Steuersituation bei Entsendung nach Indien

Guten Tag,

ein Arbeitnehmer wird im Rahmen eines Entsendevertrags ab dem 01.10. für seinen deutschen Arbeitgeber ein Liaison Office in Indien aufbauen und dort mindestens die nächsten drei Jahre leben. Das Office wird zunächst keine Geschäfte im eigenen Namen durchführen sondern dient lediglich als Mittler zwischen dem Headoffice in Deutschland und Kunden und Lieferanten in Indien. Hiermit stellt sich also schon die Frage, ob es gemäß DBA überhaupt als „Betriebsstätte“ gilt.

Der Arbeitnehmer wird sich in Deutschland komplett abmelden, wird hier also keinen Wohnsitz mehr haben. Da er die meiste Zeit des Jahres in Indien verbringen wird, wird er als „in Indien ansässig“ gelten.

Kompliziert kann es allerdings im ersten Jahr durch die unterschiedlichen Steuerjahre in Deutschland und Indien werden. Wie schaut es hier im ersten Jahr aus? Nach dem Kalender- und deutschem Steuerjahr wäre der Arbeitgeber 2008 drei Monate (Oktober – Dezember, also gut 90 Tage) in Indien, den Rest der Zeit in Deutschland. Nach dem indischen Steuerjahr 08 / 09 wäre er, wenn er zwischendurch zwei Wochen Urlaub in Deutschland macht, auch nicht mehr als sechs Monate in Indien (Oktober bis März, also nicht die magischen 183 Tage). Wie schaut das in der Praxis aus? Müsste er für 2008 zunächst eine Steuererklärung in Deutschland abgeben? Am Ende des indischen Steuerjahres 08 / 09 müsste er dann auch dort eine Steuererklärung abgeben und dabei die bereits bis Dezember gezahlten Steuern in Deutschland anrechnen lassen?

Er bezieht lediglich Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit. Andere Einkünfte fallen nicht an. Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen: Gehalt plus Auslandszulage plus Tantieme. Dazu kommen ein monatlicher Mietzuschuss, ein Firmenwagen und ein privater Heimflug pro Jahr (geldwerte Vorteile?).

Gemäß seines Entsendevertrags steht es ihm frei, das Gehalt in Deutschland oder Indien oder es Teils / Teils auszahlen zu lassen. Er würde gerne in Indien in lokaler Währung nur soviel auszahlen lassen, wie er dort zwingend benötigt. Sprich ein „Grundgehalt“, welches in der Höhe dem entspricht, welches ein Inder auf dieser Position verdienen würde, um damit die alltäglichen Kosten zu decken und den Mietzuschuss zur Deckung seiner Unterbringungskosten.
Den Rest würde er gerne weiterhin in Deutschland beziehen, um dem Währungsrisiko zu entgehen und spätere Schwierigkeiten beim sonst anfallenden Rücktausch in Euro zu vermeiden.
Wäre dies überhaupt zulässig? Und was hieße es für die Versteuerung seiner Einkünfte?

Laut DBA Artikel 15 (unselbstständige Arbeit) heißt es: „(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 [für mich unzutreffend] können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeführt wird.“
Die Einkünfte müssten also trotzdem in Indien versteuert werden?

Er ist natürlich daran interessiert, die Steuerlast unter Einsatz legaler Mittel so gering wie möglich zu halten.

Vielen Dank.

Arbeit in Indien
Hallo,

…interessanter Fall

ein Arbeitnehmer wird im Rahmen eines Entsendevertrags ab dem
01.10. für seinen deutschen Arbeitgeber ein Liaison Office in
Indien aufbauen und dort mindestens die nächsten drei Jahre
leben. Das Office wird zunächst keine Geschäfte im eigenen
Namen durchführen sondern dient lediglich als Mittler zwischen
dem Headoffice in Deutschland und Kunden und Lieferanten in
Indien. Hiermit stellt sich also schon die Frage, ob es gemäß
DBA überhaupt als „Betriebsstätte“ gilt.

speziell im DBA Indien Art 5 ist geregelt, dass man schneller von einer Betriebsstätte ausgeht als in den anderen DBAs.
Und zwar nach Art 5 Abs. 5b, wenn der Vertreter ohne Abschlussvollmacht ein Warenlager zur Auslieferung unterhält oder wenn er nach Art 5 Abs.5 c Aufträge einholt.

Nach diesen Bestimmungen des DBAs gehe ich davon aus, dass der Arbeitgeber in Indien eine Betriebsstätte bekommt. Deshalb würde ich mal beim Arbeitgeber nachfragen, ob er diesen Aspekt bereits berücksichtigt hat (oder selbstverständlich bereits von einer Betriebsstätte ausgeht).

Der Arbeitnehmer wird sich in Deutschland komplett abmelden,
wird hier also keinen Wohnsitz mehr haben. Da er die meiste
Zeit des Jahres in Indien verbringen wird, wird er als „in
Indien ansässig“ gelten.

