Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung gem. im Titel genannter Vorschrift ist an keine Form gebunden. Auch die mündliche Aufforderung ist daher zulässig.
Es sollte nachgefragt werden, ob es sich tatsächlich um eine Aufforderung i.S. 149 handelt.
Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung gem. im
Titel genannter Vorschrift ist an keine Form gebunden. Auch
die mündliche Aufforderung ist daher zulässig.
Es sollte nachgefragt werden, ob es sich tatsächlich um eine
Aufforderung i.S. 149 handelt.
o.k. lassen wir das mal aussen vor mit der aufforderung, denn darum ging es mir eigentlich gar nicht im detail.
vielmehr frage ich mich:
es ist also möglich, dass das FA hart bleibt und eine vollständige steuererklärung anfordert, obwohl der steuerpflichtige darstellen kann, dass er eigentlich nicht dazu verpflichtet ist ?
Ja, ist eigenständige Norm zur Abgabeverpflichtung
Hi !
Neben den Vorschriften in den Einzelsteuergesetzen, welche die Abgabepflicht regeln, gibt es eben „zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung“ die Möglichkeit, dass das FA auch Steuer-Erklärungen von Steuerpflichtigen anfordert, die nach den Einzelsteuergesetzen zur Abgabe nicht verpflichtet sind.
die sagen, er MÜSSE eine steuererklärung abgeben,
wahrscheinlich, weil sie keine lust haben zu rechnen.
Die Abgabepflicht regelt § 25 (3) Satz 1 EStG und § 56 EStDV. Unabhängig davon muss eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Finanzbehörde (§ 149 AO) dazu auffordert.
Man kann solche Dinge aber normalerweise auch mit dem Finanzamt regeln, ohne eine Steuererklärung abzugeben. In Ihrem fiktiven Fall hat der Steuerbürger halt einen unerweichlichen Mitarbeiter angetroffen.