Umst. bei Rech. von Unt. an Unt in EU/Schweiz

Wie könnte die Rechtslage im folgendem Fall aussehen:

Es handelt sich um eine Sprachschule (Unternehmen) in Frankreich, die
Rechnungen für Vermittlung von Studenten an Vermittlungsunternehmen
aus Holland und Schweiz erstellt. In der Rechnungen ist immer die
Komplettsumme fur die Kurse minus der Provision.
Die jeweiligen Unternehmen aus Holland und Schweiz stellen dann ihre
Rechnungen an die Endkunden.

Müssen jetzt diese Rechnungen, die die Sprachschule aus Frankreich an
die Unternehmen in Holland und Schweiz erstellt, ohne oder mit
Umsatzzteuer gestellt werden?

Manche meinten, dass bei Rechnungen von Unternehmen an Unternehmen,
die Umsatzsteuer nicht verlangt wird, ungeachtet ob diese Unternehmen
in der EU sind, oder in der Schweiz.

Die anderen meinten, dass die Umsatzsteuer dort zu entrichten ist wo
sie anfällt. Das Problem hier ist jetzt, dass es sich um eine
Dienstleistung handelt die dann tatsächlich im Frankreich erbracht
wird. Allerdings werden die Rechnungen nicht an die einzelnen
Endkunden ausgestellt, sondern an dieses Unternehmen, die die Kunden vermitteln.

Vielen Dank für eure Hilfe und Meinungen.

Mir ist bei diesem Sachverhalt gar nichts klar. Welche Leistungen werden jeweils an wen erbracht?

Mir ist bei diesem Sachverhalt gar nichts klar. Welche
Leistungen werden jeweils an wen erbracht?

Es ist auch nicht einfach zu erklären :smile:

Unternehmen A erbringt Unterrichtsleistungen in einem Land der EU und schickt Rechnugen an Unternehmen B (im EU Ausland) und Unternehmen C (in der Schweiz). Die Unternehmen B und Untenehmen C verkaufen diese Leistungen weiter an die Endkunden in Ländern B und C. Die Kursleistung wird allerdings im Land A erbracht. Allerdings stellt die Firma A nicht die Rechnugen an die Endkunden aus, sondern nur an Unt. B und Unt. C.

Sollen jetzt diese Rechnungen für Dienstleistungen ohne Umst. gestellt werden oder mit Umst?

Servus,

Deine jetzigen Angaben stehen im Widerspruch zu Deiner ursprünglichen Darstellung, wo von Vermittlungsleistungen die Rede war.

Wenn tatsächlich die unterrichtende Leistung Gegenstand der Geschäfte ist, ist der Ort der Leistung im gegebenen Fall dort, wo der Unterricht stattfindet - § 3a Abs 2 Nr. 3a UstG.

Damit sind die Leistungen im Land A, (vermutlich Deutschland ?), steuerbar.

Falls Land A Deutschland ist, kann unter Umständen eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 oder 22 UStG vorliegen. Um das zu beurteilen, müsste man den ganzen Sachverhalt kennen.

Damits einfacher wird, frage ich aber anders herum zurück: Wenn es dazu unterschiedliche Auffassungen gibt - was sind denn die Argumente für diese Auffassungen?

Schöne Grüße

MM

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Es ist eine Schule aus der EU , die Unterrichtsleistungen in einem Paket an Sprachreiseveranstalter im Ausland, sprich Unternehmen verkauft. Ein Sprachreiseveranstalter B ist in der EU, der andere Sprachreiseveranstalter ist in der Schweiz. Die Sprachreise veranstalter stellen dann die jeweiligen Rechnungen an die Endkunden aus.

Meinung 1 war, dass es sich hier um Rechnungen von Unt. an Unt. handelt und dass die Rechnungen ohne Umst. erstellt werden sollen. Desweiteren spielt es keine Rolle spielt ob diese in der EU sind oder in der Schweiz sind, da in beiden Fällen steuerfreie Re. erstellt werden.

Meinung 2 war, dass die Umst. dort bezahlt wird wo sie erbracht wird. Nun handelt es sich hier um Unterricht sprich Dienstleistung und da soll es wieder anders sein als bei Produkten.

Welche Meinung könnte jetzt korrekt sein, oder gibt es da nochj eine dritte.

Beste Grüsse

Servus,

schönen Dank für die Rückmeldung - das ist selten geworden hier herum…

Beide von Dir zitierten Meinungen enthalten ein bissel was von dem, was hier zutrifft, aber beide nur unvollständig.

Die Frage, ob der Empfänger der Leistung (= an den die Rechnung gestellt wird) Unternehmer ist oder nicht, spielt bei einigen Arten von sonstigen Leistungen eine Rolle, aber hier nicht.

Aber ich hol ein bissel weiter aus: „Ohne“ USt kann vier Fragen betreffen: (1) Ist die Leistung steuerbar (= unterliegt sie überhaupt der Umsatzbesteuerung)?, (2) wenn ja, ist sie steuerbefreit?, (3) Wird sie von einem Kleinunternehmer erbracht? und (4) Handelt es sich um einen Verkauf von gebrauchten Gegenständen oder um eine Reiseleistung?

(3) und (4) lass ich weg, die spielen hier keine Rolle.

