Hallo,
etwas verzwickte Lage:
Haben über einen Anwalt ein Mahnverfahren gegen einen nichtzahlenden Kunden eingeleitet. Das Geld wurde per Zwangsvollstreckung eingetrieben, und uns überwiesen (Klar Einnahmen). Jetzt wurden uns vom Anwalt aber noch 1000,- überwiesen, die der Beklagte zurückerhalten sollte. Der hat diesen Scheck jedoch seit Juni nicht eingelöst, der Anwalt wollte den Fall abschießen und überweisst uns das Geld, mit dem Hinweis, es zurückzufordern, wenn der Beklagte doch noch den Anspruch darauf erhebt?
Wie verbucht man das jetzt, da es ja nicht unser Geld ist?
ich nehme an, Ihr seid Gewerbetreibende oder Freiberufler:
Wird eine Bilanz erstellt steht der Einnahme eine Verbindlichkeit gegenüber, also keine Gewinnauswirkung und keine Umsatzsteuer.
Wird der Gewinn jedoch durch Einnahme-Überschuß-Rechnung ermittelt, liegen Einnahmen vor, die den Gewinn erhöhen. Bei Rückzahlung wird der Gewinn gemindert.
Wenn dem Zahklungseingang keine Gegenleistung zugrunde liegt, fällt auch keine Umsatzsteuer an.
Gruß
steuerfux
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
In Rechnungswesen hatten wir einen ähnlichen Fall mal…
Am besten ein neues Konto aufmachen:
z.B. Rückstellungen für nichteingelöste Schecks…
aber in jedem Fall Rückstellungen.
Dann kannst du deine Kasse buchen, und hast gleichzeitig ordnungsgemäßes Gegenkonto, welches deinen Gewinn auch in der Verlust-Gewinn-Rechnung über GuV beinhaltet und beachtet.
Gruß
Marco
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keine rückstellung bilden, denn diese sind in ihrer höhe ungewiss. hier liegt eindeutig eine „sonstige verbindlichkeit“ vor, du weisst doch genau, das er exakt 1000,- bekommt. plus ggf. verzinsung abzgl. „lagerkosten“.
oder ist es ggf. ungewiss, ob er einen anspruch auf rückzahlung hat? so habe ich den sachverhalt nicht gelesen, ich gehe davon aus, das der gerichtsvollzieher was einzog, das versilbert hat und den resterlös muss er natuerlich bekommen, der ist zufaellig bei deinem RA gelandet und per scheck ging nicht… oder?
rückstellungen bildest du z.b. für gewerbesteuernachzahlung (kann man ja exakt nicht berechnen, weil gleichzeitig gewinn mindert (annaeherungswert) oder rückstellung für unterlassene gewaehrleistungen usw.)
der buchungssatz wäre dann kasse an sonst. verbindl.
im skr 03 1000 an 17… (am besten eröffne ein unterkonto) z.b. 1705
In Rechnungswesen hatten wir einen ähnlichen Fall mal…
Am besten ein neues Konto aufmachen:
z.B. Rückstellungen für nichteingelöste Schecks…
aber in jedem Fall Rückstellungen.
Dann kannst du deine Kasse buchen, und hast gleichzeitig
ordnungsgemäßes Gegenkonto, welches deinen Gewinn auch in der
Verlust-Gewinn-Rechnung über GuV beinhaltet und beachtet.