Hallo,
Wie ist das mit der Antragsveranlagung, bindet eine „erstmalige“ freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung den Steuerpflichtigen auch für die Folgejahre, wenn er ansonsten nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist?
Wenn ja müsste § 46 (2) Nr. 8 EStG die einzige Rechtsvorschrift sein oder kennt jemand noch eine andere Rechtsgrundlage dazu?
Möglicherweise kann man den „Antrag“ zurückziehen?
MfG Kanzler