behandelt, als wären sie nicht verheiratet. Ist unter anderem dann von Vorteil, wenn einer der Ehegatten im selbern Kalenderjahr verwitwet ist (noch andere Möglichekeiten).
Am einfachtsen ist, mit einem vernünftigen Programm, das auch die getrennte Veranlagung kennt, alles durchzuchecken.
Ist „nur“ viel Rechnerei.
Gruß
steuerfux
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