gewerbliches Kfz

Von: , Frage gestellt am Fr, 15. Dez 2000

Guten Abend !

Wie verhält sich es, wenn ich mir einen Geschäftswagen (keine Privatnutzung) zulegen will ? Noch ist keiner vorhanden und ich möchte gerne mein momentanes Privatfahrzeug für den Kauf in Zahlung geben. Dabei ist das momentane Fahrzeug x DM wert, das neue ungefähr 2x DM.
Wann bekommt man wieviel an Steuern zurück (für den Kauf des neuen Fahrzeugs) bzw muss der Wert des alten irgendwie versteuert werden, da diese Summe ja in das Geschäftsvermögen mit eingeht. Und welchen Unterschied macht es, wenn ich ihn nicht mehr in diesem Jahr, sondern erst nächstes Jahr kaufen würde ?
Vielen Dank für die Unterstützung,
'Viech'

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    einfache Antwort....

    alle von Dir genannten Varianten führen zu demselben Ergebnis:

    Anschaffungskosten in voller Höhe, z. T. privat gedeckt
    (Inzahlungnahme)
    Hälfte der Vorsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen abziehbar.

    Ciao!
    Nemo

  2. Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
    Re: gewerbliches Kfz

    Guten Abend !
    Hallo Wie verhält sich es, wenn ich mir einen Geschäftswagen (keine
    Privatnutzung) zulegen will ? Noch ist keiner vorhanden und
    ich möchte gerne mein momentanes Privatfahrzeug für den Kauf
    in Zahlung geben. Dabei ist das momentane Fahrzeug x DM wert,
    das neue ungefähr 2x DM.
    Wann bekommt man wieviel an Steuern zurück (für den Kauf des
    neuen Fahrzeugs) bzw muss der Wert des alten irgendwie
    versteuert werden, da diese Summe ja in das Geschäftsvermögen
    mit eingeht.
    In diesem Fall machst Du eine Privateinlage (Sinnvoll?). Und welchen Unterschied macht es, wenn ich ihn
    nicht mehr in diesem Jahr, sondern erst nächstes Jahr kaufen
    würde ?
    Die Abschreibungszeit verlängert sich von 5 Jahre (20% p. A.) auf voraussichtlich 6 Jahre (16,7% p. A.).

    Die Vorsteuer kannst Du aber ganz geltend machen (auch bei teilweiser privater Nutzung), den die Regelung des halbierten Vorsteuerabzuges verstösst gegen EU-Recht. Den entsprechenden Artikel faxe ich Dir gerne zu. Vielen Dank für die Unterstützung,
    Bitte schön 'Viech'
    FRIEDRICH ESCHLE
    Finanzierungs- und Leasingsvermittlung
    Unotweg 13/1
    78713 Schramberg

    Telefon: 07422/54047
    Fax: 07422/54048
    Mobil: 0171/7039125
    Internet: http://www.finanzieren-und-leasen.de

    • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
      Einspruch, Euer Ehren!

      "Die Regelung des halbierten :Vorsteuerabzuges verstösst gegen
      EU-Recht."

      Mag sein - aber das Gesetz ist trotzdem so anzuwenden, wie es
      ausdrücklich lautet, also grds. nur die halbe Vorsteuer!
      Alles andere nur im Einspruchsverfahren möglich. Insoweit 2000
      wie 2001 unverändert.

      Ciao!
      Nemo

      • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
        Re: Einspruch

        Hallo Nemo,

        zuerst: Das "Euer Ehren" ist völlig überflüssig und Du solltest solche Bemerkungen lassen. Für eine Richtigstellung bin ich immer offen, denn ein Rechtsspezialist bin ich keiner.

        Natürlich hast Du mit dem Einspruchsverfahren recht, nur es gibt eine klare Empfehlung (mit den entsprechenden Urteilen/allerdings noch nicht rechtskräftig) die Vorsteuer sofort geltend zu machen.

        Auch Dir faxe ich die Empfehlung gerne durch.

        Sollte der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich eine klare Regelung gefunden haben und Du etwas darüber weisst bin ich für jede Information dankbar.

