Steuerfragen zur GbR

Hallo,
ich hätte ein paar allgemeine Fragen zur GbR:

  1. Ist es in jedem Fall notwendig, eine GbR beim FA vorher anzumelden oder
    reicht es, wenn eine GbR dann nur die Steuererklärung abgibt? Ich denke da besonders an GbR’s, die nur kurz (ca. 2 Wochen) bestehen…

  2. Durch die Anmeldung bekommt man ja eine Steuernummer zugewiesen.
    Muss diese Steuernummer auf Rechnungen zwingend
    ausgewiesen werden? Die Zuteilung der Steuernummer würde ja
    wahrscheinlich etwas länger dauern, manchmal wohl länger als eine GbR überhaupt besteht…

  3. Ist die Steuererklärung der GbR auch notwendig, wenn man unter dem
    Freibetrag i.H.v. ca. 24 000 € liegt?

  4. Gibt es bestimmte Vorgaben, wie die Gewinnermittlung für die
    Steuererkärung auszusehen hat? Vorausgesetzt, man liegt unter dem Freibetrag.

  5. Was würde passieren, wenn man die GbR nicht anmelden würde?
    Könnte man sie dann später noch nachmelden oder reicht wie gesagt
    die Steuererklärung auch als „nachträgliche Anmeldung“ aus?

  6. Wann muss die Steuererklärung ausgefüllt werden? Direkt nach
    Beendigung der GbR?

Vielen Dank schon Mal für Eure Hilfe.

Viele Grüße
Martin

Hallo Martin,

Deinen Beitrag hattest Du ja schon gestern oder vorgestern einmal eingestellt. Ich beziehe mich daher auch auf diesen Text.

  1. Ist es in jedem Fall notwendig, eine GbR beim FA vorher
    anzumelden oder
    reicht es, wenn eine GbR dann nur die Steuererklärung abgibt?
    Ich denke da besonders an GbR’s, die nur kurz (ca. 2 Wochen)
    bestehen…

Wenn ich mich recht erinnere, dann geht es um eine reine „Beratungstätigkeit“. Wenn dem so ist, dann ist diese Aussage hier

  1. Ist die Steuererklärung der GbR auch notwendig, wenn man
    unter dem Freibetrag i.H.v. ca. 24 000 € liegt?

schon einmal völlig unerheblich, da die GbR, sofern sie beratend und nicht gewerblich tätig wird, sowieso keine Gewerbesteuer zu entrichten hätte. Folglich kann auch der Freibetrag nach § 11 (1) GewStG nicht (!) in Anspruch genommen werden.
Als nächstes wäre daher zu klären, ob es sich überhaupt um eine „echte“ Beratungstätigkeit im Sinne von $ 18 EStG handelt. Nur dann können weitere Überlegungen angestellt werden.

  1. Gibt es bestimmte Vorgaben, wie die Gewinnermittlung für
    die Steuererkärung auszusehen hat? Vorausgesetzt, man liegt unter
    dem Freibetrag.

Wie gesagt, der Freibetrag, zumindest der gewerbliche, spielt hier (zunächst) keine Rolle.
Sodann muss man sehen, dass eine GbR eine Personengesellschaft ist und daher nicht als sog. Steuersubjekt betrachtet wird (Ausnahne: Es wäre wirklich Gewerbesteuer zu zahlen). Will also heißen: Man stellt zwar den Gewinn auf Ebene der GbR fest, alle weiteren steuerrechtlichen Folgen ergeben sich aber ausschließlich bei den einzelnen Gesellschaftern. Das lässt die Sache mitunter schon recht komplex werden und es empfiehlt sich m.E. einen kompetenten Ansprechpartner aufzusuchen, der dann auch alle Informationen zur Verfügung hat.

VG
Sebastian

Wenn ich mich recht erinnere, dann geht es um eine reine
„Beratungstätigkeit“. Wenn dem so ist, dann ist diese Aussage
hier

  1. Ist die Steuererklärung der GbR auch notwendig, wenn man
    unter dem Freibetrag i.H.v. ca. 24 000 € liegt?

schon einmal völlig unerheblich, da die GbR, sofern sie
beratend und nicht gewerblich tätig wird, sowieso keine
Gewerbesteuer zu entrichten hätte.

Diese Aussage ist einfach falsch, jedenfalls wenn man sie so pauschaliert.

Hallo,

Diese Aussage ist einfach falsch, jedenfalls wenn man sie so
pauschaliert.

Wenn man a) den ganzen Beitrag liest und b) den vorherigen ersten Beitrag im Hinterkopf hat, wie von mir anfangs erwähnt, stimmt sie.

VG
Sebastian

Pflichten zur Abgabe Steuererklärungen bei GbR
Hi !

  1. Ist es in jedem Fall notwendig, eine GbR beim FA vorher
    anzumelden oder reicht es, wenn eine GbR dann nur die
    Steuererklärung abgibt?

Nicht in jedem Fall wird es möglich sein, die GbR bereits vor Aufnahme der Tätigkeit beim Finanzamt anzumelden. Es ist aber durchaus sinnvoll bereits vor Abgabe der Steuererklärungen den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und sich so beim Finanzamt zu melden.

  1. Durch die Anmeldung bekommt man ja eine Steuernummer
    zugewiesen. Muss diese Steuernummer auf Rechnungen zwingend
    ausgewiesen werden?

