Angenommen, es wohnen zwei steuerpflichtige Personen in einer Lebenspartnerschaft zusammen. Nunmehr fällt eine Handwerkerleistung in Höhe von 500,- Euro an, die steuerlich geltend gemacht werden soll.
Unterstellt das FA, dass die beiden Personen in gleichen Anteilen für die Kosten aufkommen? D. h. die Person, auf deren Namen die Rechnung ausgestellt ist und die Rechnung auch bezahlt hat, kann nur 250,- Euro geltend machen?
Man muss die Zahlung per Bank nachweisen und der, der sie bezahlt hat ( hoffentlich der, der auf der Rechnung steht - sonst kein Abzug) ist abzugsberechtigt!
Man sollte auch erwähnen, dass von dieser Handwerkerrechnung nur die Lohnkosten inkl. Umsatzsteuer steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich dann um 20% dieser Bruttolohnkosten.
Als Handwerkerleistungen können Wartungs-, Instandhaltungs- und/ oder Reparaturarbeiten steuerlich berücksichtigt werden.
Näheres dazu findet sich im § 35 a EStG, in den dazugehörigen Richtlinien und in dem Anwedungsschreiben des Bundesfinanzministeriums. Leider finde ich im ww kein Link zu diesen Quellen.
Geltend machen kann die Aufwendungen der, der sie gezahlt hat. Im Hauptvordruck zur Einkommensteuererkärung gibt es die Zeile 114 auf Seite 4. Die ist dafür gedacht, dass man insgesamt Aufwendungen in „einem“ Haushalt nur bis zum Höchstbetrag von 3.000 € (20% davon = 600 €) geltend machen kann. Das bedeutet, der Höchstbetrag gilt haushaltsbezogen und nicht personenbezogen.
Das Hauptproblem schein zu sein, dass nur ungenau zwischen den Begriffen „Haushalt“ und „Wohnung“ unterschieden wird. Ein Haushalt ist eine Wirtschaftseinheit, deshalb gibt es in der WG bei mir nebenan auch vier Haushalte.
Näheres dazu findet sich im § 35 a EStG, in den dazugehörigen
Richtlinien und in dem Anwedungsschreiben des
Bundesfinanzministeriums. Leider finde ich im ww kein Link zu
diesen Quellen.