Der Arbeitnehmer ist ledig, gehe ich mal davon aus :smile:

Dann ist es ein Wechsel von unbeschränkter Steuerpflicht zu keiner bzw. beschränkter Steuerpflicht zum 1.10.2008. Zusätzlich wechselt zu diesem Zeitpunkt die Ansässigkeit im Sinne des DBAs. Die Ansässigkeit bestimmt, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat zu betrachten ist im Gegensatz zum anderen Staat, der dann je nachdem Tätigkeitsstaat oder Quellenstaat heißt.

Wegen § 2 Abs. 7 EStG wird aber für das ganze Jahr eine Veranlagung durchgeführt.

Kompliziert kann es allerdings im ersten Jahr durch die
unterschiedlichen Steuerjahre in Deutschland und Indien
werden.

klar, aber das sortieren wir schon
Steuerjahr Indien 1.4. bis 31.3.

Wie schaut es hier im ersten Jahr aus?

Liegt eine Betriebsstätte vor, wird der Arbeitslohn unabhängig von den Tagen von Anfang an nur in Indien versteuert. Der Arbeitslohn ist für Oktober bis Dezember dann als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt bei der Veranlagung 2008 zu behandeln.

Wenn keine Betriebsstätte vorliegt (aber nur, wenn das gesichert von den dortigen Behörden bestätigt wird), geht es mit der Prüfung weiter:

Nach dem
Kalender- und deutschem Steuerjahr wäre der Arbeitgeber 2008
drei Monate (Oktober – Dezember, also gut 90 Tage) in Indien,
den Rest der Zeit in Deutschland. Nach dem indischen
Steuerjahr 08 / 09 wäre er, wenn er zwischendurch zwei Wochen
Urlaub in Deutschland macht, auch nicht mehr als sechs Monate
in Indien (Oktober bis März, also nicht die magischen 183
Tage).

Da der Ansässigkeitsstaat von Deutschland zu Indien wechselt, ist dann das Steuerjahr Indien maßgebend. Betrachtet wird der Zeitraum 1.10.2008 bis 1.4.2009.

Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat ist Indien, so dass das Besteuerungsrecht in Indien liegt Art 15 Abs. 5 DBA.

Die Tageregelung wirkt sich nur aus, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat bleibt, z.B. weil die Ehefrau noch in Deutschland verbleibt und entsprechend die Ansässigkeit. Dann ist Art 15 Abs. 2 DBA zu prüfen. Streng genommen, ist dann nicht mal entscheidend, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht.
Sag ich doch, ein sehr interessanter Fall…

Wie schaut das in der Praxis aus? Müsste er für 2008
zunächst eine Steuererklärung in Deutschland abgeben?

ja, ganz sicher
Wegen § 50 d Abs. 8 EStG muss die Versteuerung des Lohnes in Indien auch nachgewiesen werden. Der indische Lohn wird als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt behandelt.

Am Ende
des indischen Steuerjahres 08 / 09 müsste er dann auch dort
eine Steuererklärung abgeben

nehme ich mal an, das geht nach dem indischen Steuerrecht
http://www.forum-steuern.de/index1.htm

und dabei die bereits bis
Dezember gezahlten Steuern in Deutschland anrechnen lassen?

nee, die sind doch steuerfrei. Die Erhöhung durch den Progressionsvorbehalt wirkt sich (theoretisch) nur auf die inländischen Einkünfte aus.

Den Rest würde er gerne weiterhin in Deutschland beziehen, um
dem Währungsrisiko zu entgehen und spätere Schwierigkeiten
beim sonst anfallenden Rücktausch in Euro zu vermeiden.
Wäre dies überhaupt zulässig?

ja, kein Problem

Und was hieße es für die
Versteuerung seiner Einkünfte?

das hat keinerlei Auswirkung auf die Steuer (zumindest in Deutschland, mit indischem Steuerrecht kann ich nicht dienen)

Laut DBA Artikel 15 (unselbstständige Arbeit) heißt es: „(1)
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 [für mich
unzutreffend] können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbstständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat nur
besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeführt wird.“
Die Einkünfte müssten also trotzdem in Indien versteuert
werden?

ja, auf diese Lösung kam ich beim Abprüfen der Kriterien auch

Er ist natürlich daran interessiert, die Steuerlast unter
Einsatz legaler Mittel so gering wie möglich zu halten.

hier, in diesem Fall, ist gar kein großer Spielraum gegeben

Ab 2009 sollte der Arbeitnehmer seiner Bank eindeutig erklären, dass er keinen Wohnsitz in Deutschland mehr hat (seit 1.10.2008). Dann kann die Bank von der Erhebung von Abgeltungssteuer absehen (solche Fälle hatte ich noch nicht, wäre aber analog zu der bisherigen Regelung, man ist aber nie sicher, was der Gesetzgeber mal wieder bei Neuregelungen ausgeheckt hat, damit es nicht langweilig wird…)

Schöne Grüße
C.