Meinung 2 geht genau wie Meinung 1 in die richtige Richtung, aber bloß ungefähr. Tatsächlich muss man in der Umsatzbesteuerung zwischen Lieferungen (von Waren) und sonstigen Leistungen (= Dienstleistungen) unterscheiden, das sind zwei ganz verschiedene Dampfer. Bei den sonstigen Leistungen hat der Ort der Leistung (und damit die Frage, ob der Umsatz überhaupt steuerbar ist oder nicht) große Bedeutung. Der Ort ist nicht immer so unmittelbar nach Gefühl zu benennen, sondern von Fall zu Fall genau definiert. Und da setzt auch Meinung 1 an, es gibt einige Leistungen, bei denen der Ort der Leistung davon abhängt, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Genauer nachlesen kann man das in § 3a UStG:

http://www.bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html

Im vorliegenden Fall, Unterricht, ist das relativ einfach: Der Ort der Leistung ist da, wo der Lehrer vor der Meute steht oder sitzt. Und dort unterliegt der Umsatz auch der USt (bzw. im Fall Schweiz der MWSt, aber das kommt aufs Gleiche heraus).

Wenn jetzt der Lehrer in D vor der Meute steht, und der Unternehmer, der seine Leistung anbietet, auch in D sitzt, ist die Chose leicht zu fakturieren: Die Leistung ist steuerbar und auch steuerpflichtig (weil keine anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule und auch keine VHS oder dergleichen) in Deutschland. Die Fakturierung erfolgt mit Berechnung deutscher USt, der im Ausland ansässige Unternehmer ist entweder Unternehmer in D (dürfte hier der Fall sein, weil der Ort der Leistung, die er an seine Kunden erbringt, ebenfalls D ist, solange der Unterricht bei den Sprachreisen wesentliche Bedeutung hat) und hat auf diese Weise überhaupt keine Mühe mit der deutschen USt. Oder er führt keine Umsätze in D aus, dann muss er den lästigen aber wirksamen Weg über das Vorsteuervergütungsverfahren gehen.

Weitere Einzelheiten gerne auf Nachfrage - so nach und nach ist mir zuerst die KSt, dann auch mit dem grässlichen neuen § 10 auch die ESt entglitten, aber die USt liebe ich immer noch heiß und innig…

Schöne Grüße

MM

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[MOD] Komplettzitat gelöscht

Danke für die ausführliche Erläuterung. Wir kommen der Sache schon näher. Nur dass die Sprachschule A in D. ist, doch die Unterrichtsleistung wird an das Unt. B in der Schweiz verkauft. Dann verkauft das Unt. B die Unterrichtsleistungen an die Endkunden, die dann in D. von Unt. A unterrichtet werden :smile:

Soll jetzt die Rechnung von Unt. A an Unt B Umst.frei erfolgen oder nicht?

Vielen Dank schon jetzt!

Lg

Servus,

der Unterricht findet in Deutschland statt. Damit wird der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in D tätig, Ort der Leistung ist D - § 3a Abs 2 Nr. 3a UStG.

Die Leistung ist also steuerbar in D = sie unterliegt dem deutschen UStG.

Es trifft keine Befreiungsvorschrift (vgl. § 4 Nrn. 21 - 22 UStG) zu. Die Leistung ist also steuerbar und steuerpflichtig in D.

A fakturiert an B mit Ausweis deutscher USt und führt diese ans deutsche Finanzamt ab.

Was B möglicherweise ärgern wird, falls er es noch nicht selber gemerkt hat: Für die Leistung von B an die Endkunden gilt genau das Gleiche, weil der Ort der Leistung ganz unabhängig davon ist, daß B in der CH sitzt. Der Ort der Leistung hängt in diesem Fall bloß davon ab, wo der Unternehmer tätig wird. Tätigwerden kann dabei auch durch Dritte geschehen. B ist dadurch umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer in Deutschland, muss sich in D steuerlich erfassen lassen und in D USt abführen.

Schöne Grüße

MM

Das war eine fachkudige Erläuterung. Nur noch eine letzte Frage: Wäre die Situation identisch wenn Unt. A nicht in Deutschland ist, sondern in Portugal (auch in Pt ist der Ort der Leistung). Stellt dann Unt. A Rechnungen an die Schweizer Firma auch mit Pt. Umst. oder kann es da anders sein als in D.?

Beste Grüsse

Servus,

in diesem Fall würde sich an dem Ort der Leistung nichts ändern, der bei Unterrichtsleistungen fest an der Stelle klebt, wo der Lehrer unterrichtet. Es wäre auch dann deutsche USt auf die Leistung fällig, und diese wäre auch auszuweisen.

Der in diesem Fall portugiesische A wäre in D umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer - USt-Pflicht kann eintreten, ohne daß ertragsteuerlich oder hinsichtlich LSt und sowas irgendwas passiert - und müsste sich in D (umsatz)steuerlich erfassen lassen.

Von einigen Spezialitäten abgesehen, sind die Definitionen des Ortes der sonstigen Leistung nicht bloß innerhalb der EU ziemlich einheitlich (vgl. Richtlinie 2006/112/EG, weitestgehend national umgesetzt), sondern auch darüber hinaus z.B. in der CH. Letztlich ist das USt-System ein Exportartikel made in Germany, der u.a. in sowas Fremdländischem wie der Goods and Service Tax in Neuseeland fast 1:1 übernommen worden ist. Bloß die USA haben an ihrem etwas grobschlächtigen System der Sales Tax festgehalten, weil das deutsche USt-Wesen dem Kongreß zu kompliziert und daher suspekt vorkam.

Für die unterrichtende Tätigkeit kann man sich jedenfalls darauf verlassen, daß sie in EU und EFTA prinzipiell so funktioniert wie im deutschen UStG steht.

Schöne Grüße

MM

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vielen Dank für die fachkundigen Beiträge.

Alles Beste