Hallo…
Herr XY hat Widerspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid eingelegt. Dies geschah aufgrund der ungeklärten Rechtslage zum Thema Entfernungspauschale.
Daraufhin erhielt XY ein Anschreiben vom Finanzamt. Dieses bittet nun darum, den Widerspruch per beigefügter Erklärung zurückzuziehen. Man habe bereits in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Handhabung der Entfernungspauschale nur vorläufig sei. Ein Widerspruch sei deswegen nicht notwendig.
Ist es für XY nun unklug diesen Widerspruch zurückzuziehen? Ist dies die übliche Praxis und wie sollte man theoretisch vorgehen?
Danke!
Hallo,
Ist dies die übliche Praxis und wie sollte man theoretisch
vorgehen?
wenn eine Vorläufigkeitserklärung abgegeben ist, macht dies einen Widerspruch entbehrlich. Bei anhängiegen Verfahren ist dieser Hinweis üblich.
[MOD] Hinweis auf passendes Brett entfernt
Agnes
Servus,
beiläufig: Das Rechtsmittel gegen einen ESt-Bescheid ist der Einspruch.
Schöne Grüße
MM
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Ja sicher ist der Einspruch das außergerichtliche Rechtsmittel gegen einen Einkommensteuerbescheid (früher gab es auch mal eine Beschwerde), aber ist der Sachverhalt welcher strittig ist, bereits Gegenstand einer Verfassungsklage, und erfolgt in sofern im Bescheid der Hinweis auf die Vorläufigkeit der Festsetzung - bedarf es keines Einspruches - um bei geänderter Rechtsspruch in den Genuss einer Steuerneufestsetzung-berechnung zu kommen. - Also ohne Probleme ist hier der Einspruch zurück zu nehmen - da kein sog. „Verböserung“ eintreten kann.
Nur ist es hier das Anliegen des Veranlagungsbeamten, der einen Einspruch auf dem Schreibtisch hat, diesen zu klären. Und da im Finanzamt Statistiken geführt werden über die Mengen an Einspruchen von Steuerpflichtigen, und auch deren Abarbeitung durch den Beamten, möchter dieser hier nur gerne - reine Sache machen.
Man kann den Einspruch absolut gefahrlos - ohne Rechtsverlust - für diesen strittigen Punkt-KM-Pauschale - zurück ziehen.
Grüsse Rainer