Hallo zusammen,
wenn ein Unternehmen einem anderen Unternehmen innerhalb der EU das Hosting und einen Wartungs- / Pflegevertrag für dessen Website in Rechnung stellen möchte, ist darauf die Umsatzsteuer auszuweisen?
Oder gehört das dann zu den „umsatzsteuerfreien Dienstleistungen für ausländische Unternehmen“?
Viele Grüße,
Lutz
Schau Dir mal §13b UStG an!
Servus,
der zitierte § 13b UStG führt da nicht weiter, der bezieht sich auf den umgekehrten Fall.
Entscheidend ist hier erstmal nicht die Frage nach USt-Befreiung, sondern danach, in welchem Land die Leistung überhaupt der USt unterliegt. Das richtet sich nach dem Ort der Leistung.
Dieser ist gem. § 3a Abs 3 und 4 UStG in diesem Fall (Ausnahme!) dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. Dabei wird nicht zwischen EU und Drittland unterschieden.
Der Umsatz ist also steuerbar (= unterliegt der USt) im jeweiligen anderen Land. Was das für Auswirkungen hat, hängt von dem Land ab. Fast überall, wo es eine Mehrwertsteuer gibt, die der deutschen USt entspricht, gibts dazu eine reverse-charge-Regelung, die die Steuerschuld dem Leistungsempfänger anhängt. Sowas wie in Deutschland der angesprochene § 13b UStG vorsieht, aber der greift natürlich nicht, wenn der Ort der Leistung z.B. Österreich oder Frankreich oder Irland ist - dort gilt das deutsche UStG nicht.
Folge: Wenn es im Land des Leistungsempfängers so eine Regelung gibt, bleibt die Rechnung „ohne USt“, und der Leistungsempfänger schuldet die VAT oder TVA oder sowas. Der Umsatz ist aber nicht steuerbefreit, sondern in Deutschland nicht steuerbar.
Wenn es keine reverse-charge-Regelung gibt, muss sich der deutsche Unternehmer im jeweiligen Land steuerlich registrieren lassen, die dortige USt ausweisen und an den dortigen Fiskus abführen. Unter Umständen (z.B. Spanien, wo nicht in diesem, aber in ähnlichen Fällen keine reverse charge greift) geht das bloß mit der lästigen Einrichtung eines Fiskalvertreters.
Schöne Grüße
MM
Servus Simon,
hab ich gemacht. Da steht drinne, wer die USt bei in Deutschland steuerbaren Umsätzen schuldet. Was lernt uns das im vorgelegten Fall?
Grübelt
MM