Hallo an alle…
Folgenden Situation: Ein kaufmännischer Azubi wollte neben seiner Ausbildung etwas nebeibei verdienen. Dazu hat er ein Nebengewerbe angemeldet. Ziel war es, Waren vom Großhandel an den Endkonsumenten zu bringen.
Nun ist ist es aber ganz anders gelaufen als geplant. Der Azubi hat einen Verlust von ca. 150,00 EUR gemacht, das ist aber nicht das Problem, er versucht es weiterhin.
Nun hat er aber folgendes Problem. Das Finanzamt möchte von ihm eine Einkommenssteuererklärung.
Nun die Frage. Was genau muss er dem Finanzamt vorweisen? Er hat ja kein Gewinn gemacht, eher Verlust. Außerdem ist er ja Azubi, zahlt also keine Steuern.
Kenne mich da kaum aus und frage deshalb euch! Bin für jede Antwort dankbar.
Nun die Frage. Was genau muss er dem Finanzamt vorweisen? Er
hat ja kein Gewinn gemacht, eher Verlust.
Eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben.
Außerdem ist er ja Azubi, zahlt also keine Steuern.
Es gibt durchaus Azubis, die Steuern zahlen.
Ja sobald ein Gewerbe angemeldet ist, egal ob nebenher oder Vollzeit, muss man eine Einkommensteuererklärung machen. Wie bereits gesagt, ist eine Einnahmen-Überschuss Rechnung zwingend notwendig. D. h. man sollte eine Tabelle erstellen, in der Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden. Schön mit Belegen, falls mal der Steuerprüfer ins Haus flattert
Somit kommt am Ende eines Geschäftsjahres ein Gewinn oder Verlust raus. Dieser muss dann in der Einkommensteuer eingetragen werden. Wenn die Voraussetzungen für den §19(1) UStG erfüllt werden und auch gewünscht waren, dann ist eine Umsatzsteuererklärung nicht nötig. Ansonsten muss auch die abgegeben werden. Azubis müssen auch Lohnsteuer zahlen, wenn sie, je nach Fall, mehr als ca. 900 Euro brutto verdienen. Nur verdienen das die meisten nicht - deshalb auch keine Lohnsteuer. Sprich selbst wenn der Azubi 20.000 Euro Verlust gemacht hätte, muss eine Einkommensteuererklärung bis zum Mai des nächsten Jahres abgegeben werden. Ist bei höheren Verlusten auch sehr sinnvoll, da man somit auch einen Verlustvortrag ins nächste Jahr mitnehmen kann.
Wenn die Voraussetzungen für den §19(1)
UStG erfüllt werden und auch gewünscht waren, dann ist eine
Umsatzsteuererklärung nicht nötig.
Doch, auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuererklärung abgeben.