Einkommensteuererklärung

Ist man kirchensteuerplichtig, wenn man arbeitssuchend ohne Leistungsbezug/bzw Hausffrau ist.

Es geht um Einkommensteuerklärung, es sollte angegeben werden, ob man kirchensteuerplicht ist?

VIELEN DANK

Servus,

bei der ESt-Erklärung wird nicht die Kirchensteuerpflicht abgefragt, sondern die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Die ändert sich durch die Einkommensverhältnisse nicht.

Allerdings ist hier nur die Zugehörigkeit zu einer Kirche maßgeblich, die Kirchensteuer/Kirchgeld erhebt.

z.B. Zugehörigkeit zu einer orthodoxen Kirche braucht nicht erklärt zu werden, die geht niemanden was an.

Eine Übersicht, welche Religionsgemeinschaften in welchen Bundesländern ihr Inkasso durch den Fiskus vornehmen lassen, gibts z.B. hier:

http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/assets/verwaltung_…

Schöne Grüße

MM

Hallo Fantazja,

die Festsetzung von Kirchensteuer z.Zt. (8 oder 9 % der Einkommensteuer) ist Bundesländersache. Die KiSt ist aber vom Grundsatz her immer eine Abgabe an die KiSt-pflichtige Glaubensgemeinschaft die sich auf die festzusetzende Jahreseinkommensteuer bezieht. Da der Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I o. II, nicht zur Erhebung von Einkommensteuer führt, wird auch keine KiSt fällig. Anders als in Bundesländern, in denen es ein Kirchgeld gibt (z.B. Bayern) diese Abgabe ist fällig auch ohne Einkommensteuerfestsetzung.
Es könnten auch noch andere Regelungen geben, auf Bundesländerebene, die eine „Kirchen-Abgabe“ zwingend vorschreibt.
Grüsse Rainer

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

in der EST-Erklärung, wenn man die Religionszugehörigkeit eingibt, wird man automatisch kirchensteuerplichtig, also kommt auf das Gleiche.
Ich glaube,dadurch wird die Kirchensteuer erhoben. Wie gesagt, bin mir nicht sicher,daher wollte ich mich erkundigen, ob es in jedem Bundesland der Fall ist.
Ich schildere noch mal kurz der Fall:
Ehemann: ohne Religionszugehörigkeit
Ehefrau: arbeitslos ohne Leistungsbezug/römisch katholisch
Wird dann bei der Zusammenveranlagung noch die Kirchensteuer erhoben?

[MOD] Komplettzitat gelöscht

in der EST-Erklärung, wenn man die Religionszugehörigkeit
eingibt, wird man automatisch kirchensteuerplichtig, also
kommt auf das Gleiche.

Man wird nicht durch eine Eingabe kirchensteuerpflichtig, sondern man gibt an dass man Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist und deshalb kirchensteuerpflichtig ist.

Ich schildere noch mal kurz der Fall:
Ehemann: ohne Religionszugehörigkeit
Ehefrau: arbeitslos ohne Leistungsbezug/römisch katholisch
Wird dann bei der Zusammenveranlagung noch die Kirchensteuer
erhoben?

Es fällt Kirchensteuer an wenn eine Bemessungsgrundlage vorhanden ist, das heißt wenn der Steuersatz von 8 bzw. 9 % auf irgendwas erhoben werden kann.

Das mit dem besonderen Kirchgeld kann ich allerdings nicht beantworten.

Servus,

in der EST-Erklärung, wenn man die Religionszugehörigkeit
eingibt, wird man automatisch kirchensteuerplichtig,

wie Stefan schon geschrieben hat: Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Religionsgemeinschaft, die die Erhebung der Kirchensteuer den staatlichen Behörden übertragen haben. Die Angabe in der ESt-Erklärung ist dafür nicht entscheidend.

Wenn z.B. ein Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg der Liebenzeller Mission beitritt und dann wegen seiner religiösen Überzeugung keine staatlich erhobene und beigetriebene Kirchensteuer mehr bezahlen will, sondern den freiwilligen Zehnten an seine Gemeinde entrichtet, muss er den Austritt aus der ev. Kirche erklären. Das geschieht aber nicht durch diese oder eine andere Angabe in der ESt-Erklärung.

Das führt aber ganz woanders hin.

Für den beschriebenen Fall ist etwas anderes wichtig: Die meisten (nicht alle) Religionsgemeinschaften erheben in den meisten (nicht allen) Bundesländern ein besonderes Kirchgeld, wenn bei zusammen veranlagten Ehepaaren nur ein Ehepartner Mitglied der Kirche ist, während der andere über ein höheres oder das ausschließliche Einkommen in der ehelichen Gemeinschaft verfügt. Das kommt nicht auf das Gleiche heraus wie die Kirchensteuer, es wird anders berechnet und ist auch etwas anderes (wie man am Begriff schon erkennen kann).

Kirchensteuerrecht ist Landesrecht, die jeweiligen Kirchensteuerordnungen werden von den einzelnen Landeskirchen oder den einzelnen Diözesen erlassen.

Um die Quelle ausfindig zu machen - einige davon sind relativ leicht im Web zugänglich - sind Angaben zum Bundesland bzw. der Diözese notwendig.

Übrigens: Man kann nicht gezwungen werden, lebenslänglich in der Religionsgemeinschaft zu bleiben, in der man z.B. getauft und gefirmt worden ist.

Schöne Grüße

MM

Lieber Rainer,

Da der Leistungsbezug von
Arbeitslosengeld I o. II, nicht zur Erhebung von
Einkommensteuer führt, wird auch keine KiSt fällig.

Soweit richtig, aber sehr irreführend.

Anders als
in Bundesländern, in denen es ein Kirchgeld gibt (z.B. Bayern)

Das habe ich alles schon erklärt. Es ist nicht Ländersache, ob ein Besonderes Kirchgeld (und genau so heißt dat Dingen, nicht „Kirchen-Abgabe“, „Papst-Bonus“ oder „Altar-Pfennig“) erhoben wird. In allen Bundesländern sehen die jeweiligen Kirchensteuerordnungen diese Möglichkeit vor, und es ist Sache der Religionsgemeinschaften, Kirchgeld zu erheben oder nicht.

In der Regel ist das besondere Kirchgeld übrigens durchaus abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen.

Weiterführend: Auch in Abhängigkeit von der Grundsteuer kann - systematisch richtig (kirchen)gemeindeweise - Kirchgeld erhoben werden.

Es könnte auch noch andere Regelungen geben, auf
Bundesländerebene, die eine „Kirchen-Abgabe“ zwingend
vorschreibt.

Gibt es einen Grund dafür, daß Du die schon vorhandenen Threads prizipiell nicht liest?

Schöne Grüße

MM

Gibt es einen Grund dafür, daß Du die schon vorhandenen
Threads prizipiell nicht liest?

Der ist halt so :smile: