Wer kann Autokosten von der Steuer absetzen?

Hallo Experten
Angenommen Person A hat ein Auto, d.h. er ist Besitzer, Eigentümer und Fahrer des Fahrzeugs. Versicherungsnehmer und Halter ist allerdings die Person B (Mitter von Person A). Versicherungsrechnungen für das Fahrzeug werden an B geschickt, allerdings bezahlt immer A diese Rechnungen.
A und B führen unterschiedliche Haushalte und geben getrennte Steuererklärungen ab.
Wer kann die Versicherungskosten für das Auto von der Steuer absetzen? Ist es Person B, weil die Rechnungen auf B ausgestellt sind, oder kann auch A diese Kosten bei der Steuererklärung geltend machen, weil eigentlich er diese Kosten trägt?
Danke im Voraus eure Antworten.

Hallo,

da der Sachverhalt nicht ganz vollständig beschrieben ist, unterstellt meine Antwort folgendes:

  • Es handelt sich um einen Pkw des Privatvermögens (kein Betriebsvermögen).
  • gefragt wird nach der Abziehbarkeit der Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben (§ 10 Abs.1 Nr. 3a EStG)

Meines Erachtens kann in diesem Fall keiner von beiden die Versicherungskosten abziehen.

Begründung:

1.) A kann nichts abziehen, da die Zahlung der Versicherungskosten nicht auf seiner eigenen rechtlichen Verpflichtung beruht, d.h. er ist nicht Vertragspartner im Versicherungsvertrag (H 10.1 „Abzugsberechtigte Person“ Einkommensteuer-Richtlinie 2007)

2.) B kann nichts abziehen, da er nicht tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist, d.h. B hat keine Aufwendungen (H 10.1 „Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt“ Einkommensteuer-Richtlinie 2007)

Gruß

Ranschke

Steuerrecht: witschaftlicher Eigentümer
Hi !

eigenen rechtlichen Verpflichtung

Anders als im Zivilrecht wurde im Steuerrecht durch § 39 Abs. 2 AO der „wirtschaftliche Eigentümer“ eingeführt.

Aufwendungen, die dem wirtschaftlichen Eigentümer entstehen, können von diesem geltend gemacht werden. A kann daher die Kosten in seiner Steuererklärung ansetzen. B hatte keine Aufwendungen und kann daher auch keine geltend machen.

BARUL76

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Hallo BARAUL76,

meiner Meinung nach spielt es im genannten Fall keine Rolle, ob A zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Die Frage, um die es bei der „rechtlichen Verpflichtung“ geht, ist doch nicht, wer zivilrechtlicher Eigentümer des PKW ist, sondern wer den Versicherungsvertrag geschlossen hat und aus diesem Vertrag heraus zur Zahlung der Prämien verpflichtet ist.

Fakt ist, dass A nicht Vertragspartner im Versicherungsvertrag ist und die Zahlungen damit nicht auf seiner eigenen rechtlichen Verpflichtung beruhen. In dem in H 10.1 „Abzugsberechtigte Person“ EStHinweise 2007 zitierten BFH-Urteil vom 08.03.1995 wurde exakt dieser Fall verhandelt. Dem „Nur Zahlenden“ wurde der Sonderausgabenabzug für die Kfz-Haftpflicht verweigert, weil nicht er, sondern sein Bruder der Versicherungsnehmer war.

Gruß

Ranschke

Sonderausgaben Kfz Halter Versicherungsnehmer
Hi,

ich schließe mich der Rechtsauffassung von Showbee an

/t/werbungskostenvia-pkw-ohne-halter-zu-sein/544786

Schöne Grüße
C.