Minus bei Wertpapieren

Hallo,

nehmen wir an, eine Person hat von einer 80jährigen Tante
Wertpapiere geerbt; diese Papiere seien, angenommen von Oktober
2007. Nehmen wir weiter an, dass diese Person jetzt nach dem
Verkauf feststellt, dass bereits ein ziemliches Minus vom Kauf
bis zum Verkauf entstanden ist, da diese Papiere erheblichen
Kursverlust gemacht hätten, also ein Minusgeschäft gewesen
wären.
Kann diese Person dann dieses Minusgeschäft in der
Steuerklärung geltend machen.

Vermuten wir, dass die Sparkasse auch ihre eigene Provision für
den Verkauf direkt einbehalten hat sowie den Solidaritätszuschlag, zur Abführung, einbehalten hätte. Kann diese Person dann diese
Summe für Provision und Soli steuerlich als Abzug geltend
machen?

Kann diese Person z. B. auch die fällige Erbschaftssteuer
irgendwie minimieren oder steuerlich geltend machten - oder
ganz allgemein: WAS kann diese Person insgesamt WO und WIEVIEL
in Abzug bringen?

DANKE für jede Antwort.

Grüße
Marie

Hallo,

nehmen wir an, eine Person hat von einer 80jährigen Tante
Wertpapiere geerbt; diese Papiere seien, angenommen von
Oktober
2007. Nehmen wir weiter an, dass diese Person jetzt nach dem
Verkauf feststellt, dass bereits ein ziemliches Minus vom Kauf
bis zum Verkauf entstanden ist, da diese Papiere erheblichen
Kursverlust gemacht hätten, also ein Minusgeschäft gewesen
wären.
Kann diese Person dann dieses Minusgeschäft in der
Steuerklärung geltend machen.

Ja, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten erfolgt.

Vermuten wir, dass die Sparkasse auch ihre eigene Provision
für
den Verkauf direkt einbehalten hat sowie den
Solidaritätszuschlag, zur Abführung, einbehalten hätte. Kann
diese Person dann diese
Summe für Provision und Soli steuerlich als Abzug geltend
machen?

Wieso sollte die Spk. den Soli einbehalten? Es entsteht doch gar kein steuerpflichtiger Gewinn. Mit Provision meinst du sicher die Orderprovision. Das sind Werbungskosten und somit abziehbar.

Wieso sollte die Spk. den Soli einbehalten? Es entsteht doch
gar kein steuerpflichtiger Gewinn.

Selbst wenn ein Kursgewinn bestünde, behält die Bank (noch) nichts ein. Es gibt aber im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften durchaus andere Gewinnarten, die mit KESt und Soli (und demnächst optional Kirchensteuer) belegt werden und bei denen die Bank einbehaltungspflichtig ist. Stückzins bei einem Anleihenverkauf sei mal als Beispiel genannt.

Provision WP-Geschäfts sind keine Werbungskosten
Hallo,

aus Zeitgründen kann ich micht nur kurz fassen.

gar kein steuerpflichtiger Gewinn. Mit Provision meinst du
sicher die Orderprovision. Das sind Werbungskosten und somit
abziehbar.

Provision eines WP-Geschäfts sind keine Werbungskosten !!!

Gruss
Börsnefan1968

Hallo Marie,

ich bins mal wieder :smile:)

Vermuten wir, dass die Sparkasse auch ihre eigene Provision
für
den Verkauf direkt einbehalten hat sowie den

die Fallen bei jedem Wertpapiergeschäft an.

Solidaritätszuschlag, zur Abführung, einbehalten hätte. Kann
diese Person dann diese
Summe für Provision und Soli steuerlich als Abzug geltend
machen?

Provision, Gebühren etc beim Verkauf eines Wertpapiers mindern die Erlöse und verringern den anfallenden Gewinn bzw erhöhen den Verlust.

Die abgeführten Steuern sind im Rahmen der Einkommenssteuererklärung anrechenbar.

