Bei dem Kauf einer Eigentumswohnung aus einem Bautraegerprojekt erwirbt der Kaeufer einen Anteil an dem Grundstueck, einem Anteil an dem noch zu bauendem Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus etc.) und die ebenfalls noch zu bauende Wohnung. Die Eintragung des Eigentums fuer den Kaeufer erfolgt ueblicherweise wenn der Kaufpreis vollstaendig bezahlt ist. Der Kaufpreis wird ueblicherweise dann vom Kaeufer vollstaendig bezahlt, wenn der Bautraeger die Wohnung ordnungsgemaess gebaut hat. Meist vergehen zwischen dem notariellen Kauf der Wohnung und Eintragung des Kaeufers als Eigentuemer 1 Jahr (die Bauzeit). Kurz nach Abschluss des Bautraegerkaufvertrages versendet das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung innerhalb 6 Wochen. Frage: Da der Grunderwerb erst mit Eintragung als Eigentuemer abgeschlossen ist, sollte die Grunderwerbsteuer auch erst zu diesem Zeitpunkt faellig sein und nicht bereits mit Eintragung der Auflassungsvormerkung?
Fälligkeit Grunderwerbsteuer
Hi !
Da der Grunderwerb erst mit Eintragung als
Eigentuemer abgeschlossen ist, sollte die Grunderwerbsteuer
auch erst zu diesem Zeitpunkt faellig sein und nicht bereits
mit Eintragung der Auflassungsvormerkung?
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) hat in seinem § 1 die steuerpflichtigen Vorgänge erfasst (http://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__1.html).
Nach Nummer 1 ist bereits der geschlossene Kaufvertrag, nach Nummer 2 dann auch die Auflassung als steuerpflichtiger Vorgang anzusehen. Ob diese Herangehensweise des Gesetzgebers nun gerecht oder ungerecht ist, kann man sicherlich lange bestreiten. Diese Diksussion würde aber außer vor einem Gericht (und dort wurde sie schon häufiger geführt) zu keinen Änderungen am derzeitigen Ergebnis liefern.
Nach der ständigen Rechtsprechung gilt daneben folgendes:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.10.1999, II R 17/99 die vom Niedersächsischen Finanzgericht in seinem Urteil vom 15.9.1998, VII (III) 371/92, EFG 1999 S. 443 geäußerten Bedenken gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum „einheitlichen Vertragsgegenstand” zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass bei objektiv engem sachlichem Zusammenhang zwischen einem Kaufvertrag über ein (noch) unbebautes Grundstück und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück ist und deshalb neben dem Kaufpreis für das unbebaute Grundstück auch der vereinbarte Werklohn einschließlich der hierauf berechneten Umsatzsteuer zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu rechnen ist.
Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH vom 02.12.1999.
Ich erinnere mich dunkel, dass diese gängige Praxis jetzt vor einem höheren Gericht (BVerfG, EuGH) anhängig sein soll, kann aber derzeit keinerlei Hinweise mehr dazu finden. Vielleicht weiss ein anderer Experte hier mehr.
BARUL76
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[MOD] Komplettzitat gelöscht
Danke fuer die schnelle und klare Antwort.
Fuer mich ergibt sich folgende Anschlussfrage:
Gemaess § 15 Grunderwerbsteuergesetz kann das Finanzamt eine laengere Zahlungsfrist fuer die Zahlung der Grunderwerbsteuer setzen.
Welche Tatbestaende rechtfertigen eine laengere Zahlungsfrist, gibt es einschlaegige Durchfuehrungsvorschriften?