Nebenerwerb Bandgesang/ Musik

Hallo,
wenn man neben dem normalen Job in einer Band singt, die auch Einnahmen erzielt, man aber grundsätzlich im Jahr inkl. des Hauptjobs nicht über 40.000 Euro kommt, gibt es dann einen Freibetrag von 2850 Euro, der nicht versteuert werden muss? Ein Steuerberater sagt mir das einmal, ich kann es aber nicht wirklich glauben.
Welche Alternativen gibt es? Kleingewerbe etc.? Was ist zu beachten?
Oder braucht man die Einnahmen nur beim Steuerausgleich als zusätzliche Einnahmen angeben und fertig? Muss man dann nichts beim Finanzamt anmelden?
Allerdings entstehen ja auch Kosten für Instrumente, Fahrten usw.
Wie machen das z.B. DJs?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo Mimpri,

Eine Musikertätigkeit ist kein Gewerbe, sondern eine freiberufliche Tätigkeit, da sie künstlerisch ist. Insofern ist eine Gewerbeanmeldung nicht notwendig.
In der Steuererklärung ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchzuführen.
Hier sind sowohl die Einnahmen (Gagen, GEMA) aufzulisten, wie auch die Ausgaben.
Hierzu zählen Instrumente mit Zubehör, Noten, Fahrten zu Auftritten/Proben, Proberaummiete usw.
Der genannte Freibetrag ist mir gänzlich unbekannt. Hier wurde vielleicht was falsch verstanden.

Gruß
Lawrence

Der genannte Freibetrag ist mir gänzlich unbekannt. Hier wurde
vielleicht was falsch verstanden.

…also, vielleicht war ja § 3 Nummer 26 gemeint. Ich bin mir aber nicht sicher, ob die Tätigkeit dort einzuordnen ist. Wenn ja, dann sind es 1.848 Euro. Noch.

Hallo,

§ 3 Nr. 26 kann ja nur gemeint sein, wenn die Tätigkeit unterrichtend ist. Dann müsste die Bezahlung von der VHS oder einer Musikschule kommen. So hört sich die Fragestellung aber nicht an.

Gruß
Lawrence

§ 3 Nr. 26 kann ja nur gemeint sein, wenn die Tätigkeit
unterrichtend ist. Dann müsste die Bezahlung von der VHS oder
einer Musikschule kommen. So hört sich die Fragestellung aber
nicht an.

…also, in meiner Ausgabe steht da auch noch „…aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten…“

…also, in meiner Ausgabe steht da auch noch „…aus
nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten…“

Stimmt, Buko!

Aber die LStR 2005 sind da recht eindeutig.

„Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer in § 3 Nr. 26 genannten Personen erfolgt.“

Darunter könnte ich mir jetzt einen Musiker eines staatlichen Orchesters vorstellen. Ein Bandmitglied einer „normalen“ Musikgruppe gehört da aber nicht dazu.

Gruß
Lawrence

…also, vielleicht war ja § 3 Nummer 26 gemeint. Ich bin mir
aber nicht sicher, ob die Tätigkeit dort einzuordnen ist. Wenn
ja, dann sind es 1.848 Euro. Noch.

Bei mir sind´s 2.100 Euro.

…also, vielleicht war ja § 3 Nummer 26 gemeint. Ich bin mir
aber nicht sicher, ob die Tätigkeit dort einzuordnen ist. Wenn
ja, dann sind es 1.848 Euro. Noch.

Bei mir sind´s 2.100 Euro.

…also, und ich hab noch nicht die entsprechende Ergänzungslieferung. Mea culpa.

Darunter könnte ich mir jetzt einen Musiker eines staatlichen
Orchesters vorstellen. Ein Bandmitglied einer „normalen“
Musikgruppe gehört da aber nicht dazu.

…also, stimmt. Wird so sein. Bleibt nur noch § 46 (3) mit 410 Euro.