Steuerrecht für das Kinderged anzuwenden?

Hallo,
Person X wurde heute der Kindergeldantrag abgelehnt …
Da Person X zu 1000% überzeugt ist, dass die Sachbearbeiterin falsch liegt, würde X gerne wissen wo man sich Hilfe bzw. beratenden Beistand holen kann…

X wohnt übrigens in Berlin, falls jemand einen konkreten Tipp hat…^^

Danke im Vorraus

Ollekalle

Person X wurde heute der Kindergeldantrag abgelehnt …

Mit welcher Begründung ?

Person X wurde heute der Kindergeldantrag abgelehnt …

Mit welcher Begründung ?

Schwierige Sache…

X hat eine Menge Werbungskosten geltend gemacht, da X für seine Ausbildung zeitweise in eine etwas von Berlin entfernte Hochschule gehen muss und dort eine Wohnung bezogen hat…
Die Kindergeldstelle ist jetzt der Meinung, dies wäre keine Dienstreise sondern eine dauernde Arbeitsstätte…
Da X aber definitiv seine Ausbildungsstätte in Berlin als dauerhafte Ausbildungsstätte bekannt gegeben wurde, ist X der Meinung, dass die Sachbearbeiterin falsch liegt…
Diese hat die Dienstreise übrigens vorab mündlich mit der Begründung abgelehnt , dass sie das immer so gemacht habe…X denkt, dass die Frau wirklich keine Ahnung hat =)

Außerdem wurde der Steuerklärung mit fast gleichem erklärtem Inhalt vom Finanzamt ohne Einschränkungen entsprochen ( X weiß dass das für die Kindergeldkasse keine Bindungswirkung hat)…irgendwas muss also an der Ansicht von X etwas dran sein…

Wenn ihr wollt kann ich den Sachverhalt von X auch noch genauer erläutern…^^

Olle

Schwierige Sache…

Also um es zusammenzufassen, das Kind, für das Kindergeld beantragt wurde, hat zu hohe eigenen Einnahmen.

Die Kindergeldstelle ist jetzt der Meinung, dies wäre keine
Dienstreise sondern eine dauernde Arbeitsstätte…

Wenn ich kein Arbeitnehmer (der würde nämlich kein Kidnergeld für sich bekommen) bin, wie kann ich dann auf Dienstreise gehen ?

Diese hat die Dienstreise übrigens vorab mündlich mit der
Begründung abgelehnt , `` dass sie das immer so gemacht habe

Dann muß man ihr klarmachen, dass es sich bei den Reisekosten um Ausbildungkosten handelt und nicht um eine Dienstreisekosten.

Hi,

Sorry…ich glaube ich hab mich etwas unklar ausgedrückt…X ist ja angestellt…
X ist 23 Jahre alt und macht sozusagen ein duales Studium mit praktischer Ausbildung ( also der eigentlichen Einsatzstätte) und dem theoretischen Teil in einer Fachhochschule außerhalb Berlins…

Dass es sich um Ausbildungskosten handelt ist der Frau ja klar…sie will es aber nicht als Dienstreise mit entsprechenden Verpflegungsmehraufwendungen anerkennen sondern nur als ‚normale‘ Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte…

Da die Sachbearbeiterin bereits vor Erlass des Bescheides telefonsich mitgeteil hatte, dass sie die Reisekosten nicht akzeptieren wolle, hat ihr X von div. Lohnsteuerrichtlinien etc. erzählt aber sie meinte dann, dass sie an diese nicht gebunden sei…

Wenn die Dame aber nicht an die Steuergesetze und -richtlinien gebunden ist, an welche Gesetze denn bitte sonst?
Und in gewisser Weise muss doch das Steuerrecht einen gewissen Einfluss haben…
Wisst ihr zufällig an welche Gesetze sie sich gebunden fühlen könnte?

hat ihr X von div. Lohnsteuerrichtlinien
etc. erzählt aber sie meinte dann, dass sie an diese nicht
gebunden sei…

Hallo!

oh doch!
Steuerrichtlinien sind Verwaltungsanweisungen, die die Steuerverwaltung zu befolgen hat. Das Kindergeld ist im Einkommensteuergesetz geregelt und damit ist die Sachbearbeiterin eine in der Steuerverwaltung tätige Person.
X sollte fristgerecht Einspruch einlegen. Soll die Sache nochmals abglehnt werden,dann direkt mit dem Vorgesetzten der Dame Kontakt aufnehmen. Die Aussage der Dame, dass sie sich nicht an die Richtlinien halten müsse, könnten für den Vorgesetzten auch sehr interessant sein.

Gruß
Lawrence

oh doch!
Steuerrichtlinien sind Verwaltungsanweisungen, die die
Steuerverwaltung zu befolgen hat. Das Kindergeld ist im
Einkommensteuergesetz geregelt und damit ist die
Sachbearbeiterin eine in der Steuerverwaltung tätige Person.

Nunja, die Familienkassen sind tatsächlich nicht an Lohnsteuerichtlinien oder Einkommensteuerrichtlinien gebunden.

