Hallo mal wieder,
stellen wir uns folgenden fiktiven Fall vor:
Zusammenveranlagung,
Ehepartner 1: Arbeitslohn aus Arbeitsverhältnis
Ehepartner 2: Nicht Beschäftigt, kein Arbeitslohn aber Fortbildungskosten
Wenn die Fortbildungskosten bei Ehepartner 2 in der Anlage N unter weitere Werbungskosten angegeben werden, werden Sie dann im Endeffekt angerechnet auf die Steuerzahlungen von Ehepartner 1?
Oder sollten sie besser in Hauptvordruck unter „Aufwendungen für die Berufsausbildung“ (obwohl Fortbildung) angegeben werden, damit sie berücksichtigt werden?
Viele Grüße und vielen Dank für alle Antworten,
Klaus