Guten Tag,
ein Arbeitnehmer wird im Rahmen eines Entsendevertrags ab dem 01.10. für seinen deutschen Arbeitgeber ein Liaison Office in Indien aufbauen und dort mindestens die nächsten drei Jahre leben. Das Office wird zunächst keine Geschäfte im eigenen Namen durchführen sondern dient lediglich als Mittler zwischen dem Headoffice in Deutschland und Kunden und Lieferanten in Indien. Hiermit stellt sich also schon die Frage, ob es gemäß DBA überhaupt als „Betriebsstätte“ gilt.
Der Arbeitnehmer wird sich in Deutschland komplett abmelden, wird hier also keinen Wohnsitz mehr haben. Da er die meiste Zeit des Jahres in Indien verbringen wird, wird er als „in Indien ansässig“ gelten.
Kompliziert kann es allerdings im ersten Jahr durch die unterschiedlichen Steuerjahre in Deutschland und Indien werden. Wie schaut es hier im ersten Jahr aus? Nach dem Kalender- und deutschem Steuerjahr wäre der Arbeitgeber 2008 drei Monate (Oktober – Dezember, also gut 90 Tage) in Indien, den Rest der Zeit in Deutschland. Nach dem indischen Steuerjahr 08 / 09 wäre er, wenn er zwischendurch zwei Wochen Urlaub in Deutschland macht, auch nicht mehr als sechs Monate in Indien (Oktober bis März, also nicht die magischen 183 Tage). Wie schaut das in der Praxis aus? Müsste er für 2008 zunächst eine Steuererklärung in Deutschland abgeben? Am Ende des indischen Steuerjahres 08 / 09 müsste er dann auch dort eine Steuererklärung abgeben und dabei die bereits bis Dezember gezahlten Steuern in Deutschland anrechnen lassen?
Er bezieht lediglich Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit. Andere Einkünfte fallen nicht an. Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen: Gehalt plus Auslandszulage plus Tantieme. Dazu kommen ein monatlicher Mietzuschuss, ein Firmenwagen und ein privater Heimflug pro Jahr (geldwerte Vorteile?).
Gemäß seines Entsendevertrags steht es ihm frei, das Gehalt in Deutschland oder Indien oder es Teils / Teils auszahlen zu lassen. Er würde gerne in Indien in lokaler Währung nur soviel auszahlen lassen, wie er dort zwingend benötigt. Sprich ein „Grundgehalt“, welches in der Höhe dem entspricht, welches ein Inder auf dieser Position verdienen würde, um damit die alltäglichen Kosten zu decken und den Mietzuschuss zur Deckung seiner Unterbringungskosten.
Den Rest würde er gerne weiterhin in Deutschland beziehen, um dem Währungsrisiko zu entgehen und spätere Schwierigkeiten beim sonst anfallenden Rücktausch in Euro zu vermeiden.
Wäre dies überhaupt zulässig? Und was hieße es für die Versteuerung seiner Einkünfte?
Laut DBA Artikel 15 (unselbstständige Arbeit) heißt es: „(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 [für mich unzutreffend] können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeführt wird.“
Die Einkünfte müssten also trotzdem in Indien versteuert werden?
Er ist natürlich daran interessiert, die Steuerlast unter Einsatz legaler Mittel so gering wie möglich zu halten.
Vielen Dank.