-> Anlage KAP

Kann diese Person z. B. auch die fällige Erbschaftssteuer
irgendwie minimieren oder steuerlich geltend machten - oder

Erbschaftssteuer bzw Steuern können nicht abgezogen werden.

Gruss
Börsenfan1968

Hallo,

die Fallen bei jedem Wertpapiergeschäft an.

Ah ha, gibt es da eine bestimmte festgelegte Höhe, die z. B. von der Bankberaterin persönlich oder vom anzunehmenden Geldinstitut kassiert wird.

Solidaritätszuschlag, zur Abführung, einbehalten hätte. Kann
diese Person dann diese
Summe für Provision und Soli steuerlich als Abzug geltend
machen?

Provision, Gebühren etc beim Verkauf eines Wertpapiers mindern
die Erlöse und verringern den anfallenden Gewinn bzw erhöhen
den Verlust.

So, na das ist ja dann die gute Nachricht…

Die abgeführten Steuern sind im Rahmen der
Einkommenssteuererklärung anrechenbar.

-> Anlage KAP

DANKE:

Kann diese Person z. B. auch die fällige Erbschaftssteuer
irgendwie minimieren oder steuerlich geltend machten - oder

Erbschaftssteuer bzw Steuern können nicht abgezogen werden.
Schade…

Grüße
Marie

Gruss
Börsenfan1968

Hallo,

Kann diese Person dann dieses Minusgeschäft in der
Steuerklärung geltend machen.

Ja, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 12
Monaten erfolgt.

Nehmen wir an, dass ist hier der Fall.:

Vermuten wir, dass die Sparkasse auch ihre eigene Provision
für
den Verkauf direkt einbehalten hat sowie den
Solidaritätszuschlag, zur Abführung, einbehalten hätte. Kann
diese Person dann diese
Summe für Provision und Soli steuerlich als Abzug geltend
machen?

Wieso sollte die Spk. den Soli einbehalten?

Nehmen wir DEFINITIV an, dass die Spk. den Soli einbehalten hat! Wir können nicht vermuten, dass der dann auch weitergeführt worden ist und WARUM anzunehmenderweise die Spk. diesen Soli einbehalten hätte.!

Es entsteht doch

gar kein steuerpflichtiger Gewinn. Mit Provision meinst du
sicher die Orderprovision. Das sind Werbungskosten und somit
abziehbar.

Nehmen wir an, die Spk. hat die Orderprovision PLUS einer weiteren Summe einbehalten (vermuten wir mal, die Sparkasse-Beraterin würde damit ihre Provision decken)!

Grüße und DANKE
Marie

Hallo,

Hallo,

aus Zeitgründen kann ich micht nur kurz fassen.

VERSTEHE.:

gar kein steuerpflichtiger Gewinn. Mit Provision meinst du
sicher die Orderprovision. Das sind Werbungskosten und somit
abziehbar.

Provision eines WP-Geschäfts sind keine Werbungskosten !!!

Schade und DANKE
Grüße
Marie

Gruss
Börsnefan1968

Hallo,
danke für die Antwort - nehmen wir also an, dass die Bank damit zu Recht eine bestimmte Summe und den Soli abgezogen hat - bedauerlicherweise.
DANKE
Grüße
Marie

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Hallo,

ich weiss diesmla nun wirklich nicht wieso meine Antwort gelöscht wurde.
Es handelte sich bei diese in „keinster Weise um Rechtsberatung“""

Also Marie noch ein Versuch:
Der Bankberater legt die Preisliste nicht selber fest.
Jede Bank hat eine eigene Preisliste für Wertpapiergeschäfte.
Du kannst sie dir einfach aushändigen lassen.

Gruss
Börsenfan1968

Hallo,
Hallo,

zunächst DANKE für die doppelte Antwort…

ich weiss diesmla nun wirklich nicht wieso meine Antwort
gelöscht wurde.
Es handelte sich bei diese in „keinster Weise um
Rechtsberatung“""
DAS sehe ich auch so, nun ja man wird schon seine Gründe haben.

