Hallo,
nehmen wir an, eine Person hat von einer 80jährigen Tante
Wertpapiere geerbt; diese Papiere seien, angenommen von
Oktober 2007. Nehmen wir weiter an, dass diese Person jetzt nach dem
Verkauf feststellt, dass bereits ein ziemliches Minus vom Kauf
bis zum Verkauf entstanden ist, da diese Papiere erheblichen
Kursverlust gemacht hätten, also ein Minusgeschäft gewesen
wären.
Kann diese Person dann dieses Minusgeschäft in der
Steuerklärung geltend machen.
Vorgehensweise:
Es sind die Anschaffungskosten der Erblasserin zu suchen. Denn die Anschaffungskosten der Erblasserin werden den Erben zugerechnet.
Es ist der Gewinn oder Verlust auszurechnen.
Dieses Ergebnis ist dem Finanzamt mitzuteilen auf dem Formular „Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung“.
Jeder Erbe bekommt einen Bescheid vom Finanzamt, in dem die Hälfte des Ergebnisses als sein Anteil festgestellt wird (bei 2 Erben).
Dieser Anteil wird eigentlich in der persönliches Einkommensteuer jedes Erben erfasst. Eigentlich, da Verluste aus Veräußerungsgeschäften nur wiederum gesondert festgestellt werden, dass heißt nur aufgeschrieben werden und sich nicht auf die persönliche Steuerberechnung auswirken.
Die ganze Mühe lohnt sich deshalb nur dann, wenn noch weitere Wertpapiere mit Gewinn veräußert werden. Mit derartigen Gewinnen sind die Verluste verrechenbar. Ohne Gewinne wirken sich die Verluste nicht aus.
Verluste aus Spekulationsgeschäften sind in § 23 geregelt
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
Vermuten wir, dass die Sparkasse auch ihre eigene Provision
für
den Verkauf direkt einbehalten hat sowie den
Solidaritätszuschlag, zur Abführung, einbehalten hätte. Kann
diese Person dann diese
Summe für Provision und Soli steuerlich als Abzug geltend
machen?
Steuern sind nur anrechenbar, wenn die Einkünfte angesetzt werden, was hier nicht der Fall ist. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__36.html
Der Solidaritätszuschlag ist deshalb -auch wenn einige es behauptet haben- nicht bei der persönlichen Einkommensteuer anrechenbar.
Kann diese Person z. B. auch die fällige Erbschaftssteuer
irgendwie minimieren oder steuerlich geltend machten - oder
ganz allgemein: WAS kann diese Person insgesamt WO und WIEVIEL
in Abzug bringen?
Erbschaftssteuer und Einkommensteuer haben so gut wie nichts miteinander zu tun. Oft wird es auch von verschiedenen Finanzämtern bearbeitet. Die Erbschaftsteuer wirkt sich auf die Einkommensteuer nicht aus. Bei der Erbschaftssteuer wird der Wert zum Todeszeitpunkt abzüglich der Schulden angesetzt.
Soweit die Vermögenswerte auf die Erben übergegangen sind, verwirklichen diese danach den Tatbestand der Einkunftserzielung und haben diese Einkünfte zu versteuern. Ist das Vermögen noch nicht geteilt, dann haben sie gemeinschaftliche Einkünfte, die in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung aufgeteilt werden.
Noch was unklar? einfach nachfragen
Schöne Grüße
Cirwalda