Arbeitszimmer beim Lehrer als WK absetzen

Hallo,

wie behandelt ihr das Arbeitszimmer bei Lehrern ab 2007?

Erklärt ihr das Arbeitszimmer wie im Vorjahr und legt dann Einspruch ein, wenn der Bescheid kommt?

Gibt es überhaupt anhängige Verfahren auf die man sich berufen kann?

Lg
Britta

Hallo,

wie behandelt ihr das Arbeitszimmer bei Lehrern ab 2007?

weglassen…

Erklärt ihr das Arbeitszimmer wie im Vorjahr und legt dann
Einspruch ein, wenn der Bescheid kommt?

nein

Gibt es überhaupt anhängige Verfahren auf die man sich berufen
kann?

es gibt wohl noch keines beim BFH, zumindest weiss ich es nicht.
die regelung wird nicht kippen, da bin ich zu 99,99% sicher.

gruß inder

Zimmer geht nicht mehr, aber Arbeitsmittel:
http://www.klicktipps.de/einkommensteuer_faq.php#arb…

Gruß JK

Hallo,

wie behandelt ihr das Arbeitszimmer bei Lehrern ab 2007?

Ich lehne den Ansatz ab.

Erklärt ihr das Arbeitszimmer wie im Vorjahr und legt dann
Einspruch ein, wenn der Bescheid kommt?

Alles nicht, aber ich gewähre Ruhen des Verfahrens :smile:

Gibt es überhaupt anhängige Verfahren auf die man sich berufen
kann?

Jawohl.

Ich zitiere mal aus einer OFD Verfügung:

_Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG;
Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBL I S. 1652, BStBl. I S. 432)
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dürfen sie ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. Rdvfg. vom 09.05.2007 - S 2354 A - 43 - St 211 – ESt-Kartei § 4 Fach 6 Karte 6).

Gegen diese gesetzliche Regelungen werden inzwischen – unterstützt durch Berufsverbände und Gewerkschaften - erste finanzgerichtliche Musterverfahren geführt (FG Rheinland-Pfalz 3 K 1132/07, FG Thüringen 4 K 351/07, FG Berlin-Brandenburg 13 K 110/07), die eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum Ziel haben. Ein in diesem Zusammenhang gelegentlich zitiertes Verfahren vor dem Hessischen FG (Az.: 4 K 2732/07) ist dagegen nicht mehr anhängig.

Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird.

Es bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren, die auf diese Musterverfahren gestützt werden, mit Zustimmung der Einspruchsführer gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.

Das FG Berlin Brandenburg hat in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 6.11.2007 – 13 V 13146/07 – entschieden, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007.

Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren._

Man sollte jedoch nicht zuviel Hoffnung in diese Verfahren legen.

Es gibt zwei Musterverfahren:
FG Rheinland-Pfalz 3 K 1132/07
und
Hessisches FG 4 K 2732/07

Im www kursiert auch ein Mustereinspruch für Lehrer, die ihr Arbeitszimmer geltend machen wollen.

Suchbegriff: Nichtberücksichtigung von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mein Beitrag oben schein gelöscht zu sein.

Weiß leider nciht warum.

Daher nochmal:

Verfügung einer OFD:

Hinweis vom 21.04.2008 - S 2354 A - 43 - St 211

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG;
Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBL I S. 1652, BStBl. I S. 432)
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dürfen sie ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. Rdvfg. vom 09.05.2007 - S 2354 A - 43 - St 211 – ESt-Kartei § 4 Fach 6 Karte 6).

Gegen diese gesetzliche Regelungen werden inzwischen – unterstützt durch Berufsverbände und Gewerkschaften - erste finanzgerichtliche Musterverfahren geführt (FG Rheinland-Pfalz 3 K 1132/07, FG Thüringen 4 K 351/07, FG Berlin-Brandenburg 13 K 110/07), die eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum Ziel haben. Ein in diesem Zusammenhang gelegentlich zitiertes Verfahren vor dem Hessischen FG (Az.: 4 K 2732/07) ist dagegen nicht mehr anhängig.

Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird.

Es bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren, die auf diese Musterverfahren gestützt werden, mit Zustimmung der Einspruchsführer gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.

Das FG Berlin Brandenburg hat in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 6.11.2007 – 13 V 13146/07 – entschieden, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007.

Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Hallo,

wie behandelt ihr das Arbeitszimmer bei Lehrern ab 2007?

Ich lehne den Ansatz ab.

Sehr gut. Wurde auch Zeit.

Erklärt ihr das Arbeitszimmer wie im Vorjahr und legt dann
Einspruch ein, wenn der Bescheid kommt?

Alles nicht, aber ich gewähre Ruhen des Verfahrens :smile:

Naja, das zögert das unvermeidliche nur hinaus :smile: