Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
nehmen wir einmal an, eine ältere Dame bekommt seit etlichen Jahren eine gesetzliche Brutto-Rente (eine eigene und eine Witwen-Rente) in Höhe von ca. 2000 Euro im Monat.
In welcher Höhe hätte sie seit 2005 monatlich oder jährlich Steuer
zahlen müssen?
Was ist mit der Zeit vor 2005? Hätte Sie da auch zahlen müssen und in
welche Höhe?
Sollte diese - rein erfundene - ältere Damen jetzt auf das Finanzamt zugehen oder abwarten bis Mitte 2009 die Ämter von sich aus aktiv werden?
Wie viele Jahre kann das Finanzamt die Steuern nachfordern?
1000 Dank für die Mühe!
Herzliche Grüße von Jutta
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Hallo, grobe Überschlagsberechnung: Jahresrente brutto 24.000 Euro,
50% steuerpflichtig = 12.000 Euro. Davon gehen ab: Gesetzl.
Versicherungsbeitrage mit ca. 1.800 Euro, weiterer Freibetrag für
Spenden u. Kirchensteuer (Pauschale) mit 102, verbleiben
u versteuern 10.098 Euro
Einkommensteuer ca. 417,00 Euro
Kirchensteuer 8% 32,00 Euro
Soli 22,00 Euro
Summe 471,00 Euro x 4 (2005-2008) = 1.884 Euro
Die Steuer kann sich noch verringern, z.B. durch Freibetrag für
Körperbehinderung und Sterbegeldversicherung, Privathaftpflichtvers.
Für die Zeit vor 2005 fällt keine Steuer an.
Eine allgemeine Empfehlung geht m.W. dahin, zu warten bis das
Finanzamt auf die Dame zukommt. Das kann allerdings dazu führen,
dass die Steuerschuld noch verzinst werden muss, und zwar mit
0,5 % monatlich. Bei obiger Berechnung dürfen Zinsen u.Dividenden
aus Kapitalvermögen nur in Höhe von 801 Euro hinzukommen. Gruß
Durch die Einführung der zur Zeit per Post versandten Identifikationsnummer sind die Rententräger in der Lage, die schon länger bestehende gesetzliche Möglichkeit der Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durchzuführen.
Mitte bis Ende 2009 werden die ersten Rentenbezugsmitteilungen den Finanzämtern übermittelt und eine alleinstehende Person mit solch einer (nach meiner allg. Lebenserfahrung) doch recht hohen Rente wird dann aufgefordert, ab 2005 Einkommensteuererklärungen abzugeben. Es wird auch zu der Verzinsung nach § 233a EStG kommen.
Wovon wahrscheinlich abgesehen wird sind Bußgelder. Denn die Abgabepflicht ergibt sich aus § 25 Abs. 3 EStG und § 56 EStDV und es ist wie überall, von etwas nicht gewusst zu haben, dass schützt vor Strafe nicht.
MfG
Oerdiz