Verkaufsverlust im falschen Jahr: Korrigierbar?

Hallo,

mein imaginärer Freund - ich nenne ihn Bruno - hat folgendes Problem:

Bruno war stolzer Besitzer von Aktien einer kleinen AG. Da er sogar mehr als 1% des Aktienkapitals besaß, würde das Finanzamt beim Verkauf den Verkaufserlös versteuern, gemäß §17 EStG. Nun lief es leider nicht so gut und die AG ging pleite. Bruno wollte nun zumindest seine Ausgaben für die AKtien als Verlust gemäß §17 geltend machen.

Er gab den Verlust in der Steuererklärung 2007 an. Das Finanzamt teilte ihm jedoch mit, dass der Verlust aber bereits in 2006 angefallen sei und deshalb in 2007 nicht anerkennbar ist. Da der Steuerbescheid 2006 aber schon rechtkräftig ist, kann dieser nun auch nicht mehr geändert werden. Somit bleibt Bruno nach dem Willen des Finanzamtes nun alleine auf seinem Verlust sitzen.

Ich möchte hier nicht die Frage stellen, welchem Jahr der Verlust nun wirklich zuzuordnen ist. Dafür werde ich evtl. einen neuen Artikel schreiben. Nehmen wir mal an, der Verlust sei tatsächlich 2006 zuzuordnen. Mich interessiert doch sehr, ob Bruno dann wirklich auf seinem Verlust sitzen bleiben muss!

Was ist, wenn er als Laie nicht wissen konnte, dass der Verlust ins Jahr 2006 gehört? Für ihn war 2007 plausibel. Kann man eine solche Unwissenheit nicht als Grundlage für die nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids nehmen?

Brunos Finanzbeamter verneint das. Andererseits: wenn es sich um einen Gewinn handeln würde, den Bruno aus Unwissenheit dem falschen Jahr zugeordnet hätte, würde der Bescheid 2006 sehr wohl noch mal geändert!
Der Finanzbeamte bezieht sich dabei auf §173 AO. Das will Bruno nicht verstehen. Denn der gilt ja in beide Richtungen, nach oben und unten. Und die Formulierung „Neue Tatsachen bekannt geworden“ (oder so) ist ja in beiden Fällen gleich.
Die Formulierung „bekannt geworden“ ist sowieso seltsam. Wem bekannt geworden? So oder so, sie gilt doch bei Gewinn oder Verlust gleichermaßen! Oder?

Was meinen die Experten hier? Hat Bruno eine Chance?

Vielen Dank!
Harvey

Im § 173 geht es allein darum http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html

soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft,

Ein grobes Verschulden liegt z.B. auch dann vor, wenn mans ich die Formulare nicht genau anschaut. Was noch darunter fällt, findet man im Anwendungserlass zur AO zum § 173. http://www.steuerlinks.de/richtlinie/aeao.html

Das heißt, der Bruno hat hier Pech gehabt, weil eben dieses grobe Verschulden vorliegt.

MfG
Oerdiz

Hallo,

vielen Dank für die Info. Der Link zu den Richtlinien hilft schon mal, den §173 besser zu verstehen.

Bei Bruno liegen also tatsächlich nachträglich bekannt gewordene Tatsachen vor. Somit verbleibt die Frage nach einem groben Verschulden seinerseits.

In der Richtlinie ist zu lesen:
„Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht sind die Gegebenheiten des Einzelfalls und die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. So kann die Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Vorwurf groben Verschuldens nicht begründen“

Bei Bruno geht es darum, ob der Verlust in das Jahr der Eröffnung oder der Einstellung des Konkursverfahrens fällt. Bruno dachte, dass letzteres gilt, weil erst dann wirklich feststeht, wie das Ganze ausgegangen ist.

Zu den „individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten“ von Bruno: Er ist kein Unternehmer, sondern Angestellter, der Aktien seines Arbeitgebers erworben hatte. Er ist zwar steuerlich interessiert und bemüht sich, sollte aber grundsätzlich als steuerlicher Laie durchgehen. Andernfalls wäre ihm dieser Fehler ja auch kaum unterlaufen!

Ich meine auch, dass das sorgfältige Lesen aller Steuerformulare sowie zugehöriger Anleitungen an seiner Einschätzung nichts geändert hätte.
Oder kann mir einer sagen, wo für den Steuerpflichtigen steht, dass der Verkaufsverlust schon bei Konkurseröffnung anfällt, wenn mit einer Änderung der Vermögenssituation nicht mehr zu rechnen ist?

Ich sehe also kein grobes Verschulden von Bruno. Oder?

Nochmal vielen Dank
Grüße
Harvey