Wenn der GbR keine Steuernummer zugeteilt war, war es objektiv unmöglich diese in die gestellte(n) Rechnung(en) aufzunehmen. Es sollte aber irgendein Hinweis auf der Rechnung angebracht sein, warum die Steuernummer nicht aufgedruckt ist. Nach Erteilung sollte es selbstverständlich sein, den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern eine Storno der alten, fehlerhaften Rechnung zukommen zu lassen und eine Rechnung mit Ausweis der Steuernummer zu übersenden.
Bei Nichtunternehmern bzw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern dürfte die Korrektur wohl keine besondere Rolle spielen.

  1. Ist die Steuererklärung der GbR auch notwendig, wenn man
    unter dem Freibetrag i.H.v. ca. 24 000 € liegt?

Für die GbR kommen grundsätzlich 3 verschiedene Steuererklärungen in Betracht. Dies sind:

  • einheitlich und gesonderte Feststellung (egF)
  • Umsatzsteuer-Erklärung (UStE)
  • Gewerbesteuer-Erklärung (GewStE).

Wurde ein Gewinn erzielt, ist die egF zwingend abzugeben. Hier wird zum Einen der Gewinn der GbR festgestellt (Anlage EÜR bietet für den Laien hierzu nützliche Anhaltspunkte] und zum Anderen wird dieser Gewinn anteilig auf die Gesellschafter verteilt.
Wurde ein Verlust erzielt, dürfte es wohl im Interesse der Gesellschafterliegen, dass dieser festgestellt wird, um ihn im Rahmen der eigenen Einkommensteuer-Erklärung berücksichtigen zu können. Einen Zwang zur Abgabe gibt es diesem Fall nicht, es könnte unter der großen Überschrift „Hobby, Liebhaberei,…“ subsumiert werden.

Lag der Umsatz (grob gesagt: die Einnahmen) unter € 17.500,00 (es handelt sich also um einen Kleinunternehmer) ist es nicht zwingend, aber zu empfehlen, die UStE abzugeben. Hier wird die Dringlichkeit dieser Erklärung von Amt zu Amt unterschiedlich gehandhabt. Da aber eh nur die erste Seite des 4-seitigen Vordrucks auszufüllen ist, dürfte dies auch unproblematisch sein.

Die GewStE, bei der es einen Freibetrag von € 24.500,00 pro Gesellschaft (nicht pro Gesellschafter) gibt, muss eine GewStE nicht abgeben, wenn der Gewinn unter dem Freibetrag liegt (§ 25 GewSt-DV). Auch mit einem Verlust liegt man unter dem Freibetrag, so dass sich auch hier die Pflicht zur Abgabe erledigt hätte. Da ein Gewerbeverlust auch nicht mit Gewinnen aus anderen Gewerbebetrieben verrechenbar wäre, dürfte die Feststellung auch keine praktische Bedeutung besitzen.

  1. Gibt es bestimmte Vorgaben, wie die Gewinnermittlung für
    die Steuererkärung auszusehen hat?

Für den steuerlichen Laien ist die Anlage EÜR ganz hilfreich. Ein steuerlicher Berater würde sicherlich von Fall zu Fall entscheiden, ob statt des Formulars auch eine einfache Excel-Aufstellung ausreichend ist.

  1. Was würde passieren, wenn man die GbR nicht anmelden würde?
    Könnte man sie dann später noch nachmelden oder reicht wie
    gesagt die Steuererklärung auch als „nachträgliche Anmeldung“ aus?

Wenn man die GbR vor Abgabe der Erklärungen beim Finanzamt meldet (selbst wenn sie schon wieder beendet war), dürfte dies den Erklärungsbedarf doch stark eindämmen. Die Theorie sieht einen Zwang der Anmeldung vor, der in der Praxis oft von den Sachbearbeitern etwas lockerer gesehen wird. Aber auch hier kommt es auf den jeweiligen Sachbearbeiter an. Ein Anruf beim zuständigen Finanzamt könnte hier Klarheit bringen.

  1. Wann muss die Steuererklärung ausgefüllt werden? Direkt
    nach Beendigung der GbR?

Die egF ist eine „Jahressteuer-Eklärung“. Sie kann daher erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die Vorgänge ereigneten, abgegeben werden. Nichtsdestotrotz kann man hier sicherlich schon vorarbeiten (Einnahmen und Ausgaben in Excel gegenüberstellen). Die Formulare für das Jahr 2008 sind allerdings bisher noch nicht veröffentlicht. Auch die Anlage EÜR in der Fassung für das Jahr 2008 ist noch nicht bekannt. Es ist wohl anzunehmen, dass die Formular für das Jahr 2008 ein etwas anderes Aussehen haben, als die Formular für 2007, weshalb sich das Ausfüllen vorab als überflüssig erweisen dürfte.

Auch UStE und GewStE sind erst nach Ablauf des Kalenderjahres (31.12. 24:00) einzureichen.

Sollte aber eine Umsatzsteuerpflicht der GbR bestanden haben, so ist eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits für den Zeitraum des bestehens des Unternehmens abzugeben. Bestand das Unternehmen in zwei Kalendermonaten, ist für jeden Kalendermonat eine separate Voranmeldung abzugeben.

BARUL76

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Es geht tatsächlich um Beratungstätigkeiten…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Es geht tatsächlich um Beratungstätigkeiten…

Davon wird die Aussage trotzdem nicht „richtiger“.

Es kommt als allererstes einmal auf die Qualifikation des „Beraters“ an und was er berät…