Einzig und allein bindend neben dem Gesetz ist die Dienstanweisung
zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG).

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…

Man benötigt hier mehr Input um den Sachverhalt beurteilen zu können z.B. die zeitlichen Aspekte und der Fahrten.

Hi,

ich werde die Situation mal etwas ausführlicher beschreiben:
1)
zunächst hat X in 2007 einen gebrauchten Laptop für 485€ ( brutto) gekauft…da X eine Privatperson ist ( nicht VorStabzugsberechtigt), muss doch dieser Lap eigentlich als GWG akzeptiert werden und somit sofort abziehbar sein oder?
Die Sachbearbeiterin (SB) will aber, dass X den Laptop über 3 Jahre abschreibt.

X hatte den Tipp bekommen, dass er seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung beim Kindergeld voll als Ausbildungskosten/Werbungskosten ansetzen kann…dies hat die SB aber einfach rausgestrichen…

Mit den Reisekosten verhielt es sich wie folgt:
X war in 2007 an 56 Tagen an seiner regulären Arbeitsstätte tätig…
An der Fachhochschule, wo er auch das Zimmer hat, war er an 179 Tagen…

Nun ist die SB der Meinung, dass gem.Lohnsteuerhandbuch Fassung 2007 H.37 '‚regelmäßige Arbeitsstätte‘ die Fachhochschule zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, da diese dem Arbeitgeber gehört ( was auch stimmt) und nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird.

X ist aber eher der Meinung, dass es sich bei dem Besuch der Fachhochschule um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit handelt, da X nach der Ausbildung in der Fachhochschule auf jeden Fall an seine Arbeitsstätte zurückkehren wird…
Zumindest hält X den Inhalt der ‚‚vorübergehenden Auswärtstätigkeit‘‘ für deutlich stichhaltiger…

Vielen Dank an alle die sich den Aufwand machen, den Text zu lesen! =)

zunächst hat X in 2007 einen gebrauchten Laptop für 485€ (
brutto) gekauft…da X eine Privatperson ist ( nicht
VorStabzugsberechtigt), muss doch dieser Lap eigentlich als
GWG akzeptiert werden und somit sofort abziehbar sein oder?
Die Sachbearbeiterin (SB) will aber, dass X den Laptop über 3
Jahre abschreibt.

Das ist m.E. ein GWG und zwar würde hier noch ein Privatanteil von 50% abgezogen, weil dies der üblichen Nutzung entsprich, BFH Rechtsprechung.

X hatte den Tipp bekommen, dass er seine Beiträge zur privaten
Krankenversicherung beim Kindergeld voll als
Ausbildungskosten/Werbungskosten ansetzen kann…dies hat die
SB aber einfach rausgestrichen…

Der BFH hat entschieden, dass auch Beiträge an private Krankenversicherungen als „Sozialversicherungsbeiträge“ abziehbar sind. Es sind nicht nur gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge abziehbar.

Mit den Reisekosten verhielt es sich wie folgt:
X war in 2007 an 56 Tagen an seiner regulären Arbeitsstätte
tätig…
An der Fachhochschule, wo er auch das Zimmer hat, war er an
179 Tagen…

Nun ist die SB der Meinung, dass gem.Lohnsteuerhandbuch
Fassung 2007 H.37 '‚regelmäßige Arbeitsstätte‘ die
Fachhochschule zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, da diese
dem Arbeitgeber gehört ( was auch stimmt) und nachhaltig,
fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird.

So ist es. Würde die FH nur an max. 2 Tagen der Woche aufgesucht, läge jedesmal eine neue Dienstreise vor.

X ist aber eher der Meinung, dass es sich bei dem Besuch der
Fachhochschule um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit
handelt, da X nach der Ausbildung in der Fachhochschule auf
jeden Fall an seine Arbeitsstätte zurückkehren wird…
Zumindest hält X den Inhalt der ‚‚vorübergehenden
Auswärtstätigkeit‘‘ für deutlich stichhaltiger…

Sehe ich wie der Bearbeiter in der Kindergeldstelle.

Der BFH hat entschieden, dass auch Beiträge an private
Krankenversicherungen als „Sozialversicherungsbeiträge“
abziehbar sind. Es sind nicht nur gesetzliche
Sozialversicherungsbeiträge abziehbar.

Das heißt es handelt sich um Werbungskosten?
Die SB hat nämlich in den Bescheid geschrieben, dass es sich dabei um Sonderausgaben handelt und diese für Kindergeld nicht zu berücksichtigen seien…

Sehe ich wie der Bearbeiter in der Kindergeldstelle.

HMPF =(

Das heißt es handelt sich um Werbungskosten?
Die SB hat nämlich in den Bescheid geschrieben, dass es sich
dabei um Sonderausgaben handelt und diese für Kindergeld nicht
zu berücksichtigen seien…

Es sind keine Werbungskosten die Beiträge werden aber bei der Kindergeldberechnung berücksichtigt.