Ausland nichtselbständige Tätigkeit
Hi,
dann stellt sich nur die Frage, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Staat gibt. Idealerweise wäre auch interessant, zu wissen, welcher Staat gemeint ist.
Schöne Grüße
C.
dann stellt sich nur die Frage, ob es ein
Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Staat gibt. Idealerweise
wäre auch interessant, zu wissen, welcher Staat gemeint ist.
Es handelt sich um die Schweiz.
dann stellt sich nur die Frage, ob es ein
Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Staat gibt. Idealerweise
wäre auch interessant, zu wissen, welcher Staat gemeint ist.
Für die Schweiz gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen.
Aber die Schweiz würde ja an der Quelle besteuern.
Die Quelle des Arbeitnehmers ist aber sein deutsches Gehalt.
Was also ist die Besteuerungsgrundlage für die Schweiz?
Die Rechnung, die die deutsche Firma an die schweizerische Firma schickt? Die wäre viel höher, als das was der Arbeitnehmer tatsächlich erhält. Das kann es also nicht sein.
Eigentlich muss der deutsche Staat den Steueranteil des Gehalts kassieren, am Jahresende (Steuererklärung) die Schweizer fragen, wieviel Steuern die verrechnet hätten, diesen Betrag in die Schweiz abführen und den Rest dem Mitarbeiter zurückgeben.
Aber so wie ich das Finanzamt kenne, läuft das bestimmt nicht so.
Die hätten ja nur Arbeit damit und keine Einnahmen.
Servus,
Die hätten ja nur Arbeit damit und keine Einnahmen.
Die machen sich das auch viel einfacher und warten darauf, daß der Arbeitgeber die Freistellung des Gehalts vom Lohnsteuerabzug beantragt. So ein Antrag wird ratzfatz bearbeitet.
Nachher, bei der ESt-Erklärung, muss der Arbeitnehmer die tatsächliche Besteuerung in der CH belegen.
Schöne Grüße
MM
Servus,
Die hätten ja nur Arbeit damit und keine Einnahmen.
Die machen sich das auch viel einfacher und warten darauf, daß
der Arbeitgeber die Freistellung des Gehalts vom
Lohnsteuerabzug beantragt. So ein Antrag wird ratzfatz
bearbeitet.
Nachher, bei der ESt-Erklärung, muss der Arbeitnehmer die
tatsächliche Besteuerung in der CH belegen.
Heisst das, dass das rückwirkend gar nicht mehr geht, wenn der Arbeitgeber diese Freistellung nicht beantragt hat, weil z.B. noch gar nicht klar war, dass die 183 Tage überschritten werden?
Hi,
also, es handelt sich um die Schweiz:
Die Schweiz hat das Besteuerungsrecht für den Lohn, der für die Tätigkeit in der Schweiz an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Es ist empfehlenswert, dass der Arbeitgeber diesen Tatbestand an die schweizer Steuerbehörde umgehend meldet.
Die deutsche Steuerbehörde kann nur für die Zukunft eine Freistellungsbescheinigung ausstellen, so dass keine Lohnsteuer in Zukunft mehr einbehalten wird.
Für die Vergangenheit kann der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben und darin den Tatbestand „Tätigkeit mehr als 183 Tage in der Schweiz“ formlos mitteilen. Der Lohn wird dann insoweit in Deutschland als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt behandelt, aber nur, wenn der Arbeitnehmer die Versteuerung in der Schweiz nachweisen kann. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei der Versteuerung in Deutschland, siehe § 50d Abs. 8 EStG.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50d.html
Schöne Grüße
C.
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Hi,
Für die Schweiz gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen.
ja
Aber die Schweiz würde ja an der Quelle besteuern.
Quelle =Lohnzahlung
Die Quelle des Arbeitnehmers ist aber sein deutsches Gehalt.
Was also ist die Besteuerungsgrundlage für die Schweiz?
Bruttolohn mit einigen Abweichungen zum deutschen Recht
http://www.forum-steuern.de/index1.htm
dort „Schweiz“
Die Rechnung, die die deutsche Firma an die schweizerische
Firma schickt?
nein, definitiv nicht
Eigentlich muss der deutsche Staat den Steueranteil des
Gehalts kassieren, am Jahresende (Steuererklärung) die
Schweizer fragen, wieviel Steuern die verrechnet hätten,
diesen Betrag in die Schweiz abführen und den Rest dem
Mitarbeiter zurückgeben.
siehe mein obiger Beitrag
Schöne Grüße
C.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50d.html
Danke für den Link. Das gibt Lesestoff fürs Wochenende.