Kleingewerberegelung nach §19 (I) UStG

In dem Artikel des §19(1)UStG heißt es, dass diese Regelung für diejenigen gilt, die im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro VORAUSSICHTLICH nicht überschreiten werden. Nehmen wir an, dass jemand die 17.500 euro im Vorjahr eingehalten hat, im laufenden Jahr aber weit über die 50.000 Euro kommen wird. Läuft der Unternehmer da Gefahr, dass er, wenn er über die 50.000 im laufenden Jahr kommt, die Mehrwertsteuer für den ganzen Umsatz nachzahlen muss? Ein Professor hat immer gemeint, dass man im laufenden Jahr so viel Umsatz machen kann, wie man will. Nur dann im nächsten Jahr fällt man automatisch aus der Kleingewerberegelung raus. Andererseits habe ich auch schon gehört, dass der Unternehmer seinen Umsatz im Jahr überwachen muss, damit er nicht über die 50.000 euro kommt. Wie ist da nun die Rechtslage bei Überschreiten der Grenze? Umsatzsteuer für das Jahr fällig oder nicht?

Es kommt eben darauf an, ob die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder nicht.

Zu Beginn des Jahres muss eine Prognose vorgenommen werden, und wenn die Prognose ergibt, dass die Grenze nicht überschritten wird, dann bleibt es bei der Kleinunternehmer-Regelung; und zwar auch dann wenn die Grenze dann während des Jahres doch überschritten wird.

Die Aussage dieses Professors würde ich so nicht teilen. Denn der Unternehmer muss notfalls natürlich auch gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dass er sich am Anfang des Jahres die Zahlen angesehen hat und einen voraussichtlichen Umsatz ermittelt hat.

Wenn der Unternehmer am Jahresanfang erkennen konnte, dass der Umsatz z. B. 100.000 Euro sein wird, dann fällt die Kleinunternehmer-Regelung von vornherein flach und nicht rückwirkend.

Grüße

Stefan

In dem Artikel des §19(1)UStG heißt es, dass diese Regelung
für diejenigen gilt, die im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro
und im laufenden Jahr 50.000 Euro VORAUSSICHTLICH nicht
überschreiten werden.

könntest du dich bitte an die gesetzliche Definition halten!

1.) § 19 Abs. 1 UStG - regelt den sogenannten Kleinunternehmer (nicht Kleingewerbetreibenden)
2.) diese von dir genannten €-Grenzen betreffen den sog. umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz - und das ist eine durch das UStG eigensdefinierte Größe, der Gesamtumsatz. Und der § 19 Abs. 1 UStG ist auch nur anzuwenden, wenn der Unternehmer zu dieser Möglichkeit obtiert.
Grüsse Rainer - ansonsten Gelten die Aussagen meines Vorredners - eben voraussichtlich nicht - nach eigenen vernüftigen Schätzungen.

Und der § 19 Abs. 1 UStG ist auch nur anzuwenden, wenn der Unternehmer zu
dieser Möglichkeit obtiert.

Man muss nicht optieren, der § 19 (1) gilt immer. Es ist umgekehrt, man muss auf die Anwendung verzichten um der Regelbesteuerung zu unterliegen.