Servus,
schönen Dank für die Rückmeldung - das ist selten geworden hier herum…
Beide von Dir zitierten Meinungen enthalten ein bissel was von dem, was hier zutrifft, aber beide nur unvollständig.
Die Frage, ob der Empfänger der Leistung (= an den die Rechnung gestellt wird) Unternehmer ist oder nicht, spielt bei einigen Arten von sonstigen Leistungen eine Rolle, aber hier nicht.
Aber ich hol ein bissel weiter aus: „Ohne“ USt kann vier Fragen betreffen: (1) Ist die Leistung steuerbar (= unterliegt sie überhaupt der Umsatzbesteuerung)?, (2) wenn ja, ist sie steuerbefreit?, (3) Wird sie von einem Kleinunternehmer erbracht? und (4) Handelt es sich um einen Verkauf von gebrauchten Gegenständen oder um eine Reiseleistung?
(3) und (4) lass ich weg, die spielen hier keine Rolle.
Meinung 2 geht genau wie Meinung 1 in die richtige Richtung, aber bloß ungefähr. Tatsächlich muss man in der Umsatzbesteuerung zwischen Lieferungen (von Waren) und sonstigen Leistungen (= Dienstleistungen) unterscheiden, das sind zwei ganz verschiedene Dampfer. Bei den sonstigen Leistungen hat der Ort der Leistung (und damit die Frage, ob der Umsatz überhaupt steuerbar ist oder nicht) große Bedeutung. Der Ort ist nicht immer so unmittelbar nach Gefühl zu benennen, sondern von Fall zu Fall genau definiert. Und da setzt auch Meinung 1 an, es gibt einige Leistungen, bei denen der Ort der Leistung davon abhängt, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Genauer nachlesen kann man das in § 3a UStG:
http://www.bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html
Im vorliegenden Fall, Unterricht, ist das relativ einfach: Der Ort der Leistung ist da, wo der Lehrer vor der Meute steht oder sitzt. Und dort unterliegt der Umsatz auch der USt (bzw. im Fall Schweiz der MWSt, aber das kommt aufs Gleiche heraus).
Wenn jetzt der Lehrer in D vor der Meute steht, und der Unternehmer, der seine Leistung anbietet, auch in D sitzt, ist die Chose leicht zu fakturieren: Die Leistung ist steuerbar und auch steuerpflichtig (weil keine anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule und auch keine VHS oder dergleichen) in Deutschland. Die Fakturierung erfolgt mit Berechnung deutscher USt, der im Ausland ansässige Unternehmer ist entweder Unternehmer in D (dürfte hier der Fall sein, weil der Ort der Leistung, die er an seine Kunden erbringt, ebenfalls D ist, solange der Unterricht bei den Sprachreisen wesentliche Bedeutung hat) und hat auf diese Weise überhaupt keine Mühe mit der deutschen USt. Oder er führt keine Umsätze in D aus, dann muss er den lästigen aber wirksamen Weg über das Vorsteuervergütungsverfahren gehen.
Weitere Einzelheiten gerne auf Nachfrage - so nach und nach ist mir zuerst die KSt, dann auch mit dem grässlichen neuen § 10 auch die ESt entglitten, aber die USt liebe ich immer noch heiß und innig…
Schöne Grüße
MM