Hallo,
angenommen Firma B hat Ihren Firmensitz in einem Drittland. Im Auftrag von B wird von Firma C in Deutschland Ware gefertigt und ausgeliefert an den Kunden A mit Firmensitz in Deutschland. Leistungserbringung ist also im Inland. Wie sieht die Rechnungsstellung von Eigentümer der Ware B aus dem Drittland aus? Muss A (Käufer in Deutschland) die Mehrwertsteuer abführen?
Danke für eure Hilfe,
Alexandra
Schau Dir mal §13b UStG an.
Servus,
es handelt sich um eine Lieferung, keine sonstige Leistung. Also darf man den Vorschlag „13b UStG“ vergessen.
Es geht um ein Reihengeschäft im Sinn von § 3 Abs 6 UStG.
Die bewegte Lieferung wird von C an B ausgeführt. Ort der Lieferung ist da, wo der Versand beginnt, also Deutschland. Unternehmer B hat jetzt die A***karte gezogen: Obwohl der mit der physischen Lieferung gar nix zu tun hat, führt er die ruhende Lieferung an A in Deutschland aus und erhält die bewegte Lieferung ebenfalls in Deutschland von C.
Muss sich also in D umsatzsteuerlich erfassen lassen und den Umsatz erklären.
Wenn das von B nicht beachtet wird, haftet A nicht dafür. Vorsteuerabzug oder gar Vorsteuervergütung gibts dann halt nicht.
Schöne Grüße
MM
Servus,
sachst Du mir bitte, inwiefern es sich hier um eine Werklieferung handelt?
Schöne Grüße
MM