Hallo,
folgender Sachverhalt zum Thema doppelte Haushaltsführung bzw. Anerkennung Hauptwohnsitz:
Nebenwohnung in M
regelmäßige, wöchentliche Familien-Heimfahrten
Hauptwohnsitz in P mit abgeschlossenem Wohnraum und Küche, jedoch mitgenutztem Bad/Dusche bei den Eltern im Haus (Mietvertrag vorhanden)
Ist es rechtens, dass das Finanzamt plötzlich die Haupt-Wohnung wegen dem mitgenutzem Bad nicht mehr akzeptieren will? Vor 3 Jahren wurde Wohnung durch FA-Mitarbeiterin als i.O. abgenommen.
Gibt es ein Urteil/Paragraph welcher den eigenen Hausstand trotz einer Mitbenutzung eines Bades/Dusche belegt?
im Steuerrecht gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Das bedeutet im Wesentlichen, dass es völlig egal ist, was vor Jahren mal vom FA anerkannt wurde. Ein Rechtsanspruch steht nicht.
Der Mietvertrag ist dahingehend zu prüfen, ob er einem Fremdvergleich zwischen fremden Dritten standhielte. Kann der vorliegende sicher nicht; im Normalfall hat man sicher sein eigenes Bad.
Zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bedarf es jedenfalls eines eigenen Hausstandes. Den vermag ich persönlich vorliegend aufgrund der eher rudimenteren Schilderungen nicht zu erkennen.
Ein Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Dabei ist die Wohnung der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet. Ein eigener Hausstand erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer unterhalten oder mitunterhalten werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Bei einem nicht verheiratetem Arbeitnehmer wird ein eigener Hausstand anerkannt, wenn er eine eingerichtete, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung hat, die er als Eigentümer oder Mieter nutzt, in der er einen Haushalt unterhält und die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt und nicht nur zu Besuchszwecken oder für Urlaubsaufenthalte gehalten wird, d. h., dass die Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich aufgesucht wird. Keinen eigenen Hausstand hat, wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist oder ein Zimmer in der Wohnung der Eltern bewohnt, auch wenn er sich an den Kosten beteiligt. Dies ergibt die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Unbeschadet davon gilt, dass die Fahrten berücksichtigungsfähig sind, wenn denn die Frage nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt geklärt ist.
Sollte der Link hier nicht erlaubt sein und vom Admin entfernt werden, dann geben Sie einfach das Urteil oben bei google ein.
Im Übrigen ist nach § 12 Melderechtsrahmengesetz die Hauptwohnung die überwiegend benutzte Wohnung und das ist die Wohnung am Arbeitsort. Der Familienwohnsitz wäre in diesem Fall hier nur die Nebenwohnung. Für die steuerliche Anerkennung der dopp. Haushaltsführung ist das aber völlig egal, wo Haupt- und Nebenwohnsitz lt. Melderecht angemeldet wurde.