        Gruss

        Friedrich Eschle [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
          war doch nur `n Spaß... ||| NACHTRAG |||

          Hallo, Friedrich!

          Eine Überprüfung kann nur dann rückwirkend wirksam sein, wenn die
          entsprechende Steuerfestsetzung noch änderbar ist. Grundsätzlich
          gilt das bei der USt-Jahreserklärung immer (Vorbehalt der
          Nachprüfung).
          Fraglich ist jedoch, ob bei einem Verstoß gegen geltendes Recht,
          sei er auch durch EU-Problematik begründet, eine andere
          Möglichkeit besteht, als die, gegen die eigene Anmeldung in
          Einspruch zu gehen, um ein ruhendes Verfahren zu erzielen.
          Hinzuweisen ist hier auf die Straftatbestände der Abgabenordnung,
          da, wer vorsätzlich gegen geltende Steuergesetze verstößt und
          damit steuerliche Vorteile erzielt, den Tatbestand der
          Steuerhinterziehung erfüllt. Der rechtmäßige Vorsteueranspruch
          entsteht erst, wenn das Gesetz gekippt wird und bis dahin ist die
          Vorsteuer kraft (mgl. rechtwidrigen) Gesetz nur zur Hälfte abziehbar.

          Habe kein Fax, nur E-Mail - ich bin dennoch neugierig auf Deinen
          Artikel - Danke!

          Ciao!
          Nemo

          • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
            Habe ich verstanden

            Hallo Nemo,

            manchmal weiss man halt nicht mehr was Spaß und Ernst ist bei den komischen Antworten die man teilweise bekommt. Ich bin hier bei w-w-w auch schon als "Finanzdealer" u. ä. beschimpft worden.

            Also gut weil Du es bist mache ich mir die Mühe und zitiere den Artikel (den zur Steuerhinterziehung o. ä. will ich natürlich niemanden verleiten):


            Überschrift: Vorsteuer beim Firmenwagenkauf voll absetzen

            Seit 1. April des Vorjahres dürfen Unternehmer beim Kauf eines Firmenwagens die Vorsteuer nur noch zur Hälfte abziehen, falls das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt wird. Der europäschische Gerichtshof (EuGH) hat zuletzt mehrere Regelungen in diesem Bereich gekippt. In gleich zwei Urteilen gab auch das Finanzgericht Niedersachsen einem Malermeister (Az: 5 K 515/99) und einem Restaurantbesitzer (Az: 5 K 570/99) Recht, die den vollen Vorsteuerabzug geltend machen wollten. Begründung: Der in Frage stehende § 15 Abs 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) wiederspreche gültigen EU-Vorschriften. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig und dürften beim Bundesfinanzhof (BFH)
            in München zur Revision landen.

            Unser Tipp: Ziehen Sie die Vorsteuer beim Fahrzeugkauf auf jeden Fall zur Gänze ab. Berufen Sie sich dabei auf die beiden Urteile des Finanzgerichtes Niedersachsen. Argumentationshilfen gegen evtl. Widerstände Ihres Finanzamtes gibt Ihnen zudem Finanz-
            richter Grett in seinem Beitrag in DB 2000, S. 639.


            Soweit der Artikel den ich von einem Steuerberater zur Verfügung gestellt bekommen habe (hoffentlich habe ich jetzt keine Rechts- oder Steuerberatung gemacht/*Schluck*).

            Gruss

            Friedrich Eschle [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

          • Antwort von nach 4 Tagen hilfreich
            Was meinst Du ...?

            Hallo Nemo,

            vor kurzem habe ich Dir den Artikel zwecks Vorsteuer gepostet.

            Mich würde jetzt Deine Meinung dazu interessieren.

            Gruß

            Friedrich Eschle

            P.S.: Natürlich auch die Meinung jedes anderen

            • Antwort von nach 5 Tagen hilfreich
              Re: Was meinst Du ...?

              Hallo!

              Soweit mir bekannt ist, wurde die Regelung zwischenzeitlich EU-seitig anerkannt (Quellenangabe leider nicht möglich).

              Ciao!
              Nemo

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