Also Marie noch ein Versuch:
Der Bankberater legt die Preisliste nicht selber fest.
Jede Bank hat eine eigene Preisliste für Wertpapiergeschäfte.
Du kannst sie dir einfach aushändigen lassen.

DAS werde ich mit Sicherheit machen.
DANKE
Grüße
Marie

Gruss
Börsenfan1968

Hallo,

nehmen wir an, eine Person hat von einer 80jährigen Tante
Wertpapiere geerbt; diese Papiere seien, angenommen von
Oktober 2007. Nehmen wir weiter an, dass diese Person jetzt nach dem
Verkauf feststellt, dass bereits ein ziemliches Minus vom Kauf
bis zum Verkauf entstanden ist, da diese Papiere erheblichen
Kursverlust gemacht hätten, also ein Minusgeschäft gewesen
wären.
Kann diese Person dann dieses Minusgeschäft in der
Steuerklärung geltend machen.

Vorgehensweise:
Es sind die Anschaffungskosten der Erblasserin zu suchen. Denn die Anschaffungskosten der Erblasserin werden den Erben zugerechnet.

Es ist der Gewinn oder Verlust auszurechnen.

Dieses Ergebnis ist dem Finanzamt mitzuteilen auf dem Formular „Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung“.

Jeder Erbe bekommt einen Bescheid vom Finanzamt, in dem die Hälfte des Ergebnisses als sein Anteil festgestellt wird (bei 2 Erben).

Dieser Anteil wird eigentlich in der persönliches Einkommensteuer jedes Erben erfasst. Eigentlich, da Verluste aus Veräußerungsgeschäften nur wiederum gesondert festgestellt werden, dass heißt nur aufgeschrieben werden und sich nicht auf die persönliche Steuerberechnung auswirken.

Die ganze Mühe lohnt sich deshalb nur dann, wenn noch weitere Wertpapiere mit Gewinn veräußert werden. Mit derartigen Gewinnen sind die Verluste verrechenbar. Ohne Gewinne wirken sich die Verluste nicht aus.
Verluste aus Spekulationsgeschäften sind in § 23 geregelt
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html

Vermuten wir, dass die Sparkasse auch ihre eigene Provision
für
den Verkauf direkt einbehalten hat sowie den
Solidaritätszuschlag, zur Abführung, einbehalten hätte. Kann
diese Person dann diese
Summe für Provision und Soli steuerlich als Abzug geltend
machen?

Steuern sind nur anrechenbar, wenn die Einkünfte angesetzt werden, was hier nicht der Fall ist. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__36.html

Der Solidaritätszuschlag ist deshalb -auch wenn einige es behauptet haben- nicht bei der persönlichen Einkommensteuer anrechenbar.

Kann diese Person z. B. auch die fällige Erbschaftssteuer
irgendwie minimieren oder steuerlich geltend machten - oder
ganz allgemein: WAS kann diese Person insgesamt WO und WIEVIEL
in Abzug bringen?

Erbschaftssteuer und Einkommensteuer haben so gut wie nichts miteinander zu tun. Oft wird es auch von verschiedenen Finanzämtern bearbeitet. Die Erbschaftsteuer wirkt sich auf die Einkommensteuer nicht aus. Bei der Erbschaftssteuer wird der Wert zum Todeszeitpunkt abzüglich der Schulden angesetzt.

Soweit die Vermögenswerte auf die Erben übergegangen sind, verwirklichen diese danach den Tatbestand der Einkunftserzielung und haben diese Einkünfte zu versteuern. Ist das Vermögen noch nicht geteilt, dann haben sie gemeinschaftliche Einkünfte, die in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung aufgeteilt werden.

Noch was unklar? einfach nachfragen

Schöne Grüße
Cirwalda