Verlustvortrag

Hallo,

ich habe im Forum schon geschaut, aber leider keine
genaue Antwort zu folgendem Fall gefunden:

Also angenommen,

Ein selbstständiger hat 2006 ca. 90.000 € Verlustvortrag aus
negativen Geschäften. Ende 2007 ca. 75.000 € Verlustvortrag.

Kann er im Jahr 2008 75.000 € Gewinn machen ohne das er
Einkommenssteuer zahlen muss?

Danke für die Antworten im voraus.

Tschüß
Peter

Hi !

Kann er im Jahr 2008 75.000 € Gewinn machen ohne das er
Einkommenssteuer zahlen muss?

Jein. Der Gewinn kann sogar bei etwa € 175.000 liegen und es fällt noch immer keine Einkommensteuer an. Denn von dem Gewinn werden die Verlustvorträge der Vorjahre abgezogen (€ 90.000 + € 75.000). Es verbleiben € 10.000. Hier werden noch der Grundfreibetrag sowie die Sonderausgaben (z.B.: Versicherungen) und außergewöhnliche Belastungen (z.B.: Krankheitskosten) berücksichtigt.

Anders könnte es aussehen, wenn die Verluste und die Gewinn aus nicht miteinander verrechenbaren Einkünften stehen. Bestehen die Verluste z.B. aus „Spekulationsgeschäften“ und die Gewinne aus Gewerbebetrieb, so ist die Verrechnung ausgeschlossen (§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG).

BARUL76

.

Hallo Barul,

danke für die Antwort erstmal.

Also nehmen wir mal an er hat im Jahr 2008 noch 75.000 €
Verlustvortrag aus § 10 d Abs. 4 EStG.

Ich Zitiere „(4) 1 Der Verlustabzug kann grds. nur von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der die negativen Einkünfte erzielt hat. 2 Deshalb kann die Verlustabzugsberechtigung nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden.“

Er ist ein selbstständiger Kaufmann. Dann kann er doch den
besagten Gewinn machen ohne Einkommensteuer zu zahlen.

Müßte doch so stimmen.

Tschüß
Peter

Ich Zitiere „(4) 1 Der Verlustabzug kann grds. nur von dem
Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der die negativen
Einkünfte erzielt hat. 2 Deshalb kann die
Verlustabzugsberechtigung nicht durch Rechtsgeschäft
übertragen werden.“

Was ist in folgendem Fall:
Ein Ehepaar wird nach Splittingtabelle zusammen veranlagt zur Einkommenssteuer.
Die Ehefrau hat zusätzlich zur unselbständigen Tätigkeit eine selbstständige nebenberufliche Tätigkeit - und für dieses Gewerbe eine eigene Steuernummer bekommen.

Gehen nun ihre gewerblichen Anfangs-Verluste in die Zusammenveranlagung mindernd ein oder wird das Gewerbe separat veranlagt?

Gruß Schwipp

Die Steuernummer der Ehefrau ist nur für Gewerbe- und Umsatzsteuer interessant,die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit wandern in die gemeinsame ESt-Veranlagung der Ehegatten und sind dort in vollem Umfang mit anderen (positiven oder negativen) Einkünften verrechenbar (bis auf Ausnahmen wie § 23 oder § 2 a).

Gruß,
b_p_o

Was ist in folgendem Fall:
Ein Ehepaar wird nach Splittingtabelle zusammen veranlagt zur
Einkommenssteuer.
Die Ehefrau hat zusätzlich zur unselbständigen Tätigkeit eine
selbstständige nebenberufliche Tätigkeit - und für dieses
Gewerbe eine eigene Steuernummer bekommen.

Gehen nun ihre gewerblichen Anfangs-Verluste in die
Zusammenveranlagung mindernd ein oder wird das Gewerbe separat
veranlagt?

Bitte nicht einfach in noch nicht beantworteten Threads neue Fragen stellen, das sorgt nur noch für mehr Unübersichtlichkeit. Mir hat diese seltsame Forendarstellung hier nämlich noch nie gefallen, kenne sowas aus anderen Foren auch nicht.

Zum Thema:

Man könnte die Verluste „retten“, wenn man eine getrennte Veranlagung macht. Dann fällt allerdings bei beiden Eheleuten der Splittingtarif weg. Sowas kann nur bei extrem hohen Verlusten und dem Wissen, dass man in Folgejahren extrem hohe Gewinne macht ggf. sinnvoll sein. Ich gehe mal davon aus, hier wäre es nicht sinnvoll.

Herr Barul hat wohl den Thread missverstanden. Von den 90.000 € sind als schon einige aufgebraucht, so dass noch 75.000 € Restverlust bestehen. Dann kann man ca. (+ Sonderausgaben und sowas) ggf. sogar einen Gewinn von 85.000 € machen. Davon werden die 75.000 € abgezogen und es würden 10.000 € Gewinn verbleiben. Abzüglich Krankenversicherungen usw. könnte man dann den Grundfreibetrag bereits unterschreiten (Grundfreibetrag 7664 €, 15328 € verheiratete, Splittingtabelle).

Hallo Nochmal,

ja genau - so stimmts mit den 75.000 € max. Verlustvortrag.

Aber nochmal zur Frage:

Kann er sagen wir mal so knapp an den VV mit seiner Firma
(Einzelperson selbst. Kaufmann) Gewinn machen ohne Steuern zu
bezahlen?

Der VV ist bei ihm wie gesagt
§ 10 dAbs. 4 EStG „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“

Leider ist mein Beitrag ein bißchen unübersichtlich geworden.

Hoffe ich bekomme trotzdem noch eine Antwort.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Peter,

Der VV ist bei ihm wie gesagt
§ 10 dAbs. 4 EStG „Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften“

das ist jetzt aber eine ganz neue Information --> damit kannst Du alles was bisher gesagt wurde vergessen.

Verluste aus privaten Veräusserungsgeschäften können nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG.
Sondern nur innerhalb der gleichen Einkunftsart (private Veräusserungsgeschäfte) verrechnet, vor- und rückgetragen werden.

Auf den § 10d EStG wird zwar im § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG verwiesen, es handelt sich aber nicht umVerluste i.S.d. § 10d EStG!

Grüße
Chris