Stornorechnung und neue Rechnungsstellung

Hallo Experten,

wie würdet ihr an folgenden Fall rangehen:
Eine Person ist im Dienstleistungsbereich tätig und lt. Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit und arbeitet das ganze Jahr bis Juni und schreibt Rechnungen usw. - Soweit kein Problem. Nun möchte diese Person ihr Geschäftsfeld erweitern und möchte aufgrund der Art der Ware nun Mehrwertsteuer ausweisen. Das Finanzamt ändert das auch zur Regelbesteuerung, macht das aber nur rückwirkend für das Ganze Jahr. Das bedeutet jetzt, dass die ganzen Rechnungen storniert und neu geschrieben werden müssen.
Was passiert in dem Fall mit einer Rechnung vom 24. März? Stornorechnung zum 24. März? Und zu welchem Datum dann eine neue Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis? Das Geld ist ja schon lange geflossen und auch alles beim Kunden gebucht (ohne Vorsteuer und müsste jetzt mit Vorsteuer). Wenn man die neue Rechnung auch rückwirkend ausstellt, müssten beide rückwirkend buchen, was ich mir etwa schwierig vorstelle. Wenn man das Ganze zum aktuellen Datum ausstellt, stimmen Rechnung, Zahlungseingang und Steuerschuldmonat ja nicht mehr zusammen…
Irgendwelche Vorschläge?

Danke schonmal

Hi !

Sowohl die Stornorechnung als auch die Korrekturrechnung sind mit dem aktuellen Datum zu versehen und auch in dem derzeitigen Datum zu verbuchen.

Somit behalten in beiden Buchhaltungen auch die ursprünglichen Daten (Rechnung und Zahlung) ihre Gültigkeit. Ich gehe jetzt mal der Einfachheit halber davon aus, dass sich der alte Rechnungsbetrag und der neue Rechnungsbetrag nicht unterscheiden, dass die Umsatzsteuer also aus dem alten Betrag herausgerechnet wird.

Sollte die Umsatzsteuer jedoch auf den alten Rechnungsbetrag aufgeschlagen werden, so ist von den Rechnungsempfängern noch eine Zahlung zu leisten.

In Abhängigkeit von der Art der Umsatzbesteuerung (Soll = vereinbarte Entgelte; Ist = vereinnahmte Entgelte) und der Gewinnermittlung (Bilanz, EÜR) wären dann u.U. noch weitere Besonderheiten zu beachten. Auch der rückwirkende Vorsteuerabzug sollte nicht ungenutzt bleiben.

Der Rechnungsteller sollte möglichst mit seinem Finanzamt abstimmen, ob und wie jetzt nachträgliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellt werden müssen.

BARUL76

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Danke…
… ich glaub das hat mir erstmal sehr weitergeholfen.