Hallo!
Es handelt sich um die Absetzbarkeit der Fahrtkosten als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung.
Es ist dem deutschen Steuerzahler ja erlaubt, EINE Familienheimfahrt pro Woche bei den Werbungskosten anzugeben, sowie die Fahrten [> 20 km] unter der Woche als „Fahrten zwischen [Zweit-]Wohnung und Arbeitsstätte“ abzusetzen.
Ist das Wort „FamilienHEIMfahrt“ so zu verstehen, dass man wöchentlich nur EINE Fahrt in EINE Richtung absetzen könnte? Also die Rückfahrt zum Arbeitsort nicht?
Und falls dem so sein sollte: bestünde dann nicht theoretisch die Möglichkeit, die Fahrt nach dem am Erstwohnsitz verbrachten Wochenende montag morgens zur Arbeitsstätte zumindest als ganz reguläre „Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ abzurechnen? Wodurch dann also doch Hin- UND Rückfahrt als Werbungskosten geltend gemacht würden… Was für Gründe / Regelungen sprechen dagegen?
Für die Beantwortung meiner aus Interesse am Steuerrecht gestellten Fragen bedanke ich mich sehr!
Gruß, Insch
Die Familienheimfahrt findet lt. Gesetz auch im Rahmen der Entfernungspauschale ihre Berücksichtigung. In einer Familienheimfahrt steckt sowohl Hin- also auch Rückfahrt mit drin, wie bei der ganz normalen Entfernungspauschale für die Wege zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte.
Beispiel:
Steuerzahler X hat Familienwohnsitz 300 km von Arbeitsstätte entfernt, wohnt in Zweitwohnung, die 10 km von Arbeitsstätte entfernt ist.
Ansetzbar pro Woche sind:
1 x 300 km x 0,30 €
4 x 10 km x 0,30 €
Dabei ist zu beachten, dass die Familienheimfahrt direkt von der Arbeitsstätte berechnet wird. Unterbricht man diese Fahrt um zuerst zur Zweitwohnung zu fahren und liegt die Zweitwohnung nicht auf direktem Wege, so sind Umwegkilometer nicht berücksichtigungsfähig.
Die Familienheimfahrt berücksichtigt also die Heimfahrt bspw. am Freitag und die Hinfahrt am Monat (oder Sonntag). Die Hinfahrt am Freitag von der Zweitwohnung aus und die Rückfahrt am Montag gleichen sich aus.